
Thorsten_MS
Themenstarter
wenns mal wieder etwas länger dauert......




Soweit ich informiert bin nur 60Km/h.Das Dumme daran: Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 80km/h limitiert.
Da führst Du mich momentan aufs Glatteis.Soweit ich informiert bin, nur 60Km/h.
Zwar gilt der Paragraph ausdrücklich nur für Autobahnen und Kraftstrassen- aber ich fürchte, dann gilt er erst recht für kleinere Wegefür Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h,
das darf ich meim Fraule ned zeigenwenns mal wieder etwas länger dauert......
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dann dürften ja die bekannten Honda GoldWing mit Anhänger (allerdings einachsig, aber mit 2 Rädern) nicht auf die Autobahn
kann in dem zitierten TExt nichts erkennen, was einen Unterschied zwischen Kraftrad mit Ein- oder mit mehrspurigem Anhänger macht, oder?
fahren also alle Goldwing (u.ä.) mit Anhänger illegal - das hätte die Rennleitung sicher schon lange auf den Plan gerufen oder ist das nicht die komplette Information ?
Unabhängig davon, daß ich mir den Einspuranhänger schon etwas "instalbil" im Fahrbetrieb vorstelle.
moin,
Das Dumme daran:
Mit 60 km/h darf das Ding dann nicht mehr auf die Autobahn.
Da gilt >60km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Darum steht an manchen Bussen auch die Geschwindikkeitsmarke von (63).
StVO
§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (aufgehoben)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
- für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
(Hinweis: ... 100 km/h, vgl. 9. Ausnahmeverordnung zur StVO weiter unten)- für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h,
- für Kraftomnibusse ohne Anhänger,
- die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
- deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und
- an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist,
- 100 km/h.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
- die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder
- der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
moin,
ich meine hier liegst du falsch ...
sie dürfen auf die autobahn, aber dort eigentlich nicht schneller als 60km/h fahren.
Richtig, denn auf Bundesautobahnen dürfen Motorisierte Fahrzeuge ab einer zulässigen Höchstgeschrindigkeit von 60Km/h. So auch die neueren Tracktoren die so eine Zulassun haben. Obs sinn macht solche Hindernisse den vielen LKW´s in den weg zu stellen ist eine andere sach.moin,
ich meine hier liegst du falsch ...
sie dürfen auf die autobahn, aber dort eigentlich nicht schneller als 60km/h fahren.