Huck
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- R1100GS, R1150GS, R1200GS (alle weg), R 1200 GS LC racingred
Nein. Ein ... langt.
Wie kommst Du dann auf das schmalle Brett?Weil beispielsweise der Hinweis "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung." auf Betriebsgeländen oder Supermarktparkplätzen ungültig ist.
War nur eine Frage...
Schade.Nein. Ein ... langt.
Für dieses typisch deutsche Verhalten schäme ich mich immer wieder. Der Volkssport ist hier eher, andere für einen kleinen Fehler fertig zu machen. Vor allem, wenn man dabei selber kein blaues Auge riskiert.
Klar ist es nicht toll ab zu hauen aber wer auch immer hat das Motorrad sicher nicht zum Spass umgeworfen und nun sicher schon genug Ärger am Hals.
In Marokko hat mich mal ein Taxifahrer zur seite geschoben, während ich auf dem Motorrad an einer Ampel darauf gewartet habe, das grün wird. Er ist einfach seitlich an meine Koffer gefahren und hat dann Gas gegeben. Dann hat er zurück gesetzt und ist über rot gefahren nach dem Motto "selber schuld, falls du ein Motorrad fährst das sowas nicht ab kann" aber immernoch sympatischer als die deutsche Rechthabermentalität.
Wer meint mit so teurem Zeug am Verkehr teilnehmen zu müssen, darf sich hinterher nicht beschweren. Genau das währe die Rechtsprechung in 90% der Länder dieses Planeten. Think about it
So ist es. Auch eine Reise um Afrika verursacht über 2 Jahre und 50.000 teilweise echt harte Kilometer mit vielen Kratzern weniger Schaden, als der Wertverlust, den eine neue GS in dieser Zeit schon alleine durch das Rumstehen in einer Garage erleidet: Motorrad Abenteuer Reise Transafrika 2 Jahre alleine durch Afrika
Darum habe ich sie ja auch gekauft
ábgetan.urban Legend...
Die Dinger werden doch selbst hier gerne geklaut. Meinst du da ist es sinnvoll, mit solchen Wertanlangen in Dritteweltländer zu fahren? Ausserdem verursacht jeder kleine Umfaller bereits 500 Euro Schaden siehe vorne.Er rät im Übrigen nachdrückliche von den sehr anfälligen GS-Modellen der Marke BMW und sowie KTM ab.
Korinthenk*ckerWie kommst Du dann auf das schmalle Brett?
Eine Straftat ist eine Straftat, egal wo begangen. Sonst wäre Mord in Deiner Wohnung ja straffrei.
Die StVO gilt, wenn der Eigentümer eines Geländes das bestimmt. Die ist durchaus gültig als Verkehrsregel auch auf einem Privatgelände. Was nicht gilt, sind die Strafandrohungen aus der Missachtung der StVO.
Wenn Du hier den Gesetzestext zu Rate ziehst, wo bitte liest Du hier die Interpretation mit dem "oberhalb der Bagatellgrenze" heraus? Beim § 142 StGB gibt es keinen Bagatellschaden, zumindest nicht im Strafrecht. Was die Versicherung als Bagatelle ansieht, hat hiermit nichts zu tun! Das Mindeste, was der Verursacher hätte tun können, wäre die Polizei anzurufen. Da alle Anrufe über 110 bzw. 112 auf Band gehen, hätte er hiermit zumindest einen sicheren Beweis, dass er die Feststellung seiner Personalien nicht unmöglich machen wollte. Wenn ihm der hoffentlich nette Beamte dann sagt, dass er die nächste Wache/ Revier anfahren soll, dann ist auch das nachvollziehbar. Aber mittlerweile dürfte sich herumgesprochen haben, dass die (deutsche) Rechtsprechung den berühmten Zettel hinter dem Scheibenwischer nicht akzeptiert und als nicht ausreichend ansieht.Sorry, das is so nicht ganz richtig.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setzt tatbestandlich die Verursachung eines Schadens durch einen Verkehrsunfall (liegt hier vor) über der Bagatellgrenze (wohl auch)voraus und die Entfernung vom Unfallort ohne die Feststellung seiner Person zu ermöglichen. Man kommt aus diesem Vorwurf nur raus, wenn man den Schadenseintritt (also das Unfallereignis) gar nicht erst bemerkt hat. siehe auch § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - dejure.org.
Wenn man also nichts bemerkt, dann haftet die Versicherung natürlich dennoch für den verursachten Schaden, aber man kann u U straflos davonkommen
Hier hat er bemerkt dass er die Q umgefahren hat. Feststellung zur Höhe des Schadens hat er nicht selber treffen können, also wäre es besser gewesen sich direkt nach Ablauf der Wartezeit zur nächsten Polizeiwache zu begeben und dort seine Personalien, Kennzeichen der beteilgten Fahrzeuge und Beteiligungsform anzugeben.
