Wheelies in Österreich sollte man sich besser sparen

Diskutiere Wheelies in Österreich sollte man sich besser sparen im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; 😂 Von 10.000/mtl. War aber nicht die Rede 😉
hdo

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...also so ein Nettomonatslohn würde mir schon wehtun, da müsste ich ja nur von den Bonussen und Dividenden leben!
Da kann ich jetzt auch nicht mehr nach Felix Austria reisen - musste aus ähnlichen Gründen schon mein Nummernkonto in der Schweiz kündigen, weil ich das Schwarzgeld nicht mehr bar hinfahren kann wegen der strengen Tempolimits :bounce:
😂
Von 10.000/mtl. War aber nicht die Rede 😉
 
sigmali

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Abschreckcharakter hat schon allein die Möglichkeit der hohen Geldstrafe. Ob die 10.000 € jemals annähernd fällig werden, kann bezweifelt werden. Da muß man es schon richtig drauf anlegen. Grundsätzlich würde ich sagen, daß die Gefährdung anderer im Straßenverkehr zu oft billilgend in Kauf genommen wird, als wäre das ein Kavaliersdelikt. Man denke nur an die mutwilligen Fahrmanöver einiger verbissener Autofahrer, die sich im Recht fühlen und maßregeln wollen.

Nebenbei: Aus dem Bußgeldkatalog in Deutschland
Wer im Straßenverkehr ...... grob verkehrswidrig und rücksichtslos .....
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  • -------------------------
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Theoretisch ja. Aber der § 315c StGB ist in der Rechtsprechungspraxis nicht so einfach anzuwenden, wie Vorschriften aus der StVO. Das hängt an der Begriffsdefinition der Gefährdung.
Beim 315c muss die "Gefährdung" konkret sein. Die Gerichte verlangen meist, dass der Unfall nur durch aktives Tun des Gefährdeten gerade noch abgewendet werden konnte (Ausweichen, Abbremsen). Die "Gefährdung" in Tatbeständen der StVO (Ordnungswidrigkeiten) ist weiter gefasst. Ich habe viele Vorgänge in Erinnerung, die von der Polizei als Straftat nach 315c StGB als Straftat angezeigt wurden und die die Staatsanwaltschaft und/oder die Gerichte einstellten oder zur Ordnungswidrigkeit (mit den bei uns sehr geringen Bußen) herabstufte.
 
moubeli

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Theoretisch ja. Aber der § 315c StGB ist in der Rechtsprechungspraxis nicht so einfach anzuwenden, wie Vorschriften aus der StVO. Das hängt an der Begriffsdefinition der Gefährdung.
Beim 315c muss die "Gefährdung" konkret sein. Die Gerichte verlangen meist, dass der Unfall nur durch aktives Tun des Gefährdeten gerade noch abgewendet werden konnte (Ausweichen, Abbremsen). Die "Gefährdung" in Tatbeständen der StVO (Ordnungswidrigkeiten) ist weiter gefasst. Ich habe viele Vorgänge in Erinnerung, die von der Polizei als Straftat nach 315c StGB als Straftat angezeigt wurden und die die Staatsanwaltschaft und/oder die Gerichte einstellten oder zur Ordnungswidrigkeit (mit den bei uns sehr geringen Bußen) herabstufte.
In diesem Kontext würde mich interessieren, was im Falle des Falles auf den Verursacher zukommt wenn wie hier am Kyffäuser vor rund zwei Wochen ein junger Fahrer beim Versuch eines Wheelies schwer stürzt und dabei ein geparktes Auto beschädigt. ? Unfall, Ordnungswidrigkeit, Straftat? Zahlt da überhaupt die Versicherung?
 
hdo

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Versicherungen zahlen normalerweise bei „grob fahrlässig“ nicht (bei „vorsätzlich“ eh nicht), bzw. sie nehmen den Versicherungsnehmer in Regress.
 
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sigmali

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Meine Einschätzung: Unfall? Ja. Ordnungswidrigkeit? Ja. Straftat? eher nein, letztlich immer eine Entscheidung der Justiz.

