Gerne antworten wir Ihnen, auch wenn wir Sie vorab darauf hinweisen müssen, dass wir keine umfassende Rechtsberatung oder "Erklärung", Auslegung bzw. Kommentierung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder anderer Rechtsnormen durchführen (dürfen). Alle weiteren Bemerkungen sind rein informell und bedürfen ggf. eigener weitergehender rechtlicher Abklärung.
Es handelt sich nachfolgend lediglich um eine rein persönliche - wenn auch relativ fundierte - Auslegung der Vorschriften durch den Unterzeichnenden.
Die Mindestgröße bzw. die Fläche von Rückspiegeln ist eher ein sekundärer Wert, da die Motorräder bereits seit mehreren Jahrzehnten hinsichtlich der Rückspiegel und deren Sichtfeld genehmigt sein müssen.
Krafträder, die nach dem 17.06.2003 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, müssen hinsichtlich der Rückspiegel der EG-Richtlinie 97/24/EG Kapitel 4 bzw. ECE-Regelung Nr. 81 entsprechen und danach bauartgenehmigt sein. Bestehende ältere EG-Bauartgenehmigungen nach der alten EG-Richtlinie 80/780/EWG bleiben ebenfalls gültig.
Bei der Prüfung werden Verletzungsgefahr, Einstellbarkeit, Abmessungen, Krümmungsradius, Reflexionsfähigkeit sowie Schlag- und Biegefestigkeit ebenso wie die Sichtfelder der Spiegel mit Standardmodellen beurteilt.
Das schließt deren Halterungen und Anbringung am Fahrzeug mit ein. Werden diese mit anderen Halterungen kombiniert oder anderweitig verändert, erlischt die Genehmigung der Spiegel.
Auch bei Zubehörspiegeln mit ECE-Genehmigungszeichen müssen die jeweiligen Anbaubedingungen und ein ggf. vorgegebener Verwendungsbereich eingehalten bzw. erfüllt sein.
Demnach müssen an einem typgenehmigten Kraftrad mit Erstzulassung nach 2003 die Spiegel über eine E-Kennzeichnung und Genehmigung für diesen Typ verfügen. Ist das Fahrzeug über eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) gem. § 21 StVZO (z. B. Einzelimport) in Verkehr gekommen, so kann es sein, dass die Spiegel nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Dann sind diese Bestandteile der EBE und könnten, sofern nicht näher beschrieben, gegen andere mit ausreichenden Dimensionen und Krümmungen, ohne Abnahme getauscht werden.
Dabei darf die spiegelnde Fläche nicht kleiner als 69 cm² sein, bei einem runden Rückspiegel darf der Durchmesser dann nicht kleiner als 94 mm sein. Bei einem nicht runden Rückspiegel muss auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben und ebenfalls ein Rechteck von 120 mm x 200 mm eingeschlossen werden können. Aber auch die Bestimmungen zu Außen- und Krümmungsradien müssten beachtet und befolgt werden.
Aber auch an Fahrzeugen, die vor dem o.g. Datum zugelassen wurden, gab es entsprechende nationale Anforderungen an die Rückspiegel die ähnlich waren. Nur die Spiegel mussten nur keine Genehmigungszeichen tragen.
Wenn Ihr Kraftrad somit nach dem 17.06.2003 erstmalig in den Verkehr gekommen ist, müssen die Rückspiegel dafür geprüft und genehmigt sein.
Bei den Vorschriften für die Anbringung und Gestaltung von Rückspiegeln sind für Krafträder, die nach 2003 in den Verkehr gekommen sind, im Wesentlichen die Bestimmungen der EG-Richtlinie 97/24/EG über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen anzuwenden.
Die konkreten Bestimmungen für Rückspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht sind dabei in Kapitel 4 zu finden. Dessen Anhang III enthält dabei die Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel an die Fahrzeuge.(CL1997L0024DE0080030.0001.3bi_cp 1..1 (europa.eu)).
Die genauen bzw. detaillierten Informationen können Sie zuvor verlinktem Dokument ab Seite 226 entnehmen.
Es sind jedoch bauartgenehmigte Spiegel mit EG-Bauartgenehmigungszeichen nach Anhang V der Richtlinie 92/61/EWG bzw. ECE-Genehmigungszeichen zu verwenden.
[2 Bilder: Spezifikation, wie so ein e-Prüfzeichen auszusehen hat]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01992L0061-20000503#Page=33
Die aktuellen Vorschriften, die für Krafträder gelten, die etwa ab 2013 … 2014 genehmigt wurden, gehen dabei über die dort genannten Anforderungen hinaus.
Wurde Ihr Kraftrad bereits nach der EU-Verordnung VO (EU) 168/2013 genehmigt, müssen die Spiegel als Einrichtungen der indirekten Sicht
Der EU-Verordnung VO (EU) 3/2014 Anhang X mit Verweis auf die UNECE-Regelung Nr. 81 (UN-R 81) oder alternativ der UNECE-Regelung Nr. 46 (UN-R 46) entsprechen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014R0003-20161016#page=103
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.237.01.0024.01.DEU
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:185:0001:0023:DE:PDF
In dem Fall müssen alle einschlägigen Anforderungen der UN-R 81 (Spiegel Krad) erfüllen und können mit Einrichtungen für indirekte Sicht der Gruppe II oder III, die nach UN-R 46 (Pkw-Spiegel) typgenehmigt sind, ausgestattet werden.
Es sind dann bauartgenehmigte Spiegel mit ECE-Genehmigungszeichen zu verwenden.
z. B.
[Bild: Beispiel E-Prüfkennzeichen mit relativer Bemaßung]
Andere Spiegel ohne die entsprechenden Kennzeichnungen und abweichend von den Anbringungsvorschriften, sind unzulässig.
Bei Rückspiegeln, die ggf. mit einem Prüfzeugnis nach § 19 Absatz 3, wie einer ABE oder einem Teilegutachten verkauft bzw. angeboten werden, müssen entsprechende Anforderungen für den jeweiligen Verwendungsbereich nachgewiesen haben.
Sofern das Prüfzeugnis eine Änderungsabnahme fordert und der aufgeführte Verwendungsbereich sowie ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine solche in jeder DEKRA Prüfstelle möglich.
EG-/EU-Typgenehmigungen für Fahrzeugteile, UNECE-Teilegenehmigungen, eine vorhandene nationale ABE oder ein anderes Prüfzeugnis gem. § 19 Abs. 3 StVZO können aber auch grundsätzlich von einer Abnahme freistellen, wenn das betreffende Fahrzeug in dessen Verwendungsbereich aufgeführt ist und alle genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Im Dokument ist dann explizit vermerkt, dass eine Abnahme und ggf. eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere für nicht erforderlich gehalten wird. Es gilt dann die Mitführpflicht für das jeweilige Prüfzeugnis.