Konkrete Frage zum Mietrecht - Nebenkostenabrechnung

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kowiseiner

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12 Monate sind korrekt. Sowas ähnliches hatte mein alter Herr mit seinem Vermieter. Der hat zwar die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist erstellt, aber eine Rechnung, die eigentlich in die Abrechnung des Vorjahres gehört hätte mit aufgenommen. Ist via Anwalt mit dem BGB Paragraph abgelehnt worden und somit auch gutgeschrieben worden.
Neben der korrekten Frist für die Abrechnung ist also auch das Datum der Belege wichtig.
Wenn Kosten in '21 entstehen können sie nicht erst in der Abrechnung für '22 erscheinen.

Für solche Verbraucher Fragen bietet sich auch immer die Seite von finanztip.de an.
Da gibt's zu sehr vielen Themen Auskünfte, Erklärungen, Tips...
 
MarinGS

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Wenn Kosten in '21 entstehen können sie nicht erst in der Abrechnung für '22 erscheinen.
Hier ist es genau umgekehrt. Kosten die erst '21 entstanden sind, sind schon 2020 aufgeführt.

Das könnte, da 2020 mitlerweile verjährt ist, evtl. zum Vorteil gereichen
 
westi677

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Ja da ist was schief gelaufen.
Hat aber mit Deiner Eingangsfrage eher weniger zu tun.
Die Frage detailliert zu stellen, wäre zielführender gewesen, auch wenn man hier keinen Rechtsanspruch geltend machen kann.
Die Eingangsfrage hattest Du ja bereits in Deinem Post selbst beantwortet.
 
QVIENNA

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Das heißt in D tatsächlich „Nebenkosten“ und nicht Betriebskosten?
 
westi677

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Das heißt in D tatsächlich „Nebenkosten“ und nicht Betriebskosten?
Doch.
Auch, wenn die meisten von der Nebenkostenabrechnung sprechen, heißt die Abrechnung, die viele Mieter jährlich erhalten, korrekterweise deshalb Betriebskostenabrechnung. Betriebskosten sind nur die Nebenkosten, die dem Vermieter regelmäßig anfallen.
Quelle: Was sind Nebenkosten und warum müssen Mieter sie bezahlen?


„Was ist der Unterschied zwischen Betriebskosten und Nebenkosten? Als Betriebskosten werden nur jene Gebühren bezeichnet, die laufend entstehen und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache dienen. Die Nebenkosten hingegen umfassen alle Kosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen.“
Quelle: Unterschied Betriebskosten Nebenkosten
 
QVIENNA

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Ok, da bleibt eigentlich nur die Instandhaltungsrücklage (und die Verrechnung mit den zugeordneten Kosten) übrig, da die ja bereits im Mietzins enthalten ist. In Ö nennt sich das Reparaturkostenrücklage (Instanhaltungsrücklage). Seit 1.07.22 ist eine Mindestrücklage von 90 Cent pro m2 vorgeschrieben.
 
maxquer

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Das heißt in D tatsächlich „Nebenkosten“ und nicht Betriebskosten?
Da gibt es zwischen Deutschland und Österreich doch so einige sprachliche Besonderheiten, die man nur kennen lernt, wenn man länger im anderen Land unterwegs ist.😊
Als ich bei meinem 1. Projekt in Wien darauf angesprochen wurde, wo man denn den „Hausbesorger“ findet, wäre ich nie drauf gekommen, dass damit der Hausmeister gemeint ist.😜🤣

Gruß,
maxquer
 
G

Gast 32829

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Ich habe die Aufgabe übernommen für ein paar Leute eine Information einzuholen

Konkret: Wenn ein Vermieter für das Jahr 2020 / 01.01.2020 - 31.12.2020 eine Nebenkostenabrechnung erstellt - wann spätestens muss er die termingerecht vorlegen?

Etwas Input:

Die konkrete Abgabefrist, bis wann die Betriebskostenabrechnung beim Mieter vorliegen muss, ist gesetzlich in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB geregelt. Demnach muss der Vermieter diese spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Es gilt der Posteingang.


Das heißt: Bei einem Abrechnungszeitraum für ein Kalenderjahr muss der Mieter die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen haben. Endet ein Abrechnungszeitraum unterjährig, beispielsweise am 31. März, muss die Nebenkostenabrechnung bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen.

Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten

§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.


Diese 12-Monatsfrist hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt, u. A. in seinem Urteil Az: VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017.


Weiter: So muss die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen. Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger sein als 12 Monate. Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine eventuelle Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Dieses gilt jedoch nicht für ein bestehendes Guthaben des Mieters.

Angenommen, das ist aktuelles Mietrecht, ergibt sich laut meiner Einschätzung folgender Tatbestand:

Eine Abrechnung vom 01.01.2020 - 31.12.2020 ist spätestens am Ende des Folgejahres, also hier am 31.12. 2021 vorzulegen.


Ist das so korrekt.....?

Oder hab ich eine juristische "Fallschlinge" übersehen
Ich würde mich hier in der CH an die hier:

MV

wenden, so was gibt es in D sicher auch.

Josef
 
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Da gibt es zwischen Deutschland und Österreich doch so einige sprachliche Besonderheiten, die man nur kennen lernt, wenn man länger im anderen Land unterwegs ist.😊
Als ich bei meinem 1. Projekt in Wien darauf angesprochen wurde, wo man denn den „Hausbesorger“ findet, wäre ich nie drauf gekommen, dass damit der Hausmeister gemeint ist.😜🤣

Gruß,
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Ich würde die Nebenkostenabrechnung auch noch nach 3 Jahren bezahlen, weil ich habe die Energiekosten (oder was auch immer) Ja auch in Anspruch genommen. Es gibt nicht nur Rechte sondern auch Pflichten, bei gesunden Menschenverstand auch ausserhalb von Gestzen.
 
QVIENNA

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Im Prinzip kann die Abrechnung auch im März des Folgejahres fix und fertig sein, wird ja ohnehin zum 31.12. abgerechnet. In Ö gesetzlich bis spätestens 30.06. des Folgejahres.
 
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ich bin auch Vermieter und empfehle dafür eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehme.
Viele Grüße von der schönen schwäbischen Alb
…wird wohl Zeit, dass wir bald wieder Moped fahren können 😉

Rainer
 
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Ich würde die Nebenkostenabrechnung auch noch nach 3 Jahren bezahlen, weil ich habe die Energiekosten (oder was auch immer) Ja auch in Anspruch genommen. Es gibt nicht nur Rechte sondern auch Pflichten, bei gesunden Menschenverstand auch ausserhalb von Gestzen.
Zahl, was du willst und gerne auch das Doppelte. Jeder halbwegs versierte Vermieter kennt die Fristen des BGB und schafft es, diese einzuhalten.
 
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...der Fallstrick sind wohl die "Gründe, die er nicht zu vertreten hat." Erstmal muss er die dem Mieter nicht nennen, wenn du aber die große Mauer auffährst, finden sich da welche. Z.b Insolvenz oder Personalmangel in der Ablesefirma usw. Daher ist eine Nachfrage, warum so spät, vor der Ablehnung vielleicht der sinnvolle Weg. Außerdem muss man entscheiden, ob man da weiter wohnen möchte. Die Nebenkosten hat man schon selbst hervorgerufen....
 
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