GS Gespann

Diskutiere GS Gespann im R 850 GS und R 1100 GS Forum im Bereich Motorrad Modelle; Hallo Kollegen Sieht gewaltig aus das gute Stück, oder ? http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=250826404986&ssPageName=STRK:MEWAX:IT...
ShadowtheCrow

ShadowtheCrow

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R1150GS ('02)
KLar kann man das hier zulassen! Ist doch alles Legal da dran!

Einziger Nachteil, Motorrad Anhänger werden nur für 60km/h in Deutschland zugelassen, selbst wenn die woanders mehr dürften. Steht irgendwo in den StVO... Von daher ist das für Urlaubsfahrten uninteressant, es passt zwar einiges rein, aber man braucht ewig um anzukommen.
 
gerd_

gerd_

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Hi
Nö, mit einem Einradanhänger darf man schneller. Der fällt -wenn er gekonnt eingetragen ist- nicht unter die Bestimmung. Er gilt dann glaub' ich als Teil des Fahrzeugs.
Vielleicht mal hier fragen http://www.wm-trailer.de
gerd
 
gerry-h

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KLar kann man das hier zulassen! Ist doch alles Legal da dran!
Ich meinte eigentlich mehr den administrative Teil, sprich TÜV-Vollabnahme, neuer Brief etc, da ja eine Nicht-EU Fahrzeug aus der Schweiz.

Gruss
gerry
 
Fachi

Fachi

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R1200GS (K25)
Hallo Kollegen

Sieht gewaltig aus das gute Stück, oder ?


Würde man das in Deutschland zugelassen bekommen ?

Gruss
gerry
Warum nicht?
Die Schweitzer machen (noch) mehr Theater als der deutsche TÜV.

Du brauchst natürlich eventuelle Papiere des Hersteller des Hilfsrahmen
und dann einen TÜV Prüfer der weiss was er macht bzw. was er begutachtet.

Hast Du ernsthaftes Interesse?
 
Gismo

Gismo

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Du brauchst natürlich eventuelle Papiere des Hersteller des Hilfsrahmen
und dann einen TÜV Prüfer der weiss was er macht bzw. was er begutachtet.
Moin!

Auch die "Papiere" dürften kein Problem sein. Da ist ein ARMEC Sidwinder verbaut, der wird auch in D verkauft und abgenommen. Wenn ich mich recht erinnere z.B. von MOBEC.

LG, Gis
 
gerry-h

gerry-h

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Hallo Fachi

Die Schweizer machen nicht mehr oder weniger Theater als der TÜV, sie haben nur teilweise andere Spielregeln.
Ich hab schon zwei Motorräder von CH nach D importiert, ging völlig schmerzfrei.
Aber genau an diesen anderen Spielregeln scheiden sich die Geister. Ein Bauteil, was in CH erlaubt ist, kann in D bei Höchststrafe verboten sein und umgekehrt. Wenn ein Fahrzeug baugleich in beiden Ländern auf dem Markt ist/war, ist ein Import/Export problemlos. Aber bei Umbauten wird's interessant und über sowas reden wir hier. Wenn Teile verbaut sind, die in D nie auf dem Markt waren, wird's teuer bis unmöglich.

Ernsthaftes Intresse ? Das wird der Preis entscheiden :D

Danke, Gruss
gerry
 
Fachi

Fachi

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Ja, da hast Du recht.
Da aber der Beiwagen ein auch D übliches Anbauteil ist,
sehe ich da nicht viel Schwirgkeiten.
Mit dem Anhänger kenne ich mich da nicht aus.

Denke alles zusammen ist das eine machbare Sache,
vorausgesetzt Du hast eine TÜV-Stelle die weiss was Sie macht.
Die anderen lehnen so was von vorn herrein ab.

Viel Erfolg

Fachi
 
postmortal

postmortal

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R 1100 GS
Anhänger hinter Krafträdern​
Gesetzliche Grundlagen
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile:
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an
zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,
müssen in einer amtlichen genehmigten Bauart ausgeführt sein:
(1) Nr. 6:
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs.1 StVZO), mit Ausnahme
von
a.) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im
Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an
einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar
sind).
§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter
austauschbarer Ladungsträger (§42 Abs. 3 StVZO) darf die höchstzulässige
Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und
Winterfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
Nr. 3 bei Anhängern hinter Krafträdern…….. 1,00 m.
§ 42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse
und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter
Bedienungseinrichtung für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit
Allradbremse. Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das
Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75
kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg
betragen.
§ 53 StVZO Schlussleuchten, Bremsen, Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend
wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne
Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet
sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die​
Anhänger hinter Krafträdern​
Gesetzliche Grundlagen
Sichtlange solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des
Dreiecks muss nach oben zeigen.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet sein.
Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(6) An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und
hinter Krafträdern –auch mit Beiwagen – genügen für die rückwärtige Sicherung eine
Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.
§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeiger
ausgerüstet sein.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Anhängern paarweise
angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
Nr. 5: folgende Arten von Anhängern,
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern.
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
Nr.: 2 Buchstabe f: einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und
motorisierte Krankenfahrstühlen,
§ 4 FZV Voraussetzung für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe a bis g dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem
genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die
Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit
Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II
entsprechend Anwendung.
§ 8 FZV​
Anhänger hinter Krafträdern​
Gesetzliche Grundlagen
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu.
§ 10 FZV Ausstattung und Anbringung der Kennzeichen
(6) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den
technischen Vorschriften der Richtlinie 76(760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen
für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von
Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden
Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die
Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(8) Anhänger der § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f (Anmerkung:
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten
Krankenfahrstühlen) und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der
Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines
seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
§ 3 StVO Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten
Umstände
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle
Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
60 km/h.
§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h
gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die Höchstgeschwindigkeit
auch unter günstigsten Umständen​
Nr. 2 für Krafträder mit Anhänger 60 km/h,
 
postmortal

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R 1100 GS
Und hier in Kurzform und allgemein verständlich:

