Sodele, hier mal die hochinteressante Antwort von der Dekra:
Sehr geehrter Herr "Wasty"
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen, auch wenn wir Sie vorab darauf hinweisen müssen,
dass wir keine umfassende Rechtsberatung oder "Erklärung", Auslegung bzw.
Kommentierung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder anderer Rechts-
normen durchführen (dürfen). Alle weiteren Bemerkungen sind rein informell
und bedürfen ggf. eigener weitergehender rechtlicher Abklärung.
Es handelt sich nachfolgend lediglich um eine rein persönliche - wenn auch
relativ fundierte - Auslegung der Vorschriften durch den Unterzeichnenden.
Immer wenn sich bei bewussten Änderungen an Fahrzeugen das Abgas- und/
oder das Geräuschverhalten verschlechtert, erlischt die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs.
Die "Nichtverschlechterung" ist bzw. wäre durch den Halter nachzuweisen.
Daher ist i.d.R. davon auszugehen, dass immer wenn Abgas oder Geräusch ändern
oder eine Verschlechterung nicht auszuschließen ist, eine Begutachtung durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erforderlich ist, um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs
wieder zu erlangen.
Das Trifft auch für die Änderung der Sekundärübersetzung eines Kraftrades zu.
In Abhängigkeit vom Alter des Kraftrades wurde u.U. das Abgasverhalten im
Fahrversuch auf einem Rollenprüfstand ermittelt. Dort sind bestimmte
Geschwindigkeiten vorgegeben.
Diese werden wiederum bei bestimmten Drehzahlen erreicht. Werden durch
geänderte Übersetzungsverhältnisse diese Drehzahlen geändert, kann es zu
einer Veränderung des Abgasverhaltens kommen.
Die Frage der Toleranzen dazu, ist nicht ganz so einfach. In der Regel können bis
zu 8% der Gesamtübersetzung toleriert werden.
Dieses gilt für das Geräuschverhalten entsprechend.
Für Ihr genanntes Beispiel entspricht das Übersetzungsverhältnis (42/17) einem
Wert von 2,47
Die Wunschübersetzung mit 42/16 Zähnen wäre 2,625, was einer Erhöhung um
etwa 6,3 % entspräche.
Relevant ist dieses Verhältnis allerdings auch für das Geräuschverhalten. Denn
das Geräuschverhalten wird bei bestimmten Geschwindigkeiten im Fahrversuch
ermittelt. Liegt eine Drehzahl bei einer vorgegebenen Geschwindigkeit höher,
kann das gemessene Fahrgeräusch deutlich lauter sein.
Bei Abweichungen des Geschwindigkeitsmessers oder Wegstreckenzählers ist
die Toleranzgrenze wesentlich geringer. Wird der Tachoabgriff über das
Getriebe vom Hinterrad realisiert, so muss der Tacho angeglichen werden.
Bei Vorderrad-Abgriff spielt das jedoch keine Rolle.
Wir empfehlen, vor der Änderung und für weitergehende Fragen, Rücksprache
mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen zu halten, der letztendlich
die Abnahme durchführen wird.
Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
beauftragt.
Einfacher wird es nur mit einem Prüfzeugnis für einen entsprechenden Umbau.
Eine vorhandene ABE oder ein anderes Prüfzeugnis gem. §19 Abs. 3 StVZO,
könnte von einer Abnahme freistellen, wenn das jeweilige Fahrzeug in dem
Verwendungsbereich aufgeführt ist und alle Auflagen eingehalten werden. Im
Dokument ist dann explizit vermerkt, dass eine Abnahme für nicht erforderlich
gehalten wird. Es gilt dann die Mitführpflicht.
Bei Teilegutachten ist dieses jedoch unüblich, so dass eine Abnahme erfolgen
muss.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
-> Ich fahre trotzdem mit dem 16er weiter