ABE - welche Teile sind eintragungspflichtig und welche nicht ?

Diskutiere ABE - welche Teile sind eintragungspflichtig und welche nicht ? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; der gut geschulte wird das so halten, wie die Prüfer: besteht ein Zusammenhang oder nicht. Für Untersagung der Weiterfahrt wird geprüft, ob Fahrt...
gerd_

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Hi
Die neue Bestimmung scheint für unsere Begriffe etwas unausgereift bzw. nicht praktikabel weil in DE immer alles bis auf den letzten Buchstaben genau geregelt sein muss (wir erwarten das!!).
In Italien ist es Pflicht beim Zweirad beide Hände am Lenker zu haben. Ein Spezl von mir ist Carabiniere und meint. Wenn ich es darauf anlege machst Du Dich strafbar wenn Du während der Fahrt Dein Helmvisier öffnest!
Ebenso ist es verboten im Stehen zu fahren. Steht man auf weil sich nach stundenlanger Fahrt bei Hitze die Hose im Maurerdekollete klemmt, macht man sich starfbar.
Normalerweise wird kein Carabiniere soetwas bemängeln.
Hintergrund sind Anti-Mafia-Gesetze. Mit zwei Händen am Lenker kann man keine Waffe halten und im Sitzen ist es auch für Beifahrer schwieriger zu zielen.
Die Anwendung der Gesetze liegt im gesunden Menschenverstand und klappt in IT ganz gut.

Fakt ist, dass praktisch alles eingetragen werden muss. Der verständnisvolle "TÜVie" kann natürlich sagen: "Bei der HU war noch nichts von dem Krempel verbaut".
gerd
 
pogibonsi

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Diese Diskussionen gibt es ja schon länger. Mir war das alles zu blöd, ich habe beim letzten TÜV meine 5 ABE's mitgebracht und eintragen lassen. Danach ging's auf die Zulassungsstelle, die haben mir alles in den Fahrzeugschein eingetragen und ich habe dann einen neuen mit allen Eintragungen bekommen.

Die Eintragungen bei der Zulassungsstelle waren null Problem, denn die konnten Online alles was der TÜV vorher eingetragen hatte, übernehmen. Das ist schon ein Vorteil, denn das sind komplizierte Bezeichungen und die Gefahr eines Fehlers/Zahlendrehers ist doch groß!

Schon beim TÜV haben wir, d.h. der Prüfer und ich, die Eintragung penibelst auf Schreibfehler überprüft.

Für die 5 Eintragungen habe ich beim TÜV 64,50 EUR bezahlt. Bei der Zulassungsstelle für den neuen Fahrzeugschein 12,00 EUR.

Jetzt bleiben meine ABE's zu Hause und ich muß mir keinen Kopf mehr über Kontrollen machen!
 

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Kurvenkratzer1200

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Dann schleunigst zurück und den Sticker mit der KBA-NR geben/anbringen lassen und die entsprechenden Papiere dazu Geben lassen.
 
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Remberti

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Sobald mehr als ein Zubehörteil mit ABE verbaut ist, muss Eingetragen werden. Da sich die ABe immer auf ein Original Fahrzeug bezieht. Und ab der zweiten ABE ist das Fzg. nicht mehr original, also gilt die ABE nicht.
(Such mal hier im Forum...riesen Fred drüber)
Ich weiß, ich bin spät dran, aber ich wollte mal meine Erfahrung schreiben.

Spiegler Stahlflexleitungen, Wilbers 640 Adjustline Federbein und Öhlins Cartridge System am Motorrad verbaut. Alles mit ABE. War letzte Woche beim TÜV Nord (keine Dekra, GTÜ... richtiger TÜV), ABEs mit Schein und Schlüssel abgegeben und bin zwei Stunden später zurück vom TÜV mit zwei weiteren sorgenfreien Jahren. Keine Eintragungen, keine Fragen, alles tipptopp. TÜVler zufrieden, ich zufrieden.
 
maxquer

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In ähnlicher Form läuft es bei mir und der GTÜ-Abnahme auch ab.

Gruss,
maxquer
 
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Tower75

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Gutes Thema. Gibt es zur Kotflügelergänzung von Wunderlich auch eine ABE? Hab auf deren Homepage nichts gefunden. Bei Puig bin ich zu meiner Scheibe fündig geworden. Die ABE ist dort allerdings 98St. stark.
 
HP9000

HP9000

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War heute morgen beim TÜV und direkt danach beim Landratsamt, Zulassungsstelle.
Nachdem ich bei der nineT noch die Gabelfedern und -Cartridges tauschen liess, und dabei eine Litanei an ABE Material mitkam, habe ich den ganzen Krempel nun eintragen lassen, 5 ABEs insgesamt und ein TÜV Gutachten, da kommt Papier zusammen.
Mein KFZ-Schein hat zwar nun einen Anhang, wegen einer Zeile.. aber ich kann das ganze andere Gelumpse nun zuhause zu den Akten legen.
Prima fand ich noch, als sich der TÜV-Ing. auf die nineT setzte, um sie in die Halle zu fahren, meinte er:
"Ich hab 'ne Scrambler und will die auf Kreuzspeichenräder umrüsten."
Hab ihm noch die Adresse vom ninet-forum aufgeschrieben. :smile:
Kosten für die Aktion: TÜV 42,00 €, Zulassungsstelle: 16,10 €.