Die Anwendung des 315 c StGB bereitet, wie schon oben genannt, Schwierigkeiten bei der "KONKRETEN" Gefährdung. Die war hier schon gegeben, da es zum Unfall kam. Aber auch die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" (das ist eine subjektive Komponente, - warum hat der Fahrer dies gemacht? z.B. weil er schneller an sein Ziel kommen wollte oder oder ...) müssen gerichtsfest bewiesen werden.
Im Wheelie-Fall am Kyffhäuser kommt aber dazu, dass der 315c in Absatz 1, Nr. 2 sieben ganz konkrete Verstöße aufzählt, die sog. sieben Todsünden. Und da passt dessen Verhalten in keinen Verstoß.

Anders wäre es gewesen, wenn jemand verletzt worden wäre. Fahrlässige Körperverletzung = Straftat. Fahrlässige Sachbeschädigung = keine Straftat.

Insofern sehe ich nur die Ordnungswidrigkeit.

Hier der Link zum Gesetzestext. Der Absatz 1 Nr. 1 (Alkohol, Drogen, Medikamente, geistige oder körperliche Mängel) ist ein eigenes Thema, das hier nicht zur Anwendung kommt, da die Mitteilung keine Anhaltspunkte dafür liefert.

§ 315 c StGB
 
sigmali

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Versicherungen zahlen normalerweise bei „grob fahrlässig“ nicht (bei „vorsätzlich“ eh nicht), bzw. sie nehmen den Versicherungsnehmer in Regress.
Meinst Du den Fremdschaden, oder den Eigenschaden bzw. ihr Verhalten im Außenverhältnis (gegenüber dem Geschädigten) oder dem Innenverhältnis (gegenüber dem Verursacher und Versicherten)?

Beim Fremdschaden zahlen sie immer, deshalb gibt es auch die HaftPFLICHTversicherung. Sonst müsstest Du als Geschädigter Dich im ungünstigsten Fall mit dem Schädiger direkt auseinandersetzen. Und bei dessen Zahlungsunfähigkeit auf Deinem Schaden sitzen bleiben.
 
GS_Novize

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Aber bei Wiederholungstätern, welche andere Menschen absichtlich in Gefahr oder schlimmeres bringen, ...
Warum erst bei Wiederholungstätern?! Braucht man wirklich diesen vermeintlichen Welpenschutz, nach dem Motto "einen Fehltritt hast du frei!"? Ein Wheelie, Burnout, Donat, etc. Passiert nicht "aus Versehen", sondern aus purer Absicht. Daher...aus purer Absicht auch die dafür vorgesehene Strafe, bevor jemand zu Schaden kommt. Denn unbeteiligte haben nichts von einer Laschen Durchsetzung der bestehenden Gesetze. "Einmal tot, immer tot!"...meine Meinung.
 
finepixler

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...und die lieber weiterhin in Deutschland produzieren -- sofern man sie beherrscht. :lalala:

Ich hatte noch nie das Bedürfnis danach. Insofern trifft mich diese neue Vorschrift nicht. Aber ich könnte mir vorstellen,
dass es eine Diskussion über "Verhältnismäßigkeit" anzettelt. :wink:

Aber lest selber

10 ooo Euro Strafe und Beschlagnahme
Richtig so. Warum nicht auch in Deutschland?

Der Typ aus dem nachfolgenden Bericht hatte mich damals nach dem Bikergottesdienst überholt um dann ein paar Meter später richtig Sch… zu bauen. Der Segen des Pfarrers hielt gerade mal ein paar Minuten bis zum Anlassen …

Unfall überschattet „Anlassen“ in Gründau
 
GS_Novize

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Wheelies passieren keinesfalls prinzipiell und ausschließlich aus purer Absicht!
Na ja...dann müssen wir für eine weitere Diskussion erstmal definieren was ein Wheelie ist...leichtes, kurzes Anheben des Vorderrades beim Beschleunigen ist es für mich nicht. 😉
 
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das ist bei uns Ermessenssache...

Es wird ja auch nur verzeigt, wenn die Ordnungsmacht einen unmittelbaren Verstoss beobachtet.
Ein kurzes Zucken am VR bzw. kurzes anheben, führt zu keiner Ermahnung.
 
sigmali

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:lalala: Deshalb fahre ich ein Motorrad mit elektronischen Helferlein, das mich vor solchen Fahrzuständen (hoffentlich immer) bewahrt. Falls ich mich zu ungeschickt anstelle. :smile:
 
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Kurz... als Strecke... bzw. Höhe des VR... liegt im Ermessen.
 
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Eine GS im Solobetrieb, die nicht hecklastig beladen ist, schafft doch gar keinen Wheely, oder?
 
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