Reifenbindung austragbar?

Diskutiere Reifenbindung austragbar? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Moin zusammen! Das Thema mit der Reifenbindung und der Pflicht zum eintragenlassen von anderen Reifen, auch wenn die Größe unverändert ist...
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moto-schrauber

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Moin zusammen!
Das Thema mit der Reifenbindung und der Pflicht zum eintragenlassen von anderen Reifen, auch wenn die Größe unverändert ist, schlägt ja momentan hohe Wellen.
Kein Wunder, denn das ist aus meiner Sicht an Blödsinnigkeit nicht zu überbieten. Da geht es derart offensichtlich ausschließlich um Geld, dass es mich sehr wundert, dass dagegen noch niemand geklagt hat. Wo ist (z.B.) der BVDM?
Aber momentan ist es wie es ist.
Bei meiner 99er R 850 GS stehen auch verschiedene Reifen im alten (entwerteten) Kfz-Brief. Aber erstaunlicherweise nicht in der jetzigen ZB 1! Bedeutet das, dass die Briefeintragung somit nicht mehr gilt? Falls die doch noch gilt, weil diese Reifen halt in der Betriebserlaubnis stehen, kann man den Passus "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" aus der ZB 1 austragen lassen?
Weiß jemand sicher und belegbar, wie das rechtlich aussieht?
Ich habe zuletzt so viele widersprüchliche Aussagen gehört/gelesen, dass ich das gerne vorab klären möchte, bevor ich an irgendeinen "aaS" komme, der mir einen vom Pferd erzählt.

Grüße
Jochen
 
technofix

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Hallo Jochen,

den Eintrag bekommst du nur mit einem Gutachten eines Prüfingenieur (TÜV, Dekra etc) weg. Und ich glaube da wirst du keinen finden.
 
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moto-schrauber

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Hallo Jochen,

den Eintrag bekommst du nur mit einem Gutachten eines Prüfingenieur (TÜV, Dekra etc) weg. Und ich glaube da wirst du keinen finden.
Zu 1: Ja Andreas, das weiß ich.
Zu 2: "Ich glaube": Genau danach habe ich nicht gefragt. Glauben kann ich auch. Ich möchte gerne wissen. Und zwar belegbar.
 
janus

janus

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Ich habe das für meine 11GS im April 2024 (noch) erhalten. Ob das gültig bleibt?
Der Prüfer hat dabei erwähnt, dass die Lage unklar sei und "...wir haben uns nach langer Diskussion zu diesem Wortlaut entschlossen .... "
Manchmal ist es auch schön, wenn man älter ist, dann weiß man, dass man diesen Schxxxx nicht mehr lange mitmachen muss.
Gruß janus
 
technofix

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Zu 1: Ja Andreas, das weiß ich.
Zu 2: "Ich glaube": Genau danach habe ich nicht gefragt. Glauben kann ich auch. Ich möchte gerne wissen. Und zwar belegbar.
Hallo Jochen,

zu 2.) musst du dann Prüfingenieure kontaktieren und dein Anliegen schildern.

Aus meiner Erfahrung mit Umbauten am Motorrad kann ich sagen, dass die meisten Prüfer da gar kein Bock drauf haben. Da muss man suchen bis man einen Prüfer gefunden hat, der solchen Vorhaben wohlgesonnen ist.
 
abdiepost

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Nächste Woche kann ich Euch mehr dazu sagen. Ich habe die Austragung der Reifenbindung abgeschubst - für nächste Woche ist mir ein positiver Bescheid avisiert worden. Ich habe ihn halt nur noch nicht 'schwarz auf weiß'.
 
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Kurvenkratzer1200

Kurvenkratzer1200

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Bei meiner XT habe ich die Reifenbindung ausgetragen und durch den üblichen satz

“ VR + HR von nur einem Hersteller“ ersetzt bekommen.

habe dem ingenieur diverse Freigaben von anderen Reifen in seriengröße und in einer abweichenden vorgelegt. Er sah darin kein Problem. (War aber schon 2008)
 
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kallegerd

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Ist möglich. Gerade erst gemacht. Keine Gutachten notwendig.

“ VR + HR von nur einem Hersteller“ steht nun auch bei mir drin.

