Das Hauptproblem ist sicherlich der Bodenrichtwert, der bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages eingeht. Da dieser bei Gewerbegebieten üblicherweise deutlich unter dem von normalen Wohngebieten liegt, kommt es automatisch zu einer Entlastung bei Gewerbeimmobilien aufgrund des identischen Hebesatzes. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein unterschiedlicher Hebesatz für Gewerbe- und Wohnimmobilien verfassungsrechtlich haltbar ist.
Ohne Veränderung des Bodenrichtwertes, die man einklagen müsste (dann muss auch das Finanzamt den geänderten Wert verwenden), gibt es höchstens die Möglichkeit, dass das Verfahren grundsätzlich überarbeitet werden muss. Man muss abwarten, ob eine Verfassungsklage eine solche Veränderung ergibt oder nicht. Ich denke, dass die Hauptprobleme durch die Festlegung des Bodenrichtwertes entstanden sind. Der Bodenrichtwert ist bei uns deutlich höher als der vor kurzem erzielte Verkaufspreis eines unbebauten Grundstücks.
Meiner Meinung nach hat ein Einspruch beim Grundsteuerbescheid keine Wirkung. Die Gemeinde setzt lediglich den Hebesatz fest, der Grundsteuermessbegtrag wurde vom Finanzamt festgelegt. Hat der Grundsteuermessbescheid einen zu hohen Wert, dann explodiert die Grundsteuer im Vergleich zur alten Steuer. Ist das komplette Grundstück gar kein Bauland, wird aber trotzdem so eingestuft, dann hätte man bei der Erstellung des Grundsteuermessbetrags gerichtlich dagegen vorgehen müssen. Ein Bebauungsplan ist dafür sicherlich ein guter Ansatzpunkt. Auch wenn die formelle Einspruchsfrist für den Grundsteuermessbetrag abgelaufen ist, so kann man sicherlich immer noch bei eigenem Kostenrisiko dagegen klagen. Denn Fehler müssen korrigierbar sein.
Gruß
Klaus