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znark
- Dabei seit
- 16.08.2009
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- Modell
- R1250GS, R1200GS TÜ, R1200C, R1100R
Ehrlich gesagt weiß ich jetzt nicht, was Du uns mit Deinem Beispiel sagen willst.Der Versicherungsnehmer kann gar nicht sicherstellen, dass er das Fahrzeug nur allein führt.
Beispiel gefällig:
Während meiner Zeit in Sachsen (etwa 2005) wurde einem Bekannten das Auto aus der Garage gestohlen. Er hörte es und alarmierte sofort die Polizei. Fahrzeug wurde durch die Polizei (fahrend) festgestellt, Anhalteversuch, Dieb fährt weiter, Verfolgungsjagd.
Während dieser durchbricht der Dieb/ Fz-Führer ein Brückengeländer und landet im Fluß. Ihm passiert nichts und er rennt davon. Beim Fahrzeug Motor beschädigt Ölaustritt, Feuerwehr bringt Ölsperren an, trotzdem tausende Liter Wasser verschmutzt, Fz wird geborgen, enormer technischer Aufwand usw.
Täter konnte nicht ermittelt werden.
Wer hat es bezahlt? Richtig, die Kfz-Haftpflicht
Wer wurde hochgestuft? Richtig, der Bestohlene
Dieser klagte sich durch mehrere Instanzen und verlor. Begründung: Die Haftpflichversicherung ist dazu da, alle von dem Fz ausgehenden Gefahren abzudecken.
Natürlich kann ein Versicherungsnehmer (gemäß der Versicherungsbedingungen) sicherstellen, dass er das Fahrzeug nur allein führt.
Ebenso wie er bei einem Tarif "nur Fahrer über 25 Jahre" (was ja ein übliches Tarifmerkmal ist) sicher stellen kann, dass nur über 25 Jährige das Fahrzeug fahren. Klaut ein 20 Jähriger das Fahrzeug und baut einen Unfall so zahlt natürlich die Haftpflicht - der Versicherungsnehmer wird aber nicht in Regress genommen weil er einen unter 25 Jährigen fahren lassen hat (hat er ja nicht - es geschah ja ohne sein Wissen und Wollen).
Insofern ist ein Tarif "nur der Versicherungsnehmer führt das Fahrzeug" ebenso möglich und handhabbar wie "nur über 25 Jährige".