Quelle:
www.autoversicherung-vergleich.de
Gefährdungshaftung: Haftung ohne eigenes Verschulden
Das Fahren eines Autos oder Motorrads ist immer mit gewissen Gefahren verbunden. In manchen Fällen kann es auch ohne eigenes Verschulden zum Schaden kommen. Der Schuldner unterliegt in diesem Fall der sogenannten Gefährdungshaftung.
Der Halter eines Kfz muss bereits dann haften, wenn allein durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird. Es ist dabei nicht von Belang, ob und inwieweit der Fahrzeughalter den eingetretenen Schaden tatsächlich verschuldet hat.
Der Gefährdungshaftung liegt die Annahme zu Grunde, dass bestimmte Gefahrenquellen wie etwa ein Auto oder ein Motorrad immer ein Risiko darstellen – also auch im normalen Betrieb. Folglich kann man auch bei Unfällen mit vorsichtiger und umsichtiger Fahrweise mit Schadensersatzansprüchen belangt werden. Die Gefährdungshaftung greift im Übrigen nicht nur Fahrzeughalter, sondern auch für Tierhalter, für Luftfahrzeuge oder Eisenbahnen.
Wann die Gefährdungshaftung greift
Im Rahmen der Gefährdungshaftung haftet man als Halter eines Kfz-Fahrzeugs also auch dann, wenn ein Unfall auf technisches Versagen zurückzuführen ist oder wenn bei Unfällen kein Schuldiger festgestellt werden kann. Der Halter muss entsprechend für die Ansprüche der Geschädigten oder Hinterbliebenen auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld aufkommen. So kann es etwa passieren, dass bei einem Auto die Bremsen versagen und es zu einem Auffahrunfall kommt. Eigentlich trifft den Besitzer des Wagens keine Schuld, schließlich hat er versucht die Bremse zu betätigen. Aufgrund des technischen Defekts blieb dies jedoch ohne Wirkung. Schuld trifft den Besitzer trotzdem – weil er dafür sorgen muss, dass alle technischen Einrichtungen an seinem Fahrzeug einwandfrei funktionieren.
Die Gefährdungshaftung im Alltag
Besonders häufig im deutschen Straßenverkehr sind Unfälle mit Fahrradfahren. Radfahrer unterliegen im Gegensatz zu Autofahrern nicht der Gefährdungshaftung. Wenn ein Radfahrer also mit einem Auto zusammenstößt, muss der Kfz-Halter zwangsläufig für den entstandenen Schaden haften, sofern einem der Beteiligten nicht ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Stoßen hingegen zwei Radfahrer zusammen, haftet derjenige, dem ein Verschulden nachgewiesen wird.
Befreiung von der Gefährdungshaftung
Allerdings gibt es auch bei der Gefährdungshaftung eine Ausnahme. Ein Fahrzeughalter ist von der Haftung befreit, wenn der Unfall infolge eines unabwendbaren Ereignisses eintritt. Wenn ein Autofahrer also auch bei vollständig korrektem Fahrverhalten und besonderer Aufmerksamkeit einen Unfall nicht vermeiden kann, dann ist der Kfz-Halter von der Haftung befreit. Auch bei Unfällen, die durch höhere Gewalt wie Überschwemmungen herbeigeführt werden und unabwendbar sind, haften Halter nicht im Sinne der Gefährdungshaftung.
Gruß Sturmi