Anhänger hinter Krafträdern
Welche Besonderheiten sind bei der Nutzung von Anhängern hinter Krafträdern zu beachten

Abmessung
Die zulässige Höchstbreite eines Anhängers hinter Krafträdern (auch mit Beiwagen) beträgt 1,00 m (§ 32 Abs.1 Nr.3 StVZO).



Bremsanlage
Hinter Krafträdern dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn

  • das ziehende Fahrzeug Allradbremsen und
  • der Anhänger nur eine Achse hat.
Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtung für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse; Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat.
Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen (§ 42 StVZO).


Beleuchtung
Ein Anhänger muss hinten

1. mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht,
2. mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht und
3. mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, wobei die Spitze der Rückstrahler nach oben zeigen muss.
ACHTUNG: Ein einspuriger (nicht einachsiger!) Anhänger muss hinten lediglich
  • mit einem Schlusslicht und
  • nur mit einem dreieckigen Rückstrahler
ausgerüstet sein (§ 53 StVZO).
Fahrtrichtungsanzeiger sind an einachsigen Anhängern hinter Krafträdern (auch mit Beiwagen) nicht erforderlich (§ 54 Abs. 5 Buchstabe c StVZO).


Zulassung und Kennzeichnung
Einachsige Anhänger hinter Krafträdern sind vom Zulassungsverfahren ausgenommen (§ 3 Abs. 2, Nr. 2 Buchstabe f FZV). Solche Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen jedoch nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1 FZV).

Einachsige Anhänger hinter Krafträdern müssen kein eigenes Kennzeichen führen (§ 4 FZV), sondern haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich (Wiederholungskennzeichen).
Diese Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die
  • das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht und
  • kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lässt (der Nachfolgeverkehr darf nicht geblendet werden).
Geschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt

1. Innerhalt geschlossener Ortschaften 50 km/H,
  1. Außerhalb geschlossener Ortschaften 60 km/H,
  2. auf Kraftfahrstraßen/Autobahnen 60 km/h.
 
N

Nordlicht

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Ich könnte mich SCHWARZ ärgern, diese Auktion nicht verfolgt zu haben!!! :confused::mad:
 
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Nordlicht

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Ja, ich denke nicht, dass ich es hätte für diesen Preis ersteigern können. Aber dennoch...
 
Fachi

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R1200GS (K25)
Ja, ich denke nicht, dass ich es hätte für diesen Preis ersteigern können. Aber dennoch...
Wie meinst Du das ?
Hast Du das Geld nicht?

Die Auktion ist "ganz normal" ausgelaufen.
Wenn einer ausserhalb von ebay das Gespann gekauft hätte
so wäre es Sinnvoll die Auktion zu beenden,
dann ist keine Verkaufsprovision fällig.

Und Mindestpreis war keiner gesetzt.
Daher sieht es für mich so aus das das Teil so weg ging.

(edit: Tippfehler beseitigt)
 
N

Nordlicht

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Ich vermute einfach, dass es da dann schon noch Preistreiber gegeben hätte. Oder dass der, der es jetzt hat, sicher auch noch höher gegangen wäre. Aber eben: Es hätte auch ein Glücksfall werden können. Natürlich hätte ich das Geld nicht grade im Portemonnaie gehabt, aber DAFÜR hätte ich es hergeschafft!
 
ShadowtheCrow

ShadowtheCrow

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R1150GS ('02)
Ich habe die Auktion beobachtet.

Das Gespann ging für ca 2300€ weg.
 
Fachi

Fachi

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R1200GS (K25)
. Natürlich hätte ich das Geld nicht grade im Portemonnaie gehabt, aber DAFÜR hätte ich es hergeschafft!
Ist verständlich.

Die Frage ist aber was an Reparatur und Sonstigen Kosten dabei noch mit zu rechnen ist.
Die GS hatte 135tkm auf der Uhr, das ist ein Wort und das noch im Gespannbetrieb.

Ich seh im Mom. wie das geht: Habe ne alte Transalp zum Gespann umgebaut,
muss (wollte) jetzt instandsetzen und verbessern.... da geht dann einiges an Geld rein.
Wenn ich das rechne hätte ich gleich eine bessere (teurere) Basis nehmen können.
 
xxl_tom

xxl_tom

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Modell
R1150GS - 05/1999 / Suzuki DR 650 SP44B
... und was auch nicht zu vergessen ist die Einfuhrumsatzsteuer mit 19% und die Zollgebühr von 5,? % nach Deutschland, die bei dem Verkaufspreis auch noch zu berücksichtigen sind.
 
Thema:

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