Ach ja, mit der Schadenabwicklung hat in D die eigene Versicherung nichts zu tun. Das muss man schon selber (oder ein Anwalt) tun.
Lediglich wenn man die Vollkasko in Anspruch nimmt, dann sollte man den Schaden bei der eigenen Versicherung natürlich bekannt geben.
Es gibt den sogenannten "öffentlichen Verkehrsraum" welcher als Jedermann frei zugänglich definiert wird und dem öff. Verkehr gewidmet ist, und den "tatsächlich öffentlichen Verkehsraum". Hierzu zählen Tankstellen und auch Supermarktparkplätze, wenn diese Jedermann frei zugänglich ... usw. ABER wenn zum Beispiel beim Supermarktparkplatz die Schranken geschlossen sind, dann ist es kein "öffentlicher VK-Raum".Weil beispielsweise der Hinweis "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung." auf Betriebsgeländen oder Supermarktparkplätzen ungültig ist.
War nur eine Frage...
In der Rechtssprechung gibt es das sehr wohl. Und erst Recht im Strafrecht.Wenn Du hier den Gesetzestext zu Rate ziehst, wo bitte liest Du hier die Interpretation mit dem "oberhalb der Bagatellgrenze" heraus? Beim § 142 StGB gibt es keinen Bagatellschaden, zumindest nicht im Strafrecht. Was die Versicherung als Bagatelle ansieht, hat hiermit nichts zu tun! Das Mindeste, was der Verursacher hätte tun können, wäre die Polizei anzurufen. Da alle Anrufe über 110 bzw. 112 auf Band gehen, hätte er hiermit zumindest einen sicheren Beweis, dass er die Feststellung seiner Personalien nicht unmöglich machen wollte. Wenn ihm der hoffentlich nette Beamte dann sagt, dass er die nächste Wache/ Revier anfahren soll, dann ist auch das nachvollziehbar. Aber mittlerweile dürfte sich herumgesprochen haben, dass die (deutsche) Rechtsprechung den berühmten Zettel hinter dem Scheibenwischer nicht akzeptiert und als nicht ausreichend ansieht.
Somit kann sich der Geschädigte beim aufmerksamen Zeugen bedanken!
zum Begriff der "Öffentlichkeit" siehe auch hier Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Was ist öffentlicher Straßenverkehr?Es gibt den sogenannten "öffentlichen Verkehrsraum" welcher als Jedermann frei zugänglich definiert wird und dem öff. Verkehr gewidmet ist, und den "tatsächlich öffentlichen Verkehsraum". Hierzu zählen Tankstellen und auch Supermarktparkplätze, wenn diese Jedermann frei zugänglich ... usw. ABER wenn zum Beispiel beim Supermarktparkplatz die Schranken geschlossen sind, dann ist es kein "öffentlicher VK-Raum".
Aber egal, es gibt im BGB einen Paragrafen, ich glaube um die 800er Nummern, da steht klipp und klar drin, "Wer Anderen einen Schaden zufügt, hat für diesen auch zu haften!".
Also das Ergebnis sollte das Selbe sein. Nur der Weg wäre etwas anders!
Der Eigentümer von Betriebsgeländen kann natürlich dort die StVO zur Pflicht machen. Dazu wäre er lt. Hausrecht berechtigt. Aber eine zwangsweise Durchsetzung z.B. durch das Ordnungsamt, wäre in einem (abgeschlossenen) Betriebsgelände nicht möglich!
Moin, Dirk,In der Rechtssprechung gibt es das sehr wohl. Und erst Recht im Strafrecht.
Nur als Beispiel siehe hier OLG Brandenburg Urteil vom 14.09.2006 - 12 U 21/06 - Das Verlassen der Unfallstelle stellt stets eine Verletzung der Aufklärungs- und Obliegenheit in der Kaskoversicherung dar
Diesen Gedanken aht der BGH entwickelt. Hatte ich aber - glaube ich - schon zitiert.
Moin,Auf keinen Fall Reparaturen durchführen. Wenn er sie nur eine private Haftpfl. evtl. einspringt will die erst einen Gutachter schicken. Erst muss der Schadenshergang geklärt werden.
Aber macht doch so einen Spaß.Ignorieren= NICHT darauf eingehen.
Korinthenk*cker
Schon klar… Aber es ging um STRAFTAT--- Unerlaubtes Entfernen…Moin, Dirk,
wie schon die Überschrift sagt: Kaskoversicherung. Die kann tatsächlich die Regulierung komplett versagen, die Haftpflicht aber nicht. Die Haftpflicht leistet erstmal an den Geschädigten, kann aber Regress beim Verursacher nehmen, dieser Regress ist allerdings in der Höhe begrenzt.