GERD sagt:
Hi
Nach einem 2-stündigen Schwatz mit unserem TÜVie (der ein KÜSie ist :-) ).
Bei Fahrzeugen MIT EU-Zulassung, so kann man jeden Reifen fahren dessen Grösse mit dem serienmässigen Werkseintrag im "Schein" übereinstimmt (Pos 15.1 und 15.2).
Die EU-Zulassung erkennt man normalerweise an Pos K wenn der Eintrag dort mit e"x"* beginnt. ("x" ist der Länderkenner)
Paarweise die gleiche Type vom gleichen Hersteller also nicht vorn einen Metzeler und hinten einen Avon. Und auch nicht vorn den Conti TKC70 und hinten den Conti TKC80, etc.
Nachdem z.B. meine GSA noch einen
alten Brief/Schein hat in denen es keine Pos K gibt, sollte der TÜVie nachsehen (kann er via KBA; das darf kosten!) ob die Maschine EU zugelassen ist oder man bringt gleich das COC-Papier mit, das man hoffentlich beim Kauf erhalten hat.
Bei meiner GSA(2003) heisst der Zettel "EWG-Übereinstimmungsbescheinigung" ,
beim PKW "EG- Übereinstimmungsbescheinigung" (war offensichtlich bei der Zulassung nötig; es ist ein Stempel drauf)
Aber
1. Bei nachgetragenen Änderungen an den Rädern (z.B. breiter, anderer Durchmesser) ist der eingetragene Hersteller bindend, jeder andere Reifen, auch der Nachfolgetyp muss eingetragen werden.
2. Theoretisch kann der Fahrzeughersteller im Fall der Fälle sagen "den neukaledonischen Reifen der Marke "Uumpfh" haben wir noch nie gesehen, er ist von uns nicht freigegeben. Wenn sie mit dem nicht bremsen können, ist das nicht unsere Baustelle". Wer statt TKC80 einen MITAS E09 fährt könnte betroffen sein. BMW sagt da (vielleicht) "Ihr Problem wenn das Fahrverhalten noch schwieriger ist als beim, auf nasser Strasse bereits grenzwertigen, TKC80."
Bei Fahrzeugen OHNE EU-Zulassung, also z.B. die alten Zweiventiler, muss jede neue Reifenpaarung abgenommen und eingetragen werden, egal ob Serie oder nachträglich eingetragen oder Nachfolgevariante.
Was ich vergessen habe zu fragen ist (mach' ich am kommenden Donnerstag):
Was ist wenn bei den alten Fahrzeugen nix ausser der Reifengrösse eingetragen ist?
Witzig ist:
Bei Serien-PKW ist das alles Geschichte. Es gilt nur die serienmässig eingetragene Reifengrösse. Bei nachträglichen Änderungen mit einer Reifenmarkenangabe, ist es eine nur vage geregelte Grauzone. Mein TÜVie meint "wenn alles freigängig und ausreichend abgedeckt ist, schaut er nicht auf die Marke".
Nur bei PKW-Einzelzulassungen (wie meiner Alpine A110 von 77) ist die Angabe bindend.
Nur gibt es die eingetragenen Michelin FF schon ewig nicht mehr und es fragte noch nie jemand bei einer HU danach.
gerd
so dann noch was:
Bei älteren Modellen, die letztmalig einen Fahrzeugschein bis 09/2005 ausgestellt bekamen, wurde eine konkrete Hersteller- und Reifentypbindung in den Zulassungspa-pieren vermerkt . Bei Zulassungen ab 09/2005 wurde auf die Reifenfabrikatsbindung verzichtet und auf die BE verwiesen.
Bei Verwendung von Reifen mit Herstellungsdatum ab 2020 ist die Änderung, die im Verkehrsblatt 2019, S. 530 veröffentlicht ist, bereits jetzt relevant. Zwar darf jeder Reifen ab Herstellungsdatum 2020, der die Parameter in der Zulassung oder Übereinstimmungserklärung (COC) erfüllt, nun auch ohne Reifenherstellerfreigabe montiert werden, ohne dass die BE zunächst nach § 19 Abs.2 Satz 2 StVZO zu erlöschen droht. Eine Verwendung jeder anderen Reifendimension bedarf nach der neuen Regelung jedoch zwingend einer Abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO.
Fahrzeuge ohne EU-Typengenehmigung (Ich weiss jetzt nicht ad Hock ob die 99` R 850 eine hat) oder veränderte Fahrzeuge.
Bei Vorliegen einer EU-Typengenehmigung und somit dem Vorhandensein einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC) können nunmehr Rad-Reifen-Kombinationen verwendet werden, die den Voreintragungen entsprechen, vorausgesetzt die Reifen haben eine entsprechende Typengenehmigung nach UN-ECE-Regelung Nr.75 bzw. früher Richtlinie 97/24/EG und entsprechen allen Spezifikationen der Dimension, dem Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex. Diese bezeichneten Reifen können auch zukünftig ohne Abnahme montiert werden, solange
keine Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wurde, wodurch die Eigenschaften der Rad-Reifen-Kombination bzw. ihr Einbau beeinflusst ist.
Werden jedoch
abweichende Reifendimensionen verwendet, erlischt die BE, wenn kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung erbracht wird.
Und zwar auch dann, wenn der Hersteller des Reifens genau für dieses typengenehmigte Bike die Unbedenklichkeitsbescheinigung mitliefert. Dies gilt für Reifen gleicher Bauart und mit E-Prüfzeichen, jedoch anderer Reifendimension, als in den COC-Papieren vorgeschrieben:
• Schmaler, als der schmalste aufgeführte zulässige Reifen, oder
• breiter, als der breiteste aufgeführte zulässige Reifen, oder
• einen geringeren Abrollumfang, als der im Umfang kleinste aufgeführte zulässige Reifen, oder
• einen größeren Abrollumfang, als der im Umfang größte aufgeführte zulässige Reifen, oder
• abweichenden Kombinationen, bzw. anderen oben genannten Spezifikationen.
Der Kern der Änderung betrifft jedoch Bikes, die
nicht über eine EU-Typengenehmigung und somit nicht über eine Übereinstimmungserklärung
verfügen. Davon erfasst sind insbesondere Fahrzeuge aus den USA und nun auch aus England oder eben ältere Bikes mit lediglich nationaler Betriebserlaubnis.
Jede Änderung der Bereifung, die nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgeführt ist, führt bei diesen Motorrädern zum Erlöschen der BE, wenn kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs.3 StVZO vorliegt.
Romy Kreisel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht bei Kreisel-Jena Rechtsanwaltskanzlei .
Von Fralind im S Boxer Forum.