ist etwas komplexer
was ich nicht verstehe, wieso man hier nicht einfach nach dem Verursacherprinzip urteilt.
Gäfgen hat die Ursache dafür (durch seine rechtsw. Tat) gesetzt, dass er so behandelt wurde (der Poli ist rechtskräftig auch dafür verurteilt)
Da Gäfgen aber Verursacher ist, steht im auch keine Entschädigung dafür zu oder wenn ihm die zusteht, warum wird er denn nicht gleichermaßen Schadensersatzpflichtig gemacht, so dass er an die Eltern des ermordeten Jungen zahlen muß?
Das sog Verursacherprinzip gibt es SO nur im öffentlichen Recht.
Gäfgen ist verurteilt und muss die Verfahrenskosten tragen (im StrafprozessI also wird ihm eh nix von der Kohle bleiben.
Die Angehörigen haben (evtl) auch Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht (können sie auf jedenFall) und deshalb könnten sie , wenn sie ein Urteil haben, auch in das hier ausgeurteilte Schmerzensgeld pfänden.
Rechtlich steht G ein Schmerzensgeld zu, wenn er rechtswidrig geschädigt wurde.
Das Folter und Androhung von Folter rechtswidrig sind müssen wir wohl nicht ernsthaft diskutieren.
Rechtlich gibt es aber auch das Argument des Mitverschuldens. Und da hätte m.E. die Kammer sehr wohl die Möglichkeit gehabt, G ein überwiegendes Mitverschulden zuordnen können und müssen.
Das Urteil ließe sich sehr gut auch andersherum begründen.
G hat m.E. durch seine Tat und die Weigerung den Ort des Opfers anzugeben die dann tatsächlich nicht durchgeführte aber angedrohte Straftat völlig allein verursacht.
Die Polizisten haben sich selber angezeigt (bzw der oberste Beamte der damit beschäftigt war ) weil er klären wollte ob die Beamten damit niocht vielleicht zulässig die Grenzen des Erlaubten etwas ausgedehnt haben.
Ob das so schlau war, sei dahingestellt. Jedenfalls war es aufrecht und verdient Bewunderung.