Nachtrag: Gerade kuck ich die Dokumente incl. Schein nochmal durch.
Prima. Ein Eintrag fehlt. Hat die Tante in der Zulassungsstelle übersehen. Jetzt kann ich nochmal hin.
Hätte mich auch gewundert, wenn das nun wirklich vollkommen glatt gelaufen wäre..
Und ganz sicher ist das meine Schuld, und deswegen darf ich den Rotz dann auch nochmal bezahlen, wetten?
 
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pogibonsi

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Ich weiß, ich bin spät dran, aber ich wollte mal meine Erfahrung schreiben.

Spiegler Stahlflexleitungen, Wilbers 640 Adjustline Federbein und Öhlins Cartridge System am Motorrad verbaut. Alles mit ABE. War letzte Woche beim TÜV Nord (keine Dekra, GTÜ... richtiger TÜV), ABEs mit Schein und Schlüssel abgegeben und bin zwei Stunden später zurück vom TÜV mit zwei weiteren sorgenfreien Jahren. Keine Eintragungen, keine Fragen, alles tipptopp. TÜVler zufrieden, ich zufrieden.
Den TÜV interessiert es ja auch nicht, ob die ABE's eingetragen sind oder nicht. Das Problem kann kommen, wenn Du kontrolliert wirst. Gerätst Du da an den Falschen, dann kann es unbequem für dich werden....
 
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Tower75

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Gutes Thema. Gibt es zur Kotflügelergänzung von Wunderlich auch eine ABE? Hab auf deren Homepage nichts gefunden. Bei Puig bin ich zu meiner Scheibe fündig geworden. Die ABE ist dort allerdings 98St. stark.
Ich schiebe das Thema nochmals hoch da ich hier in der Suche nichts gefunden habe. Wo bekommt man bei Wunderlich die ABE's her? Auf der Homepage habe ich nichts gefunden und bei Lieferung der Innenkotflügels war auch nichts dabei.
 
JUG

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Ich schiebe das Thema nochmals hoch da ich hier in der Suche nichts gefunden habe. Wo bekommt man bei Wunderlich die ABE's her? Auf der Homepage habe ich nichts gefunden und bei Lieferung der Innenkotflügels war auch nichts dabei.
Wunderlich einfach per Mail anschreiben. I.d.R. gibt es die ABE als PDF zügig zugesandt.
 
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Tower75

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Ja hab ich auch so gemacht! Es wundert mich nur das auf deren Homepage es so Garnichts gibt! Da ich nun schon 3 Bauteile am Mopped dran hab, Scheibe von Puig, Innenkotflügel +Kardanaufprallschutz von Wunderlich stellt sich mir die Frage ob das dann schon eintragungspflichtig ist. Ich denke nicht da die Bauteile nichts miteinander zu tun habe bzw. nicht im Konflikt mit einander stehen. Wie seht ihr das?
 
Kurvenkratzer1200

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Meinem Prüfer ist das egal, hauptsache Papiere dabei.

Die Lenkererhöhung in kombi mit dem Flowjet (beides Wunderlich), dazu die Pivot Pegz und eine Kahedo-Bank, hat er gesagt hat direkten keinen Einfluss aufeinander, somit keine Eintragung nötig.

Den Innenkotflügel und die Sturzbügel, sowie der Kardanschutzbügel und der Große Motorschutz haben ihn nicht interressiert, da keine spitzen ecken/ scharfe Kanten vorhanden und innerhalb der der zulässigen Abmessungen

Bei Kontrollen durch die Polizei (Innland und Ausland) gab es seit 2012 keine Probleme.

Es gibt bauteile, die keine ABE oder ähnliches brauchen, die darf man trotzdem anbauen.
 
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Tower75

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Wunderlich hat mir mitgeteilt das für dem Innenkotflügel keine ABE von Nöten sei. Dann will ich das mal glauben ebenso wie für den Sturzschutz am Kardan.
 
Bullerbue

Bullerbue

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BMW R1200 GS LC - 2018
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO | § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile


(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);

1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);

2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);

3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4.Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);

5.Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6.Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von

a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

e) Langbäumen,

f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);

8a.Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);

8b.Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);

9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);9a.Umrissleuchten (§ 51b);

10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);

11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);

11a. nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);

12. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);12a.Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);

15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);16a.Nebelschlussleuchten (§ 53d);

17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);

17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);

19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);

20. Fahrtschreiber (§ 57a);

21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);

21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);

22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);

23. (weggefallen)

24. weggefallen)

25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).


(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

2. Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,

3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder eines Einzelrechtsaktes oder einer Einzelregelung erfüllt.


(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.

Und noch mal was von der Motorrad dazu:

Motorrad Tuning Ratgeber | MOTORRADonline.de

Fallen also Bauteile nicht in o.g. Gruppierungen und ersetzen lediglich z.B. Standardteile wie z.B. ein klappbarer Fußschalthebel und zeigen an den vom Fahrzeug abstehenden Bereich keine scharfe Kanten etc. müssen diese nicht eingetragen werden und benötigen auch keine ABE.

Den Verweis auf die Liste bekam ich vom Zubehörhersteller.

Gruß Guido
 
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Tower75

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Toll und was ist dieser Innenkotflügel denn nun, ein Teil der Verkleidung?? Wenn ja müsste ich das Ding ja sogar eintragen lassen wenn es nach dem Artikel von Motorrad geht.
 
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Andi#87

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Warum gibt es von Puig eine ABE dazu? Oder von Illmberger?
 
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