Du bist nicht 3kmh zu schnell gefahren, sondern gemessene 6 - 18kmh, je nach Messart und -ort. Auf dem Tacho hattest Du demnach mindestens noch einmal 4-7km mehr, weil der bekanntlich voreilt. Unter 10 zuviel gem. Deinem Tacho war das auf keinen Fall, könnte aber ebensogut 25 zuviel gewesen sein.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080078/index.html
1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a. bei Radarmessungen:
1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b. bei Lasermessungen:
1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c. bei stationären Radarmessungen in Kurven:
1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e. bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f. bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g. 1 bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h. 2 bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i. 3 bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
3. ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j.4 bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2 Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a. 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. b der V vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b. 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c. 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3 Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a. 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b. 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.