Dan, Deine Aussage ist nicht erschöpfend
Auszug:
Motorrad ohne Fabrikatsbindung
Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe:
Keine Einschränkungen
Umrüstung auf eine andere
Reifengröße
Reifenhersteller bestätigt dass Einschränkungen an die
Reifengröße gem. RiLi 97/24EG, Kapitel 1 Anh. 3 eingehalten werden.
Eine Änderungsabnahme sowie eintrag in die Fzg.-Papiere sind
nicht erforderlich
Motorrad mit Fabrikatsbindung
Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe:
Eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss vorliegen. Die Bescheinigung sollte mit den Fzg.-Papieren mitgeführt werden.
Umrüstung auf eine andere
Reifengröße:
Eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss vorliegen. Die Bescheinigung sollte mit den Fzg.-Papieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fzg.-Papiere sind nicht erforderlich.
In allen Fällen müssen die Reifen eine Typgenehmigung nach der RiLi 97/24 EG oder der UNECE Regelung Nr. 75 aufweisen.
Am Reifen ist dies anhand der Kennzeichnung mit einem *e oder *E auf der Reifenseitenwand zu erkennen.
Die Reifen haben eine Genehmigung nach
§ 22a bzw.
36 StVZO
Trag- und Geschwindigkeitsindex decken die Achslast des Krad bei Vmax ab.
Angaben zu Einschränkungen bzgl. Diagonal- und Radialreifen finde ich auf die Schnelle nicht, vielleicht kannst Du mir da ja weiterhelfen...

Man darf nach §36, StVZO Abs. 2a, Satz 2 halt entweder Radial oder Diagonalreifen verwenden. Im letzten Satz steht dann aber: Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
Motorräder dürfen also Radial (R) und Diagonal (B=Bias) mischen.