Ich hatte in der Sache vor kurzem eine Unterhaltung mit einem Rechtsanwalt, es gibt da wohl drei Sorten, die man unterscheiden muss: 1. Gesetztliche Gewährleistung, 2. freiwillige, kostenlose Garantie und 3. kostenpflichtige Garantie. Und so richtig frei in der Formulierung der Bedingungen ist der Hersteller wohl nur bei der freiwilligen Garantie. Dort darf er alles mögliche reinschreiben, er kann zum Beispiel auch verlangen, dass man die Maschine nur in bestimmten Werkstätten reparieren lässt oder dass man einen Computer nicht aufschraubt. Bei der Gewährleistung müsste der Hersteller/Händler im Zweifel beweisen, dass der eingetretene Schaden mit Teilen zu tun hat, die geändert wurden (hast du ja geschrieben). So lange BMW in seine Werksgarantie nicht explizit reinschreibt, dass kein Teil der Maschine geändert werden darf, dürfte die auch noch gelten, so lange nicht gerade die Kette reißt (aber das wird sie erstens nicht und zweitens achtet man auf so was ja schon aus Eigeninteresse).
Ist ein anderes Thema, aber auch bei Kulanz ist der Händler völlig frei, wann er die gewährt und wann nicht. Für alles andere gibt es die gesetzliche Gewährleistung, ein beim Kauf abgegebenes Garantieversprechen oder eine hinzugekaufte Garantie.
Auch bei der freiwilligen Garantie ist der Händler nicht völlig frei. Für das Ritzel kann der Händler aber gar keine Gewährleistung übernehmen (es sei denn Du hast es bei ihm gekauft). Wenn Da ein Zahn abbricht steht dafür der ursprüngliche Verkäufer gerade. Probleme könnte es aber geben, i.d.F. Du baust das Ritzel um und kurz darauf zerlegt es Dir das Kettenblatt am Hinterrad und wie es der Teufel will sind gerade die ersten 6 Monate rum.
Die Diskussion dann könnte etwas aufwendig werden, da sich da ja durchaus eine Kausalkette produzieren lässt.
Geht Dir hingegen das Lenkkopflager flöten, ist völlig egeal ob Du am Sekundär-Antrieb geschraubt hast, ein kausaler Zusammenhang zwischen 16er Ritzel und Schaden am Lenkkopflager läßt sich nicht konstruieren.
Da im Einsteinuniversum auf jede Aktion eine Reaktion erfolgt, manchmal auch mehrere, läßt sich das Ursache-Wirkungs-Prinzip nicht aushebeln. In der Juristerei beschäftigt man sich oft mit den unerwünschten Wirkungen, von denen muß dann auf die Ursache zurückgführt werden, bloßes Behaupten reicht nicht, das ist dann die Kausalkette.
Es ist aber ziemlich schwierig, das 16er Ritzel als Ursache für einen Schaden am Lenkkopf (Wirkung) zu definieren. Ich kenne Juristen, die versuchen solche abenteuerlichen Konstruktionen immer wieder zu verkaufen, allerdings...
Übrings, wenn BMW reinschreiben würde, am Motorrad dürfe kein Teil verändert werden, damit Gewährleistung oder auch Garantie gelten, dürfte das ein ziemliches Eigentor für BMW werden. Solche Klauseln sind nichtig und das gleich aus mehreren Gründen
Garantie-/Gewährleistungsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbestandteile und fallen damit unter die Vorschriften zu den AGB.
1. Die dürfen keine "überraschenden" Leistungsausschlüße enthalten
2. Die dürfen die mögliche Leistungsverweigerung nicht unabhängig von der Ursache machen
3. Dürfen sie Dir den "normalen" Gebrauch der Sache nicht verwehren oder unnötig erschweren
Das geht dann weiter, Ungehungsverbot, Verstoß gegen Treu und Glauben. Es gibt so viele Gründe warum das nichtig wäre, da kann man sich einen aussuchen.
Na klar ist der Händler bei der Kulanzentscheidung völlig frei, gäbe es gesetzliche Vorschriften dazu, wären wir ja wieder bei der Gewährleistung.