MarinGS
Themenstarter
Ich habe die Aufgabe übernommen für ein paar Leute eine Information einzuholen
Konkret: Wenn ein Vermieter für das Jahr 2020 / 01.01.2020 - 31.12.2020 eine Nebenkostenabrechnung erstellt - wann spätestens muss er die termingerecht vorlegen?
Etwas Input:
Die konkrete Abgabefrist, bis wann die Betriebskostenabrechnung beim Mieter vorliegen muss, ist gesetzlich in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB geregelt. Demnach muss der Vermieter diese spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Es gilt der Posteingang.
Das heißt: Bei einem Abrechnungszeitraum für ein Kalenderjahr muss der Mieter die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen haben. Endet ein Abrechnungszeitraum unterjährig, beispielsweise am 31. März, muss die Nebenkostenabrechnung bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen.
Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Diese 12-Monatsfrist hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt, u. A. in seinem Urteil Az: VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017.
Weiter: So muss die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen. Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger sein als 12 Monate. Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine eventuelle Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Dieses gilt jedoch nicht für ein bestehendes Guthaben des Mieters.
Angenommen, das ist aktuelles Mietrecht, ergibt sich laut meiner Einschätzung folgender Tatbestand:
Eine Abrechnung vom 01.01.2020 - 31.12.2020 ist spätestens am Ende des Folgejahres, also hier am 31.12. 2021 vorzulegen.
Ist das so korrekt.....?
Oder hab ich eine juristische "Fallschlinge" übersehen
Konkret: Wenn ein Vermieter für das Jahr 2020 / 01.01.2020 - 31.12.2020 eine Nebenkostenabrechnung erstellt - wann spätestens muss er die termingerecht vorlegen?
Etwas Input:
Die konkrete Abgabefrist, bis wann die Betriebskostenabrechnung beim Mieter vorliegen muss, ist gesetzlich in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB geregelt. Demnach muss der Vermieter diese spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Es gilt der Posteingang.
Das heißt: Bei einem Abrechnungszeitraum für ein Kalenderjahr muss der Mieter die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen haben. Endet ein Abrechnungszeitraum unterjährig, beispielsweise am 31. März, muss die Nebenkostenabrechnung bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen.
Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Diese 12-Monatsfrist hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt, u. A. in seinem Urteil Az: VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017.
Weiter: So muss die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen. Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger sein als 12 Monate. Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine eventuelle Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Dieses gilt jedoch nicht für ein bestehendes Guthaben des Mieters.
Angenommen, das ist aktuelles Mietrecht, ergibt sich laut meiner Einschätzung folgender Tatbestand:
Eine Abrechnung vom 01.01.2020 - 31.12.2020 ist spätestens am Ende des Folgejahres, also hier am 31.12. 2021 vorzulegen.
Ist das so korrekt.....?
Oder hab ich eine juristische "Fallschlinge" übersehen