fralind
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- Modell
- R 1200 S, Hp2 S, Hp2 MM, R 1200 GS Rallye, HD 48, Kawa Z 1000 SX
Nichts genaues weiss man nicht, was einige Vorschreiber betrifft.
Allgemein.
Einen Anspruch auf einen Leihfahrzeugn hat in der Regel nur der Besitzer eines Kraftfahrzeugs mit Neuwagengarantie, wenn dies in den Garantiebedingungen des Herstellers steht.
Er hat keinen Anspruch auf ein gleichwertiges KFZ, sondern nur darauf, mobil zu bleiben.
Bei Ersatzteilproblemen im Garantiefall gibt's ein kostenloses Kraftfahrzeug nur, wenn ein fest zugesagter Liefertermin um 24 Stunden überschritten wurde.
Problem ist aber, ein Motorrad wird (in der Rechtsprechungspraxis) als Freizeitobjekt angesehen, hat der Eigner noch ein Auto das er benutzen kann, wird die Durchsetzung schwer werden, unbedingt ein Ersatzmotorrad nutzen zu müssen.
Theorie.
Die herrschende Meinung in der juristischen Literatur und auch der Bundesgerichtshof gehen davon aus, dass der Käufer einer mangelhaften Sache den Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls (nach §§ 437 Nr. 3, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Absatz 1 BGB) verlangen kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder nicht [vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, NJW 2009, 2674. Bei diesem Urteil geht es zwar nicht um einen Kraftfahrzeugkauf, die dort vom BGH vorgenommene rechtliche Wertung gilt jedoch auch für diesen. Weitere Urteile aus dem Kfz-Bereich sind z.B. OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008, NJW-RR 2008, 1635; LG Krefeld, Urteil vom 24.09.2007, DAR 2008, 90].
Aber, und jetzt kämen wir zu Praxis, der Verkäufer muss die Pflichtverletzung nämlich gem. § 280 I auch zu vertreten haben und das ist i.d.R., und im besonderen hierbei wohl nicht der Fall, so dass dieser die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte.
Hat der Verkäufer die mangelhafte Leistung auch zu vertreten (z.B. eine Rep innerhalb der Gewährleistung die nicht Sach und Fachgerecht ausgeführt wurde), wäre es wohl auch gerechtfertigt, dass der Käufer für den Nutzungsausfall (also im Sommer auch die Nutzung eines Ersatzmotorrades) Schadensersatz verlangen kann.
Also auch von mir, nichts genaus weiss mann nicht.
Klarheit schafft ein offenes und ehrliches Gespräch mit der Firma in der die Maschine zur Rep. steht. Dort wird sich eine Lösung finden lassen.
Allgemein.
Einen Anspruch auf einen Leihfahrzeugn hat in der Regel nur der Besitzer eines Kraftfahrzeugs mit Neuwagengarantie, wenn dies in den Garantiebedingungen des Herstellers steht.
Er hat keinen Anspruch auf ein gleichwertiges KFZ, sondern nur darauf, mobil zu bleiben.
Bei Ersatzteilproblemen im Garantiefall gibt's ein kostenloses Kraftfahrzeug nur, wenn ein fest zugesagter Liefertermin um 24 Stunden überschritten wurde.
Problem ist aber, ein Motorrad wird (in der Rechtsprechungspraxis) als Freizeitobjekt angesehen, hat der Eigner noch ein Auto das er benutzen kann, wird die Durchsetzung schwer werden, unbedingt ein Ersatzmotorrad nutzen zu müssen.
Theorie.
Die herrschende Meinung in der juristischen Literatur und auch der Bundesgerichtshof gehen davon aus, dass der Käufer einer mangelhaften Sache den Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls (nach §§ 437 Nr. 3, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Absatz 1 BGB) verlangen kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder nicht [vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, NJW 2009, 2674. Bei diesem Urteil geht es zwar nicht um einen Kraftfahrzeugkauf, die dort vom BGH vorgenommene rechtliche Wertung gilt jedoch auch für diesen. Weitere Urteile aus dem Kfz-Bereich sind z.B. OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008, NJW-RR 2008, 1635; LG Krefeld, Urteil vom 24.09.2007, DAR 2008, 90].
Aber, und jetzt kämen wir zu Praxis, der Verkäufer muss die Pflichtverletzung nämlich gem. § 280 I auch zu vertreten haben und das ist i.d.R., und im besonderen hierbei wohl nicht der Fall, so dass dieser die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte.
Hat der Verkäufer die mangelhafte Leistung auch zu vertreten (z.B. eine Rep innerhalb der Gewährleistung die nicht Sach und Fachgerecht ausgeführt wurde), wäre es wohl auch gerechtfertigt, dass der Käufer für den Nutzungsausfall (also im Sommer auch die Nutzung eines Ersatzmotorrades) Schadensersatz verlangen kann.
Also auch von mir, nichts genaus weiss mann nicht.
Klarheit schafft ein offenes und ehrliches Gespräch mit der Firma in der die Maschine zur Rep. steht. Dort wird sich eine Lösung finden lassen.