BoGSer1150ADV
Themenstarter
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- 23.01.2013
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- BMW R 1200 GS + R 1100 R mit Beiwagen
Vorab zur Klarstellung : mir ist bewußt, dass dies kein Juristenforum ist und alle Antworten und Hinweise keine juristische Beratung oder dergleichen darstellen. Es geht mir lediglich darum, Erfahrungen und Kenntnisse der Forumsgemeinschaft zu nutzen.
Leider wurde mir im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitskontrolle die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches erteilt. Hier nun meine Fragen zum praktischen Gebrauch eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO :
In einem nach § 31a StVZO zu führenden Fahrtenbuch stehen ja wesentlich anderen/weniger Angaben als in einen "steuerlichen" Fahrtenbuch. Da ich kein passendes Fahrtenbuch im Handel finde, habe ich mir eins per Excel selbsterstellt. Das ist natürlich eine lose Blattsammlung.
Erste Frage : Ist das zulässig und wird anerkannt oder gibt es irgendwo einen amtliches Fahrtenbuchvordruck.
Zweite Frage: Lt. § 31a StVZO ist für jede einzelne Fahrt ein Eintrag erforderlich. Was muß ich unter dem Begriff "einzelne" Fahrt verstehen.
Beispiel : ich fahre zum einkaufen, halte mich dort 2 Stunden auf und fahre dann zurück. Ist das 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) oder sind das 2 Fahrten ?
Anderes Beispiel : Ich mache eine Motorradtour über mehrere Tage mit diversen Pausen/Übernachtungen etc. Reicht es dann wenn ich die Abfahrt als Beginn und die Rückkehr als Ende der Fahrt dokumentiere? Für den Sinn des Fahrtenbuches , nämlich die Feststellung wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat, würde dies ja ausreichen. Außerdem legt ja die geforderte Angabe von Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt nahe, dass sich eine "Fahrt" durchaus über mehrere Tage erstrecken kann. (es sei denn , dass damit nur Fahrten über Mitternacht genauer definiert werden sollen) . Und um die Erbsenzählerei auf die Spitze zu treiben : Wenn die "einzelne" Fahrt per Definition jede Inbetriebnahme des Fahrzeuges meint, wie definiere ich dann den Unterschied zwischen Fahrtbeendigung und einer Fahrtunterbrechung? Reicht das abstellen des Motors und abziehen des Zündschlüssels um es als Ende der Fahrt zu bezeichnen? Oder gibt es einen Zeitraum in dem die Wiederinbetriebnahme des Motor als Fahrtunterbrechung zu werten ist, die dann nicht zu einem neuen Eintrag verpflichtet. Daraus abgeleitet ergibt sich die Frage wie unmittelbar nach abstellen des Motors muß ich die Beendigung der Fahrt dokumentieren? Denn wenn ich sie dokumentiert habe, würde jede weitere Fahrt am selben Tag natürlich einen Neueintrag erforderlich machen.
Leider wurde mir im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitskontrolle die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches erteilt. Hier nun meine Fragen zum praktischen Gebrauch eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO :
In einem nach § 31a StVZO zu führenden Fahrtenbuch stehen ja wesentlich anderen/weniger Angaben als in einen "steuerlichen" Fahrtenbuch. Da ich kein passendes Fahrtenbuch im Handel finde, habe ich mir eins per Excel selbsterstellt. Das ist natürlich eine lose Blattsammlung.
Erste Frage : Ist das zulässig und wird anerkannt oder gibt es irgendwo einen amtliches Fahrtenbuchvordruck.
Zweite Frage: Lt. § 31a StVZO ist für jede einzelne Fahrt ein Eintrag erforderlich. Was muß ich unter dem Begriff "einzelne" Fahrt verstehen.
Beispiel : ich fahre zum einkaufen, halte mich dort 2 Stunden auf und fahre dann zurück. Ist das 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) oder sind das 2 Fahrten ?
Anderes Beispiel : Ich mache eine Motorradtour über mehrere Tage mit diversen Pausen/Übernachtungen etc. Reicht es dann wenn ich die Abfahrt als Beginn und die Rückkehr als Ende der Fahrt dokumentiere? Für den Sinn des Fahrtenbuches , nämlich die Feststellung wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat, würde dies ja ausreichen. Außerdem legt ja die geforderte Angabe von Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt nahe, dass sich eine "Fahrt" durchaus über mehrere Tage erstrecken kann. (es sei denn , dass damit nur Fahrten über Mitternacht genauer definiert werden sollen) . Und um die Erbsenzählerei auf die Spitze zu treiben : Wenn die "einzelne" Fahrt per Definition jede Inbetriebnahme des Fahrzeuges meint, wie definiere ich dann den Unterschied zwischen Fahrtbeendigung und einer Fahrtunterbrechung? Reicht das abstellen des Motors und abziehen des Zündschlüssels um es als Ende der Fahrt zu bezeichnen? Oder gibt es einen Zeitraum in dem die Wiederinbetriebnahme des Motor als Fahrtunterbrechung zu werten ist, die dann nicht zu einem neuen Eintrag verpflichtet. Daraus abgeleitet ergibt sich die Frage wie unmittelbar nach abstellen des Motors muß ich die Beendigung der Fahrt dokumentieren? Denn wenn ich sie dokumentiert habe, würde jede weitere Fahrt am selben Tag natürlich einen Neueintrag erforderlich machen.