Hi Frank -
§ 2 I StVG besagt, dass wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr führen will dazu die Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.
Der Führerschein ist aber nicht mit dieser Erlaubnis gleichzusetzen oder zu verwechseln !!!
Der Führerschein ist nur der amtl. Nachweis dieser Erlaubnis (§ 4 II FEV)
Dementsprechend handelt es sich nur um ein fehlerhaft ausgestelltes Dokument, aus dem man nicht automatisch ableiten darf "ich hab jetzt auch die Klasse A, A1 u. A2" !
Fährt deine Tochter ein Fahrzeug dieser Klasse, begeht sie eine Straftat, weil sie ja keine Fahrerlaubnis besitzt!
Und ein "aber das wusste ich ja nicht, weil steht ja da und ich dachte das dürfte ich!" ... hm besser nicht ... da könnte der Amtsrichter auf die Idee kommen dass er gerade vera..... wird ...
Von evtl. eingetretenen Schäden zum Nachteil Dritter und Schadensersatzpflichten will ich noch nicht mal sprechen...
Gruss,
Chris.
Sorry,
aber: Muss man das jetzt verstehen?
Der Führerschein ist demnach der Nachweis der Erlaubnis, nicht aber mit dieser gleichzusetzen?
Also eigentlich völlig irrelevant?
Wenn die Behörde (als "Gesamtheit" die Fehlleistung einzelner ihrer Angehörigen vertretend) zu blöd ist, korrekte Daten auszugeben, darf das wohl kaum dem Betroffenen, in Verwaltungsdingen nicht geschulten Bürger, angelastet werden. Denn das würde bedeuten, daß man jemand dafür verantwortlich macht, daß jemand anderes (mit sicher besserer, Fallbezogener Ausbildung) einen Fehler gemacht hat.
Kann ja wohl nicht sein, oder
?
Grüße
Uli
btw.
In mehr als 40 Jahren habe ich kein einziges Dokument einer Zulassungsbehörde erleben dürfen, in dem nicht irgendwelche Fehler bzgl. des Namens (Rächtsschreipung), div. Datumseinträge (träge? Träge??? woran kann ich mich jetzt nicht erinnern, der Trägheit wegen????), der Führerscheinerlaupnißklaßen, allgem. allfällig enthaltener Daten, ... zu verzeichnen gewesen wären.
Güße
Uli