Wenn es interessiert , hier wie folgt:
RICHTLINIE 93/92/EWG DES RATES
vom 29. Oktober 1993
über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder drei-
rädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1
oder
Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind auf nationaler Ebene der Bundesrepublik Deutschland die StVZO (§ 52) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreirädern. Diese besagen unter anderem:
Ich habe aus meiner Sicht ein paar wichtige Bestimmungen fett markiert
So wie ich das jetzt interpretiere, hat BMW natürlich alles richtig gemacht.
So wie die elektrisch betriebenen "Zusatzscheinwerfer" geschaltet sind, werden alle gültigen Bestimmungen auf deutscher und europäischer Ebene erfüllt.
6.7.
Nebelscheinwerfer
6.7.1.
Anzahl:
einer oder zwei.
6.7.2.
Anbauschema:
keine besonderen Vorschriften.
6.7.3.
Anordnung
6.7.3.1. In der Breite:
— Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer
anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten
übereinander angeordnet, muß der Bezugspunkt des Nebel-
scheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen;
sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre
Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahr-
zeugs liegen.
— Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter
Nebelscheinwerfer muß so angebaut sein, daß sein Bezugs-
punkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
— Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so
angebaut sein, daß ihre Bezugspunkte symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt
der leuchtenfen Fläche darf über dem höchsten Punkt der leucht-
enden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.
6.7.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als
erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrer weder unmittelbar
noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde
Flächen des Fahrzeugs stört.
6.7.4.
Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel
α
und
β
bestimmt, wie sie in
Abschnitt A.10 des Anhangs I definiert sind:
α
= 5º nach oben und nach unten;
β
= 45º nach links und nach rechts mit Ausnahme einer seitlich
angeordneten Leuchte, bei der der Winkel nach innen
β
= 10º betragen muß.
6.7.5.
Ausrichtung:
nach vorn.
Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenk-
vorrichtung mitvollziehen.
6.7.6. Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig.
6.7.7. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht
zulässig.
6.7.8. Ineinanderbaumit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer
Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.7.9.
Elektrische Schaltung
Der Nebelscheinwerfer muß unabhängig vom Scheinwerfer für
Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausge-
schaltet werden können.
6.7.10.
Einschaltkontrolle:
wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte.
6.7.11.
Sonstige Vorschriften:
keine.
6.8.
Nebelschlußleuchten
6.8.1.
Anzahl:
eine oder zwei.
6.8.2.
Anbauschema:
keine besonderen Vorschriften.
6.8.3.
Anordnung
6.8.3.1. In der Breite: Eine unabhängige Nebelschlußleuchte darf über,
unter oder neben einer anderen hinteren Leuchte angebracht
1993L0092 — DE — 19.12.2000 — 001.001 — 45
▼
B
sein. Ihr Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des Fahr-
zeugs liegen, wenn diese Leuchten übereinander angeordnet
sind; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre
Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
liegen. Eine mit einer anderen hinteren Leuchte ineinanderge-
baute Nebelschlußleuchte muß so angebaut sein, daß ihr
Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
6.8.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über
dem Boden.
6.8.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.8.3.4. Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschluß-
leuchte und der Bremsleuchte muß mindestens 100 mm betragen.
6.8.4.
Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel
α
und
β
bestimmt, wie sie in
Abschnitt A.10 des Anhangs I definiert sind:
α
= 5º nach oben und 5º nach unten;
β
= 25º nach rechts und nach links.
6.8.5.
Ausrichtung:
nach hinten.
6.8.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
6.8.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.8.8. Ineinanderbau mit der Schlußleuchte ist zulässig.
6.8.9.
Elektrische Schaltung
Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder
mehrere der folgenden Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer
für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelschein-
werfer.
Ist das Fahrzeug mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet, muß
es möglich sein, die Nebelschlußleuchte unabhängig vom Nebel-
scheinwerfer auszuschalten.
6.8.10.
Einschaltkontrolle:
vorgeschrieben.
Gelbe nichtblinkende Kontrolleuchte.
6.8.11.
Sonstige Vorschriften:
keine.
6.2.
Scheinwerfer für Abblendlicht
6.2.1.
Anzahl:
einer oder zwei.
Für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstbreite über
1 300 mm sind jedoch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorge-
schrieben.
6.2.2.
Anbauschema:
keine besonderen Vorschriften.
6.2.3.
Anordnung
6.2.3.1. In der Breite:
— Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über,
unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht
sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muß
der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese
1993L0092 — DE — 19.12.2000 — 001.001 — 68
▼
B
Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symme-
trisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
— Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter
Scheinwerfer für Abblendlicht muß so angebracht sein, daß
sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs
befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unab-
hängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben
dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen
ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
symmetrisch sein.
— Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder
alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinanderge-
baut sind, sind so anzubauen, daß ihre Bezugspunkte
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Scheinwerfern für Abblend-
licht gilt:
— Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs
entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht
weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über
alles entfernt sein;
— die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen einen
gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser
Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die
Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1 300 mm beträgt.
6.2.3.2. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1 200 mm über
dem Boden.
6.2.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als
erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht
weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder
andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
6.2.4.
Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird bestimmt durch die Winkel
α
und
β,
wie sie in
Abschnitt A.10 des Anhangs I definiert sind, nämlich:
α
= 15º nach oben und 10º nach unten;
β
= 45º nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer
für Abblendlicht; 45º nach außen und 10º nach innen bei
zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen
gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der
Nähe des Scheinwerfers ausgehen.
6.2.5.
Ausrichtung:
nach vorn.
Darf die Einschlagbewegung der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
Die Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der
Senkrechten muß zwischen − 0,5 % und − 2,5 % liegen, es sei
denn, es ist ein externer Regler vorhanden.
6.2.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den
übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.
6.2.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.2.8. Ineinanderbaumit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den
übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.
6.2.9.
Elektrische Schaltung
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muß das Fernlicht gleich-
zeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf
Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
6.2.10.
Einschaltkontrolle:
wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte.
6.2.11.
Sonstige Vorschriften:
keine
Gruß Wolfgang