Fahrzeuge, die nach nationalen Regularien zugelassen wurden, dürfen Fahrzeugen die nach EU-Recht zugelassen wurden nicht schlechter gestellt sein. Von daher ist eine Reifenfabrikats- und Typbindung nicht rechtmäßig.

Woher kommst Du?
 
mmo-bassman

mmo-bassman

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früher: G650GS, Bj.: 2014, jetzt: Tenere 700, Bj.: 2019
VR und HR nur von einem Hersteller ist natürlich viel besser als eine Reifenbindung, aber pingelig betrachtet immer noch schlechter gestellt als moderne Fahrzeuge. Hier müssen immer auf einer Achse der gleiche Hersteller sein, bedeutet Du kannst z.B. vorne einen Metzeler und hinten einen Conti montieren. Das ist i.O. solange die Reifendimensionen mit den Papieren übereinstimmen.
 
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kallegerd

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Das wäre maximal für Crossmopeds interessant und da interessiert sowas niemanden.
 
Larsi

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kallegerd

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?

Wer fährt denn auf der Straße z.B. vorne Bridgestone und hinten Mefo?

Hier im Forum wird ja sogar darüber diskutiert, dass beispielsweise ein Conti CRA3 vorne in Kombination mit einem CRA4 hinten völlig unfahrbar sei.

99,999% aller Fälle sind also abgedeckt.
 
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moto-schrauber

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Ist möglich. Gerade erst gemacht. Keine Gutachten notwendig.

“ VR + HR von nur einem Hersteller“ steht nun auch bei mir drin.

Fahrzeuge, die nach nationalen Regularien zugelassen wurden, dürfen Fahrzeugen die nach EU-Recht zugelassen wurden nicht schlechter gestellt sein. Von daher ist eine Reifenfabrikats- und Typbindung nicht rechtmäßig.

Woher kommst Du?
Moin!
Das ist doch mal ne Aussage.
Ich wohne ziemlich zentral in Deutschland: Kassel.
Gibt es die Aussage, dass es keine Schlechterstellung geben darf, in Paragraphenform?

Grüße
Jochen
 
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kallegerd

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Ich habe (leider) nicht weiter nachgefragt, da mein Problem direkt gelöst wurde.
Eine entsprechende Textpassage habe ich nicht vorliegen, sondern nur die Aussage des Prüfers.
Kassel ist etwas weit. Komme aus dem Saarland.
 
gerd_

gerd_

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Hi
Nach einem 2-stündigen Schwatz mit unserem TÜVie (der ein KÜSie ist :-) ).
Bei Fahrzeugen MIT EU-Zulassung, so kann man jeden Reifen fahren dessen Grösse mit dem serienmässigen Werkseintrag im "Schein" übereinstimmt (Pos 15.1 und 15.2).
Die EU-Zulassung erkennt man normalerweise an Pos K wenn der Eintrag dort mit e"x"* beginnt. ("x" ist der Länderkenner)
Paarweise die gleiche Type vom gleichen Hersteller also nicht vorn einen Metzeler und hinten einen Avon. Und auch nicht vorn den Conti TKC70 und hinten den Conti TKC80, etc.
Nachdem z.B. meine GSA noch einen alten Brief/Schein hat in denen es keine Pos K gibt, sollte der TÜVie nachsehen (kann er via KBA; das darf kosten!) ob die Maschine EU zugelassen ist oder man bringt gleich das COC-Papier mit, das man hoffentlich beim Kauf erhalten hat.
Bei meiner GSA(2003) heisst der Zettel "EWG-Übereinstimmungsbescheinigung" ,
beim PKW "EG- Übereinstimmungsbescheinigung" (war offensichtlich bei der Zulassung nötig; es ist ein Stempel drauf)

Aber
1. Bei nachgetragenen Änderungen an den Rädern (z.B. breiter, anderer Durchmesser) ist der eingetragene Hersteller bindend, jeder andere Reifen, auch der Nachfolgetyp muss eingetragen werden.

