§ 1 In welchem Umfang hilft Ihnen der ADAC Auslandskrankenschutz Basis?
1. Wir erbringen im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen weltweit Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung und einem unerwarteten Todesfall. Die Leistungen umfassen
a) den Informations-Service vor und während der Reise (§ 12);
b) die medizinisch notwendige ambulante Behandlung durch Ärzte einschließlich des Ersttransportes zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus sowie Betreuungs- und Rückreisekosten für Kinder (§ 13);
c) die medizinisch notwendige stationäre Behandlung einschließlich des Verlegungstransportes (§ 14);
d) die medizinisch notwendige Behandlung durch den Zahnarzt (§ 15);
e) den Rücktransport des Patienten zu einem Krankenhaus in Deutschland (§ 16);
f) Such-, Rettungs- und Bergungskosten (§ 17);
g) im Todesfall die Überführung nach Deutschland oder die Bestattung am ausländischen Sterbeort (§ 18);
h) Telefonkosten zur Meldung eines stationären Krankenhausaufenthaltes, eines Krankenrücktransportes oder eines Todesfalles (§19).
Unsere Leistungen werden als Kostenerstattung oder als Serviceleistung erbracht. Serviceleistungen sind der Informations-Service (§ 12), die Zahlungsgarantie gegenüber einem Krankenhaus (§ 14 Nr.
2), der Krankenrücktransport (§ 16) und die Überführung Verstorbener (§ 18 Nr. 1). 2.
Kein Versicherungsschutz besteht:
a) wenn Sie vor Reiseantritt wussten oder es für Sie absehbar war, dass Ihnen vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während des Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftig werden;
b) wenn die Behandlung im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war;
c) für Erkrankungen, für Verletzungen und für Todesfälle, die durch Kernenergie verursacht wurden;
d) für Krankheiten und deren Folgen, für Todesfälle und für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder Unruhen oder durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht;
e) wenn Sie Berufssportler sind, für Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden;
f) für Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, einschließlich der hierfür verwendeten Arzneimittel;
g) für vorsätzlich herbeigeführte oder auf der missbräuchlichen Verwendung von Medikamenten, Drogen, Alkohol oder Sucht beruhenden Erkrankungen und Verletzungen und deren Folgen sowie für versuchten oder vollendeten Suizid. Ebenso ausgeschlossen sind Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder versuchen.
h) wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Grund oder die Höhe der Leistung haben. i) Die leistungsbezogenen Ausschlüsse finden Sie in § 13 Nr. 2 (ambulante Behandlung), § 14 Nr. 3 (stationäre Behandlung) und § 15 Nr. 2 (zahnärztliche Behandlung). 3. Sie haben im Schadensfall besondere Obliegenheiten zu beachten. Diese finden Sie in § 8 der nachstehenden Bedingungen.