1. Das stimmt. Wer es vom Gericht entscheiden lassen will braucht
a) Zeit
b) sofern berufstätig Geld ( Ausfall der Arbeitszeit wegen des Termins bei Gericht )
c) Nerven
2. Zweifel darf man haben, sind aber unbegründet.
3. Falsch, ist sogar sehr einfach
4. Das stimmt, ist aber nicht primäres Ziel der Verkehrssicherheitsarbeit.
5. persönlich vielleicht, rechtlich sicher nicht.
ach - und ich wollte doch dazu nix mehr sagen, möchte aber schon verhindern, dass hier Mitglieder aufgrund falscher Behauptungen in die Irre geführt werden und dann doch noch Ärger bekommen.
Übrigens: hin und wieder bediene ich mein Navi auch während der Fahrt. Seit der Neufassung der Regelung schaue ich aber erst mal, ob mich jemand sieht. Auch bei der Bedienung des Touchscreens im Auto.
Leider merkt man an Deinen ganzen Kommentaren, daß Du entweder keine juristische Vorbildung hast oder, wenn doch, nicht richtig aufgepasst hast.
Zu 1: Der übliche Weg ist in D Verwarnung -> Ordnungswidrigkeit -> Widerspruch, erst dann landet es vor Gericht. Wenn Leute mit Deinem Kenntnisstand das Verfahren einleiten wird der größte Teil schon im Widerspruchsverfahren eingestellt.
Zu 2: Reine Behauptungen sind keine Tatsachen, auch wenn man sie so formuliert. Im Gegensatz dazu steht in meinem Beitrag ausdrücklich ‚Ich glaube…‘.
Zu 3: Noch eine Behauptung, es reicht eben nicht nur zu sagen, der hat auf seinen Touchscreen getippt, vielmehr muss eine gesetzlich nicht legitimierte Blickzuwendung rechtssicher dokumentiert werden, was ich für nicht so einfach halte.
Zu 4: Grundsätzlich hast Du damit zwar recht, die Realität sieht aber anders aus. Leider wird unsere Polizei nur zu gerne durch die Verwaltung zur Erzielung von Einnahmen mißbraucht, oftmals sogar so sehr, daß sie ihrer eigentlichen Aufgabe kaum mehr nachkommen können.
Nur um ein paar Beispiele zu nennen, Radarfallen stehen i. d. R. nicht dort, wo die Risiken am größten sind, sondern da, wo die Ausbeute am größten ist. Bevorzugt wird auch das anonymisierte Einleiten von Verfahren, zumindest hier in der Hauptstadt, sonst würde ich wohl kaum auf dem täglichen Weg zur Arbeit (20 km) rund ein Dutzend Verstöße gegen das Telefonierverbot ohne Freisprecheinrichtung am Steuer wahrnehmen müssen.
Zu 5: Noch so eine Behauptung und dazu auch noch falsch. In § 23 (1a) wird unter 2b ausdrücklich auf die den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung abgehoben.
Damit bin ich mit dem Thema durch. Ich wäre mit diesem Thema auch gar nicht so hartnäckig, hättest Du in Deinem ersten Beitrag nicht gleich pauschal einige Kommentatoren wegen des profunden Halbwissens diskreditiert, mit dem Du selbst hier gerade so glänzt…