Hallo,
da wie immer viel vermutet wird und wenig richtiges dabei ist, hier ein paar infos, die zustreffen.
I.) Warum mühst du dich hier ab, geh zu einem Anwalt, vorzugsweise einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der regelt das für dich und beantwortet deine Fragen, ist alles Standardzeugs.
II.) Umsatzsteuer:
1.) Grundsatz: Umsatzsteuer bekommst du nur erstattet, wenn Sie anfällt:
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
2.) Nicht immer ist das aber ein Problem. Es kommt darauf an, wie das Fahrzeug am Markt üblicherweise gehandelt wird.
Faustformel: Bei neueren Fahrzeugen (bis ca. 5 Jahre) ist 19 % USt drin, bei etwas älteren Fahrzeugen (so bis ca. 8 Jahre) erfolgt Differenzbesteuerung (
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html), bei noch älteren Fahrzeugen ist gar kein Umsatzsteueranteil drin.
Was bedeutet das für dich? Zu 99 % bist du die letzte Variante => es wirkt sich überhaupt nicht aus, ob du dir ein Nachfolgefahrzeug kaufst, dementsprechend ist es auch wurscht, ob von privat oder beim Händler.
III.) Restwert:
Wieder schwierig:
1.) Grundsatz: Verkaufst du das beschädigte Fahrzeug wird der Erlöß vom Wiederbeschaffungswert abgezogen
2.) Aber: Benennt dir die Versicherung einen Käufer, der mehr zahlt als diejenigen, die der Gutachter ermittelt hat, hast du die Wahl bzw. kommt es darauf an:
a.) Hast du das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Versicherung bereits zum Preis gem. Gutachten verkauft, ist das Schreiben der Versicherung ohne Wirkung. Es wird das abgezogen, was du erlöst hast.
b.) Hast du das Fahrzeug noch nicht verkauft, gilt folgendes.
aa.) Du kannst an den von der Versicherung Benannten verkaufen, dann bekommst du den Wiederbeschaffungswert abzgl. dem tatsächlichen Erlös für den Verkauf des Fahrzeuges.
bb.) Verkaufst du an jemand anderen zum gleichen oder günstigeren Preis wird dir trotzdem der Betrag angerechnet, den der von der Versicherung Benannte gezahlt hätte (Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht).
cc.) Willst du das Fahrzeug behalten, gibt es wieder 2 Varianten:
(1.) Das Fahrzeug ist noch fahrfähig und verkehrssicher oder du richtest es so her, dass es fahrfähig und verkehrssicher wird UND du behältst das Fahrzeug noch 6 Monate lang (sogenannte Haltefrist), dann wird nur der geringere Restwert gem. Gutachten abgezogen.
(2.) Machst du das nicht, sei es, weil du keine Lust hast oder weil es technisch gar nicht mehr geht, wird die Versicherung dir den höheren Betrag gem. dem höheren Gebot abziehen. Denn wenn du das Fahrzeug nicht weiter nutzt wird dir auch das sogenannte Integritätsinteresse nicht zugestanden.
Und es gibt noch unzählige Ausnahmen und weitere Fallkonstellationen...
P.S.: Ich habe das geschrieben, ohne deine letzte Nachricht zu lesen. Gratulation zur neuen Maschine. Es kommt natürlich auch vor, dass Versicherer gar keinen besseren Aufkäufer benennen. Was hast dnun mit deinem Unfallmotorrad gemacht... übrigens, meine GS heißt auch Obelix