2. Theoretisch kann der Fahrzeughersteller im Fall der Fälle sagen "den neukaledonischen Reifen der Marke "Uumpfh" haben wir noch nie gesehen, er ist von uns nicht freigegeben. Wenn sie mit dem nicht bremsen können, ist das nicht unsere Baustelle". Wer statt TKC80 einen MITAS E09 fährt könnte betroffen sein. BMW sagt da (vielleicht) "Ihr Problem wenn das Fahrverhalten noch schwieriger ist als beim, auf nasser Strasse bereits grenzwertigen, TKC80."

Bei Fahrzeugen OHNE EU-Zulassung, also z.B. die alten Zweiventiler, muss jede neue Reifenpaarung abgenommen und eingetragen werden, egal ob Serie oder nachträglich eingetragen oder Nachfolgevariante.

Was ich vergessen habe zu fragen ist (mach' ich am kommenden Donnerstag):
Was ist wenn bei den alten Fahrzeugen nix ausser der Reifengrösse eingetragen ist?

Witzig ist:
Bei Serien-PKW ist das alles Geschichte. Es gilt nur die serienmässig eingetragene Reifengrösse. Bei nachträglichen Änderungen mit einer Reifenmarkenangabe, ist es eine nur vage geregelte Grauzone. Mein TÜVie meint "wenn alles freigängig und ausreichend abgedeckt ist, schaut er nicht auf die Marke".
Nur bei PKW-Einzelzulassungen (wie meiner Alpine A110 von 77) ist die Angabe bindend.
Nur gibt es die eingetragenen Michelin FF schon ewig nicht mehr und es fragte noch nie jemand bei einer HU danach.
gerd
 
K

kallegerd

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Was ich vergessen habe zu fragen ist (mach' ich am kommenden Donnerstag):
Was ist wenn bei den alten Fahrzeugen nix ausser der Reifengrösse eingetragen ist?
Man darf alle Reifen fahren, die diese Größe haben.

Habe 5 Minuten mit dem TÜVer geredet.
 
gerd_

gerd_

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Hi
VR und HR nur von einem Hersteller ist natürlich viel besser als eine Reifenbindung, aber pingelig betrachtet immer noch schlechter gestellt als moderne Fahrzeuge. Hier müssen immer auf einer Achse der gleiche Hersteller sein, bedeutet Du kannst z.B. vorne einen Metzeler und hinten einen Conti montieren. Das ist i.O. solange die Reifendimensionen mit den Papieren übereinstimmen.
Das Ganze hat einen leichten Fehler: Das was für PKW gilt kann für Krafträder Schall&Rauch sein.
Bei PKW gilt sogar: Es müssen Reifen der gleichen Bauart sein. "Bauart" hat nichts mit "Marke" oder "Typ" zu tun. Es dürfen nur nicht Diagonal und Gürtelreifen gemischt werden. Heutzutage bei 90 % der PKW (Oldtimer lassen wir ausser Betracht) ohnehin uninteressant, weil Diagonalreifen andere Grössenangaben haben.
Theoretisch kann man also 4 unterschiedliche Reifenmarken auf dem PKW haben. Dass das in der Praxis unsinnig ist, muss man nicht diskutieren. Wer dennoch 3 Marken drauf hat, hatte einen Platten und das Ersatzrad mit dem man "nur zur Werkstatt fährt" war eben noch "da" und vermeidet so Diskussionen.

Allerdings sitzt der TÜVie am längeren Hebel. Sagt er "so nicht", dann kann man zwar klagen aber in der Zwischenzeit nicht fahren. Oder man sucht einen der nicht hinsieht.

Das Argument "unterschiedliche Bremsleistung" ist Blödsinn, auch wenn theoretisch richtig. "Am rechten Rad Sand auf der Fahrbahn oder "links eine Spurrille mit höherem Wasserstand", führt zu wesentlich höheren Differenzen als "unterschiedliche Hersteller".
gerd
 
Beowulf

Beowulf

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[...]

Bei Fahrzeugen OHNE EU-Zulassung, also z.B. die alten Zweiventiler, muss jede neue Reifenpaarung abgenommen und eingetragen werden, egal ob Serie oder nachträglich eingetragen oder Nachfolgevariante.

[...]
Das stimmt nach meinen Erkenntnissen so nicht ganz.

