MarinGS
Themenstarter
Das hab ich gesuchtBeispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2018 muss der Vermieter bis zum 31.12.2019 erstellen.
Das hab ich gesuchtBeispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2018 muss der Vermieter bis zum 31.12.2019 erstellen.
Hier ist es genau umgekehrt. Kosten die erst '21 entstanden sind, sind schon 2020 aufgeführt.Wenn Kosten in '21 entstehen können sie nicht erst in der Abrechnung für '22 erscheinen.
Was wurde denn da aufgeführt?Kosten die erst '21 entstanden sind, sind schon 2020 aufgeführt.
2020 war der hintere Teil / Garten eine Baustelle - unbegehbar. Gartenpflege war wohl erst 2021 - steht aber nicht drin.Was wurde denn da aufgeführt?
Doch.Das heißt in D tatsächlich „Nebenkosten“ und nicht Betriebskosten?
Da gibt es zwischen Deutschland und Österreich doch so einige sprachliche Besonderheiten, die man nur kennen lernt, wenn man länger im anderen Land unterwegs ist.Das heißt in D tatsächlich „Nebenkosten“ und nicht Betriebskosten?
Ich würde mich hier in der CH an die hier:Ich habe die Aufgabe übernommen für ein paar Leute eine Information einzuholen
Konkret: Wenn ein Vermieter für das Jahr 2020 / 01.01.2020 - 31.12.2020 eine Nebenkostenabrechnung erstellt - wann spätestens muss er die termingerecht vorlegen?
Etwas Input:
Die konkrete Abgabefrist, bis wann die Betriebskostenabrechnung beim Mieter vorliegen muss, ist gesetzlich in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB geregelt. Demnach muss der Vermieter diese spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Es gilt der Posteingang.
Das heißt: Bei einem Abrechnungszeitraum für ein Kalenderjahr muss der Mieter die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen haben. Endet ein Abrechnungszeitraum unterjährig, beispielsweise am 31. März, muss die Nebenkostenabrechnung bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen.
Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Diese 12-Monatsfrist hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt, u. A. in seinem Urteil Az: VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017.
Weiter: So muss die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen. Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger sein als 12 Monate. Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine eventuelle Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Dieses gilt jedoch nicht für ein bestehendes Guthaben des Mieters.
Angenommen, das ist aktuelles Mietrecht, ergibt sich laut meiner Einschätzung folgender Tatbestand:
Eine Abrechnung vom 01.01.2020 - 31.12.2020 ist spätestens am Ende des Folgejahres, also hier am 31.12. 2021 vorzulegen.
Ist das so korrekt.....?
Oder hab ich eine juristische "Fallschlinge" übersehen
OT: Mein Lieblingswort der Alpenländler: "verunmöglichen"Da gibt es zwischen Deutschland und Österreich doch so einige sprachliche Besonderheiten, die man nur kennen lernt, wenn man länger im anderen Land unterwegs ist.
Als ich bei meinem 1. Projekt in Wien darauf angesprochen wurde, wo man denn den „Hausbesorger“ findet, wäre ich nie drauf gekommen, dass damit der Hausmeister gemeint ist.
Gruß,
maxquer
Sofern sie korrekt ist. Leider läuft aber auch irgendwann so eine Einspruchsfrist ab.Ich würde die Nebenkostenabrechnung auch noch nach 3 Jahren bezahlen
Im Prinzip kann die Abrechnung auch im März des Folgejahres fix und fertig sein
Zahl, was du willst und gerne auch das Doppelte. Jeder halbwegs versierte Vermieter kennt die Fristen des BGB und schafft es, diese einzuhalten.Ich würde die Nebenkostenabrechnung auch noch nach 3 Jahren bezahlen, weil ich habe die Energiekosten (oder was auch immer) Ja auch in Anspruch genommen. Es gibt nicht nur Rechte sondern auch Pflichten, bei gesunden Menschenverstand auch ausserhalb von Gestzen.
Jein…Im Prinzip kann die Abrechnung auch im März des Folgejahres fix und fertig sein, wird ja ohnehin zum 31.12. abgerechnet. In Ö gesetzlich bis spätestens 30.06. des Folgejahres.