Klar hat er ein Jedermannfestnahmerecht aber dabei hat JEDERMANN ein ganz strenges Maß an Verhältnismäßigkeit anzulegen. Bei einer Owi, und bitte berichtigt mich wenn das Fahren mit dem Motorrad im Wald mehr sein sollte, verbittet sich jede Art von Zwang!!
falsch!
wie ich schon mehrfach ausführte, greift §127 STPO hier
NICHT denn das Befahren eines Waldweges ist eine Owi und keine Straftat. Einhellige Rechtsmeinung ist hingegen, dass bei der sog. "Jedermannsfestnahme" das Betreffen bei einer Straftat vorliegen muß.
Zitat Strafrechtskommentar
" Da die Norm der Strafverfolgung dient, muss es sich bei der in § 127 Abs. 1 S. 1 StPO vorausgesetzten „Tat“ jedenfalls
um eine (Kriminal-)Straftat handeln, eine bloße Ordnungswidrigkeit ist hingegen nicht ausreichend (vgl. auch § 46
Abs. 3 S. 1 OWiG) "
Mit andern Worten. Ist der Messerheld weder der Waldbesitzer, noch ein mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Förster, geht es ihn einen Scheizdreck an, wo ich fahre.
So heißt es z.b. in Art 57 BayNatschG Ordnungswidrigkeiten Absatz 4 Nummer 3
"Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
3. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit
Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit
Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,
Wenn man sich das jetzt genau durchliest, wird man feststellen, dass hier keine Höhe der Geldbuße angegeben ist, wie in den Absätzen zuvor und dass das Verbot auch für Fzge ohne Motorkraft gilt, also auch Fahrräder. Ja man höre und staune, liebe MTBler, auch ihr seid gemeint, die Messerattacke hätte also auch euch gelten können.
Die Verfolgungsbehörde (LRA) legt die Höhe der Geldbuße fest, je nach Schwere der Tat. Im letzten mir bekannten Fall, ich wiederhole mich gerne, hat das 75€ gekostet und es wurde genau der von mir zitierte Artikel zugrunde gelegt.