Für alle BMW-2V-Boxer bis einschließlich Modelljahr 1990 gibt es keine
Reifenfabrikatsbindung! Bei diesen dürfen alle Reifen montiert werden, die der
Spezifikation in den Feldern 15.1 und 15.2 entsprechen oder besser sind.

Für die 2V-Modelle RxxGS ab 91 dürfen ebenso beliebige Diagonalreifen gemäß
vorgegebener Spezifikation gefahren werden; lediglich die Kombi aus Diagonal-
und Radialreifen ist mit Fabrikatsbindungen belegt.

Einzig bei den Modellen RxxR ist man grundsätzlich an Fabrikate gebunden.
 
gerd_

gerd_

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Hi
Beitrag zuerst GANZ lesen und erst dann schreiben!
gerd
 
fralind

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R 1200 S, Hp2 S, Hp2 MM, R 1200 GS Rallye, HD 48, Kawa Z 1000 SX
Bei älteren Modellen, die letztmalig einen Fahrzeugschein bis 09/2005 ausgestellt bekamen, wurde eine konkrete Hersteller- und Reifentypbindung in den Zulassungspa-pieren vermerkt . Bei Zulassungen ab 09/2005 wurde auf die Reifenfabrikatsbindung verzichtet und auf die BE verwiesen.

Bei Verwendung von Reifen mit Herstellungsdatum ab 2020 ist die Änderung, die im Verkehrsblatt 2019, S. 530 veröffentlicht ist, bereits jetzt relevant. Zwar darf jeder Reifen ab Herstellungsdatum 2020, der die Parameter in der Zulassung oder Übereinstimmungserklärung (COC) erfüllt, nun auch ohne Reifenherstellerfreigabe montiert werden, ohne dass die BE zunächst nach § 19 Abs.2 Satz 2 StVZO zu erlöschen droht. Eine Verwendung jeder anderen Reifendimension bedarf nach der neuen Regelung jedoch zwingend einer Abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO.




Fahrzeuge ohne EU-Typengenehmigung (Ich weiss jetzt nicht ad Hock ob die 99` R 850 eine hat) oder veränderte Fahrzeuge.

Bei Vorliegen einer EU-Typengenehmigung und somit dem Vorhandensein einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC) können nunmehr Rad-Reifen-Kombinationen verwendet werden, die den Voreintragungen entsprechen, vorausgesetzt die Reifen haben eine entsprechende Typengenehmigung nach UN-ECE-Regelung Nr.75 bzw. früher Richtlinie 97/24/EG und entsprechen allen Spezifikationen der Dimension, dem Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex. Diese bezeichneten Reifen können auch zukünftig ohne Abnahme montiert werden, solange keine Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wurde, wodurch die Eigenschaften der Rad-Reifen-Kombination bzw. ihr Einbau beeinflusst ist.

Werden jedoch abweichende Reifendimensionen verwendet, erlischt die BE, wenn kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung erbracht wird. Und zwar auch dann, wenn der Hersteller des Reifens genau für dieses typengenehmigte Bike die Unbedenklichkeitsbescheinigung mitliefert. Dies gilt für Reifen gleicher Bauart und mit E-Prüfzeichen, jedoch anderer Reifendimension, als in den COC-Papieren vorgeschrieben:

• Schmaler, als der schmalste aufgeführte zulässige Reifen, oder
• breiter, als der breiteste aufgeführte zulässige Reifen, oder
• einen geringeren Abrollumfang, als der im Umfang kleinste aufgeführte zulässige Reifen, oder
• einen größeren Abrollumfang, als der im Umfang größte aufgeführte zulässige Reifen, oder
• abweichenden Kombinationen, bzw. anderen oben genannten Spezifikationen.

Der Kern der Änderung betrifft jedoch Bikes, die nicht über eine EU-Typengenehmigung und somit nicht über eine Übereinstimmungserklärung verfügen. Davon erfasst sind insbesondere Fahrzeuge aus den USA und nun auch aus England oder eben ältere Bikes mit lediglich nationaler Betriebserlaubnis.
Jede Änderung der Bereifung, die nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgeführt ist, führt bei diesen Motorrädern zum Erlöschen der BE, wenn kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs.3 StVZO vorliegt.


Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei Kreisel-Jena Rechtsanwaltskanzlei
 
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Reifenbindung austragbar?

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