Maroon
Auf Wikipedia ist dieses komplexe Thema einigermaßen verständlich erklärt:ich mache mir, seit den neuen Zulassungspapieren Teil I und II Gedanken, was der Eintrag bei 4C4 rechtlich zu bedeuten hat, der da lautet " Der Inhaber dieser Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen " Wer sollte denn sonst Eigentümer meiner r 1150 gs sein, an der m.W. keine Rechte Dritter bestehen...
Eigentum am Kraftfahrzeug
Die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug ist nicht notwendig mit Eigentum verbunden, denn den Antrag auf Zulassung kann jeder Halter stellen, ohne dass er rechtlicher Eigentümer sein muss. Verfügungsberechtigung bezieht sich hier lediglich auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für ein Kfz. In C.4c der Zulassungsbescheinigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen“. Der rechtliche Eigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Aushändigung der Zulassungsbescheinigung und auf Eintragung seines Namens hierin. Eigentümer eines Kraftfahrzeuges ist vielmehr regelmäßig derjenige, dem das Fahrzeug übereignet wurde.
Zivilrechtlich wird deshalb nur derjenige Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, der sich mit dem früheren Eigentümer über die Übertragung des Eigentums geeinigt hat und dem zusätzlich das Kraftfahrzeug übergeben wurde. Die Zulassungsbescheinigung hat in diesem Zusammenhang keine unmittelbare Funktion im Veräußerungsvorgang; eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung ersetzt deshalb nicht die tatsächliche Übergabe des Fahrzeuges. Umgekehrt ist auch eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung möglich, denn sie ist kein Traditionspapier.[1] Dies allerdings ermöglicht nach der zitierten BGH-Rechtsprechung und der Gesetzeslage keinen gutgläubigen Eigentumserwerb am Fahrzeug.
Nach der ständigen Rechtsprechung, die der BGH in einer Reihe von Entscheidungen entwickelt hat, begründet beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der Besitz der Zulassungsbescheinigung jedoch allein nicht den für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB bzw. § 366HGB erforderlichen Rechtsschein.[12] Unterlässt der Käufer schon die Prüfung der Zulassungsbescheinigung, so ist nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis begründet.[13] Nach ständiger Rechtsprechung besteht beim Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlass zu weitergehenden Nachforschungen („Verdachtssituation“), wenn Veräußerer und in den Papieren verzeichneter Eigentümer nicht identisch sind.[14]
Nichts ist so einfach wie es aussieht.