Nebelscheinwerfer sind doch erst bei eingeschränkter Sichtweite und Schlußleuchten unter 50m Sichtweite zulässig.
Das ist - zumindest in Österreich- nicht mehr richtig!!! (und sogar schon seit rund 15 Jahren)
und zwar ist auf der ÖAMTC-Seite, wie auch auf diversen Bundes,- und Landesseiten (.gv=government)
und auch bei Fahrschulen zu lesen:
Folgende Tagesbeleuchtungen sind erlaubt:
- Spezielles Tagfahrlicht alleine (nicht gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern)
- Abblendlicht
- Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
- Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
- Nebelscheinwerfer alleine
Beleuchtung rechtlich - Licht an oder Licht aus? | ÖAMTC
Licht am Tag
als Begründung wird auf §99 des KFG hingewiesen...
selbst dort nachgelesen, finde ich das nicht 100% sooo lesbar.
auf Nachfrage beim ÖAMTC Juristen wird das so begründet:
bis 27.10.2005 stand im §99, Abs.5:
(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden.
Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
ab 28.10.2005 wurde dieser (rote, fette) Satz gestrichen.
(
RIS - Kraftfahrgesetz 1967 § 99 - Bundesrecht konsolidiert)
Da der alte Satz ein Verbot (bzw. Einschränkung) war, aber jetzt nicht mehr enthalten ist, heisst das, dass es jetzt eben erlaubt ist (so die Juristen; anscheinend wird das in Österreich auch schon lange so gelebt..)
ansonsten gibt es nirgends Regelungen über die Verwendung von Nebelscheinwerfern.
also dann... Feuer frei!!
lg Stefan