...
Juristen zufolge verletzt das Bundesverkehrsministerium in seiner Änderung nämlich das Zitiergebot des Grundgesetzes. Es bedeutet: In einer neuen Verordnung muss die Rechtsgrundlage für die neue Verordnung angegeben werden.
Etwas einfacher gesagt, fehlt der Novelle lediglich ein simpler Hinweis, nämlich auf Paragraph 26a Abs.1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Darin steht, dass es dem Verkehrsminister erlaubt ist, Vorschriften zu Fahrverboten zu erlassen – so wie in der jüngsten Novelle. Eigentlich eine Lappalie. Aber: Wenn dieser Vermerk fehlt, dann ist das besagte Zitiergebot verletzt. Und damit kann die entsprechende Verordnung nichtig werden. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1999 entschieden.
Jurist sagt: Neue Verkehrsregeln sind unwirksam