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cruiser124
Themenstarter
Hallo,
mich hat neulich jemand etwas zum Kaufvertrag gefragt, und ich bin mir, auch durch die Neuregelungen im BGB nicht ganz sicher. Vielleicht kann ja ma jemand seine Kenntnis beitragen:
Ein Freund von mir hat eine "neue" BMW beim Händler gekauft. Der Händler hatte ihm das Fahrzeug als Tageszulassung angeboten. So wurde der Vertrag geschlossen, dort wird das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug bezeichnet.
Nach etlichen Wochen fiel meinem Freund auf, dass der TÜV nur für 1 Jahr eingetragen war. Nachfrage bei der Zulassungsstelle ergab, dass das Fahrzeug als "Selbstfahrer-Mietfahrzeug" zugelassen war.
Der Kontakt mit dem Händler ergab:
Das machen wir immer so.
Die Mobilitätsgarantie gilt nur für den Erstbesitzer, nicht für Dich.
Nun hatte der Händler ihm vorgechlagen, den TÜV und AU machen zu lassen und die Kosten zu übernehmen. Dazu hat er einen Mobilservice von Roland für 16 Euro im Jahr angeboten.
Das ist unbefriedigend, weil es erstens nicht die originale BMW-Card ist und, was eigentlich schwerer wiegt, er das Fahrzeug nicht zu dem Preis gekauft hätte, hätte er von der Art der Zulassung gewusst.
Nach 440 BGB kann er nun vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, da ein Mangel vorliegt?
Und wie wird das ganze gerechnet, sowohl bei Rückgabe als auch bei Minderung?
Denn was der Kunde will, muss er ja erklären.
Wer weiß was?
Vielen Dank
Cruiser
mich hat neulich jemand etwas zum Kaufvertrag gefragt, und ich bin mir, auch durch die Neuregelungen im BGB nicht ganz sicher. Vielleicht kann ja ma jemand seine Kenntnis beitragen:
Ein Freund von mir hat eine "neue" BMW beim Händler gekauft. Der Händler hatte ihm das Fahrzeug als Tageszulassung angeboten. So wurde der Vertrag geschlossen, dort wird das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug bezeichnet.
Nach etlichen Wochen fiel meinem Freund auf, dass der TÜV nur für 1 Jahr eingetragen war. Nachfrage bei der Zulassungsstelle ergab, dass das Fahrzeug als "Selbstfahrer-Mietfahrzeug" zugelassen war.
Der Kontakt mit dem Händler ergab:
Das machen wir immer so.
Die Mobilitätsgarantie gilt nur für den Erstbesitzer, nicht für Dich.
Nun hatte der Händler ihm vorgechlagen, den TÜV und AU machen zu lassen und die Kosten zu übernehmen. Dazu hat er einen Mobilservice von Roland für 16 Euro im Jahr angeboten.
Das ist unbefriedigend, weil es erstens nicht die originale BMW-Card ist und, was eigentlich schwerer wiegt, er das Fahrzeug nicht zu dem Preis gekauft hätte, hätte er von der Art der Zulassung gewusst.
Nach 440 BGB kann er nun vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, da ein Mangel vorliegt?
Und wie wird das ganze gerechnet, sowohl bei Rückgabe als auch bei Minderung?
Denn was der Kunde will, muss er ja erklären.
Wer weiß was?
Vielen Dank
Cruiser