Aaaarrrggghhh,
schon wieder diese lästige Diskussion. Der TÜV-Nord macht auf der oben verlinkten Website eindeutig eine Falschaussage. Bevor die die korrigieren quote ich mal den Stand dieser Seite mit Stand vom 12.04.2014:
- Die Bezeichnung auf dem neuen Reifen (z.B. 160/70 B 17 73V) muss vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen. (Richtig)
- Der Reifen muss ein Europa-Prüfzeichen tragen, beispielsweise E4 oder e1 (Richtig)
- Es muss eine offiziell bestätigte Freigabe-Bescheinigung vom Fahrzeughersteller oder vom Reifenhersteller vorliegen, bevor Sie die Reifen an Ihrem Motorrad aufziehen. (FALSCH! bzw. nicht vollständig, zumindest aber nicht korrekt)
Wenn im Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1 eine Reifenbindung eingetragen ist, dann gilt die Selbstverständlich. Beim Abweichen davon muss eine Freigabe des Reifen- oder Motorradherstellers vorliegen und mitgeführt werden.
Ist die Formulierung "Reifenbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten", dann gilt das auch. Auch in diesem Fall ist die versteckte Reifenbindung zu beachten und beim Abweichen eine Freigabe mitzuführen. "Versteckte" Reifenbindung deshalb, weil die EU-Betriebserlaubnis gar nicht so einfach einzusehen ist. Der TÜV hat einen kostenpflichtigen und sacketeuren Zugang zu einer Datenbank, wo die sämtliche Betriebserlaubnisse aller Fahrzeuge einsehen können. Für den Normalbürger der keinen Prüfer kennt, fast unmöglich, da dran zu kommen.
Ist aber NIX eingetragen, dann gibt es auch keine Reifenbindung, bei der K50 und K51 ist das so, bei der K25 nicht, da steht in der eu-BE nämlich noch ne Reifenbindung drin, die auch zu beachten ist und zwar entgegen einer früheren Aussage auf der BMW-Homepage (macht BMW aktuell nicht mehr, deswegen habe ich die TÜV-Aussage auch hier reinkopiert) dass die BMW-Modelle ab Modelljahr 2005 keine Reifenbindung mehr hätten.
Nun gibt es landauf, landab die Diskussion der Halterhaftung, insbesondere Reifenhändler sprechen gern und viel davon. Die kommt aber nur im Schadenfall zum Tragen und hat zulassungsrechtlich keinerlei Bedeutung. Da die aber mit den eu-Bestimmungen nicht konform läuft, Versicherungen sich aber mit Gutachtern und erstinstanzlichen Gerichten darauf berufen, findet zur Zeit "Rechtsfindung" vor letztinstanzlichen deutschen Gerichten statt, die mMn auch noch von europäischen Gerichten überprüft werden. Sollte sich da was tun, werde ich von mir aus berichten.
Derzeit gilt: Reifengröße und Tragfähigkeit müssen stimmen, der Reifen muss ein "e" im Kreis tragen (dann entspricht er nämlich den EU-Bestimmungen für Reifen) und den Hinweis auf die
Regelung 75 der eu und wenn wie oben beschrieben keine Reifenbindung (auch keine versteckte) vorliegt, darf der Reifen verwendet werden.
Selbstverständlich dürfen auch Reifen verwendet werden, für die es eine Freigabe gibt.
Eine ganz andere Frage ist es, ob es Sinn macht, sich für einen Reifen mit Freigabe zu entscheiden. Manche Motorräder erreichen und brechen die 300 km/h Marke, das muss ein Reifen erst mal mitmachen, ohne sich aufzulösen, da wirken nämlich schon ganz schöne Kräfte auf die Pelle. Reifen mit Freigaben für solche Moppeds wurden dafür getestet, wenn kein Produktions- oder Montagefehler vorliegt, ertragen die das.
Ansonsten In der StVZO steht was in § 36, eu-verordnungen kann man in eur-lex recherchieren z.B.
die da oder
die da, da lese ich nichts von einer Reifenbindung ...