G
Gast 7673
Gast
aus aktuellem Anlaß (es werden immer mehr Fälle hier bekannt) sei nochmals vor den Fax Angeboten bzw unaufgeforderten Fax Schreiben der sog. GEWERBEUSKUNFTZENTRALE gewarnt !!
Es werden von dort an Gewerbetreibende Fax Schreiben gesendet, die so aussehen, als wolle man nur den Bestand der Daten prüfen und alles sei kostenlos.
Durch ihr Äußeres erweckt die Mitteilung den Anschein sie sei von behördlicher Stelle.
Rechts im Fließtext wird dann allerdings (und das überlesen sehr viele !!, was ja auch die dahinter stehende Absicht ist !!!) kleingedruckt darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot handelt welches kostenpflichtig ist und so um die 500 € kostet per annum.
Der BGH hat zum Aktenzeichen VII 262/11 dem ganzen allerdings bereits 2012 ein Ende gesetzt :
"Wird eine Leistung (hier Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gem. § 305 c Abs 1 BGB nicht Vertragsbestandteil."
Es werden von dort an Gewerbetreibende Fax Schreiben gesendet, die so aussehen, als wolle man nur den Bestand der Daten prüfen und alles sei kostenlos.
Durch ihr Äußeres erweckt die Mitteilung den Anschein sie sei von behördlicher Stelle.
Rechts im Fließtext wird dann allerdings (und das überlesen sehr viele !!, was ja auch die dahinter stehende Absicht ist !!!) kleingedruckt darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot handelt welches kostenpflichtig ist und so um die 500 € kostet per annum.
Der BGH hat zum Aktenzeichen VII 262/11 dem ganzen allerdings bereits 2012 ein Ende gesetzt :
"Wird eine Leistung (hier Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gem. § 305 c Abs 1 BGB nicht Vertragsbestandteil."