gerd_
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Hi
Früher verlangte der TÜV auch, dass bei "Fernlicht AN" die NebelSW auszugehen hatten. Das war auch bei allen serienmässigen NebelSW so realisiert, Bis auf Benz. Da konnte man schon immer alles einschalten.
Der TÜV, damals noch Monopolist, interpretierte die Bestimmung "Nebel- und Fernlicht dürfen nicht gleichzeitig "brennen"" um zu "Nebel- und Fernlicht dürfen nicht gleichzeitig "brennen" können".
Etliche Rallyefahrzeuge (die ausserhalb der Wettbewerbe ganz normal auf der Strasse fuhren) wären demnach illegal gewesen. Man musste beim TÜV ziemlich diskutieren und auf der Gesetzeslage beharren.
Verboten ist die gleichzeitige Verwendung noch immer. Können darf man inzwischen können nur machen darf man nicht.
Auch bei der Nebelschlussleuchte interessiert keinen Fahrer, dass er nur 50 fahren darf wenn sie eingeschaltet ist.
gerd
Lies einfach § 17 StVODarf man Nebellampen vorne nicht dauerhaft fahren? Ich meine die Nebeleinschränkung gilt nur für die Nebelschlussleuchte
Früher verlangte der TÜV auch, dass bei "Fernlicht AN" die NebelSW auszugehen hatten. Das war auch bei allen serienmässigen NebelSW so realisiert, Bis auf Benz. Da konnte man schon immer alles einschalten.
Der TÜV, damals noch Monopolist, interpretierte die Bestimmung "Nebel- und Fernlicht dürfen nicht gleichzeitig "brennen"" um zu "Nebel- und Fernlicht dürfen nicht gleichzeitig "brennen" können".
Etliche Rallyefahrzeuge (die ausserhalb der Wettbewerbe ganz normal auf der Strasse fuhren) wären demnach illegal gewesen. Man musste beim TÜV ziemlich diskutieren und auf der Gesetzeslage beharren.
Verboten ist die gleichzeitige Verwendung noch immer. Können darf man inzwischen können nur machen darf man nicht.
Auch bei der Nebelschlussleuchte interessiert keinen Fahrer, dass er nur 50 fahren darf wenn sie eingeschaltet ist.
gerd
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