Meine Einschätzung: Unfall? Ja. Ordnungswidrigkeit? Ja. Straftat? eher nein, letztlich immer eine Entscheidung der Justiz.
Die Anwendung des 315 c StGB bereitet, wie schon oben genannt, Schwierigkeiten bei der "KONKRETEN" Gefährdung. Die war hier schon gegeben, da es zum Unfall kam. Aber auch die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" (das ist eine subjektive Komponente, - warum hat der Fahrer dies gemacht? z.B. weil er schneller an sein Ziel kommen wollte oder oder ...) müssen gerichtsfest bewiesen werden.
Im Wheelie-Fall am Kyffhäuser kommt aber dazu, dass der 315c in Absatz 1, Nr. 2 sieben ganz konkrete Verstöße aufzählt, die sog. sieben Todsünden. Und da passt dessen Verhalten in keinen Verstoß.
Anders wäre es gewesen, wenn jemand verletzt worden wäre. Fahrlässige Körperverletzung = Straftat. Fahrlässige Sachbeschädigung = keine Straftat.
Insofern sehe ich nur die Ordnungswidrigkeit.
Hier der Link zum Gesetzestext. Der Absatz 1 Nr. 1 (Alkohol, Drogen, Medikamente, geistige oder körperliche Mängel) ist ein eigenes Thema, das hier nicht zur Anwendung kommt, da die Mitteilung keine Anhaltspunkte dafür liefert.
§ 315 c StGB