Konkrete Frage zum Mietrecht - Nebenkostenabrechnung

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MarinGS

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Ich habe die Aufgabe übernommen für ein paar Leute eine Information einzuholen

Konkret: Wenn ein Vermieter für das Jahr 2020 / 01.01.2020 - 31.12.2020 eine Nebenkostenabrechnung erstellt - wann spätestens muss er die termingerecht vorlegen?

Etwas Input:

Die konkrete Abgabefrist, bis wann die Betriebskostenabrechnung beim Mieter vorliegen muss, ist gesetzlich in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB geregelt. Demnach muss der Vermieter diese spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Es gilt der Posteingang.


Das heißt: Bei einem Abrechnungszeitraum für ein Kalenderjahr muss der Mieter die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen haben. Endet ein Abrechnungszeitraum unterjährig, beispielsweise am 31. März, muss die Nebenkostenabrechnung bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen.

Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten

§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.


Diese 12-Monatsfrist hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt, u. A. in seinem Urteil Az: VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017.


Weiter: So muss die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen. Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger sein als 12 Monate. Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine eventuelle Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Dieses gilt jedoch nicht für ein bestehendes Guthaben des Mieters.

Angenommen, das ist aktuelles Mietrecht, ergibt sich laut meiner Einschätzung folgender Tatbestand:

Eine Abrechnung vom 01.01.2020 - 31.12.2020 ist spätestens am Ende des Folgejahres, also hier am 31.12. 2021 vorzulegen.


Ist das so korrekt.....?

Oder hab ich eine juristische "Fallschlinge" übersehen
 
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Equalizer

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Ist aber traurig, wenn von diesen paar Geisterleuten, kein einziger eine Rechtsschutz haben die sie fragen können, außerdem, du übernimmst Rechtsfragen und berufst dich auf ein Motorradforum?

Da haben sie wohl nicht den richtigen beauftragt .
 
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Ja, das ist so richtig...Nachzahlungen kann der Mieter mit Begründung dieser Einrede ablehnen, ein evtl. Guthaben muss unabhängig von dieser Frist an ihn gehen...
 
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12 Monate... so kenne ich das auch
 
MarinGS

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Ist aber traurig, wenn von diesen paar Geisterleuten, kein einziger eine Rechtsschutz haben die sie fragen können, außerdem, du übernimmst Rechtsfragen und berufst dich auf ein Motorradforum?

Da haben sie wohl nicht den richtigen beauftragt .

Was ist los mit dir?
 
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Donar

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Ist das eine Wohnungsvermietung? Wenn gewerblich gemietet gelten da ganz andere Fristen.....
 
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Nein ... kein Gewerbe
In Berlin - gehen wir mit solchen Anliegen zu einer Mieterberatung - teils kostenlos - bei Mietgliedschaft sowiso.
Dort gibt es professionelle Rechtsberatung und sie helfen, die richtigen Schritte fristgerecht einzuleiten
 
westi677

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In Berlin - gehen wir mit solchen Anliegen zu einer Mieterberatung - teils kostenlos - bei Mietgliedschaft sowiso.
Dort gibt es professionelle Rechtsberatung und sie helfen, die richtigen Schritte fristgerecht einzuleiten
Aber die haben nicht soviel Ahnung wie das Schwarmwissen eines Motorradforums.

ironie off

Ich frage mich nur, wie man darauf kommt für andere in einem Fachfremden Forum nachzufragen. Wenn ich mich schon dazu bereit erkläre, dann hole ich mir doch da Rat, wo die Spezialisten sitzen…aber ok, ist meine eigene Meinung…
 
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ist doch egal - evtl. ist ja für den TE etwas dabei :)
 
Zörnie

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Oder man befragt einfach mal das Internet. Die Regelung des § 556 BGB scheint doch sehr eindeutig zu sein und die Seiten im Netz, die ich auf die Schnelle gefunden habe, nennen da auch keine Ausnahmen.
 
MarinGS

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Danke Udo

Das ist eindeutig:

Nebenkostenabrechnung: Frist beachten

Für die Erteilung der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter ein Jahr Zeit, gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraums an. Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2018 muss der Vermieter bis zum 31.12.2019 erstellen.

Wenn der Vermieter die Frist für die Nebenkostenabrechnung nicht einhält, hat er keinen Anspruch mehr auf mögliche Nachzahlungen. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht: Auch bei einer verspäteten Abrechnung muss ein vorhandenes Nebenkostenguthaben an den Mieter ausbezahlt werden.
 
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