nypdcollector schrieb:
Nein, das ist nicht klar. Wenn ein Radfahrer ohne zu schauen einfach quer auf die Straße fährt, ist er schuld. Deswegen gibt es Regeln im Straßenverkehr, sonst könnten wir ja das Indische System einführen: Der Stärkere gewinnt.
Ja, richtig, der Radfahrer ist schuldig. Aber aufgrund der
Kausalhaftung, die für alle Motorfahrzeuglenker gilt, ist am Ende doch der Motorisierte Schuld. Aufgehoben wird dies nur bei grober Fahrlässigkeit des Velofahrers (dies zu beurteilen wiederum Sache des Richters ist).
Wiki meint dazu:
Kausalhaftung ist in der Rechtsprechung und Gesetzgebung zum
Zivilrecht der
Schweiz gebräuchlich. Das Wort
Kausal (von lateinisch
causa, Ursache) bedeutet, dass man auch dann die Haftung übernehmen muss, wenn kein eigenes Verschulden vorhanden ist. Teilweise wird aber auch die Meinung vertreten, dass es sich auch bei den Kausalhaftungen letztlich um eine Verschuldenshaftung handelt, da lediglich die Beweislast bzgl. des Verschuldens umgekehrt wird. Dies aus der Überlegung heraus, dass die meisten Kausalhaftungen einen Entlastungsbeweis vorsehen (siehe bsp. die Tierhalterhaftung (Art. 56 OR) oder die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)). Folgende Punkte müssen erfüllt sein, damit jemand wegen der Kausalhaftung zur Rechenschaft gezogen werden kann:
- ein vorhandener Schaden,
- der Schädiger handelte widerrechtlich
- Ursache und Wirkung müssen zusammenhängen (Kausalzusammenhang)
Es kann, muss aber kein Verschulden vorhanden sein. Die Kausalhaftung ist vor allem bei der Tierhaftung, Werkeigentümerhaftung, Haftung der Eltern für ihre Kinder, Motorfahrzeughalterhaftung, Produktehaftpflicht bekannt.
Beispiel: Ein Autofahrer fährt vorsichtig und vorschriftsgemäss eine Straße entlang. Ein spielendes Kind rennt auf die Straße und wird durch den Autofahrer verletzt. Auch wenn den Fahrzeuglenker keine Schuld trifft, haftet er für das verletzte Kind.
Im deutschen Recht spricht man beim gleichen rechtlichen Phänomen der Haftung ohne Verschulden bei der Nutzung gefährlicher Gegenstände von
Gefährdungshaftung (vgl.
Deliktsrecht).