Fahrzeug von Werksangehörigen - Pro und Contra

Diskutiere Fahrzeug von Werksangehörigen - Pro und Contra im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Die Laufleistung ist doch wirklich relativ. 8000Km sind für manchen ne halbe Saison, für andere schönwetter-Fahrer die Leistung von 2 Jahren und...
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HaukeW

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Die Laufleistung ist doch wirklich relativ. 8000Km sind für manchen ne halbe Saison, für andere schönwetter-Fahrer die Leistung von 2 Jahren und ich hab auch keine Schmerzen ein gebrauchtes Motorrad zu kaufen das 100.000Km auf dem Zähler hat. Wenn der Preis stimmt...
 
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barniey

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ja aber die "halbe Saison" möchte ich dann schon selber fahren!

Zudem muss niemand ein Fahrzeug mit 8000km von einem WA kaufen wenn z.b. bis letzte Woche ein Angebot bei mobile über eine 1250er GS HP Style
mit allen Paketen plus DWA und Intelligentem Notruf, und noch Wunderlich Anbauteile mit unter 2000km für knapp unter 18t €, gekauft im Frühjahr bei einem Händler, angeboten und verkauft wurde.

Was dürfte dann eine mit 8000km kosten ? 16t € ? bestimmt nicht.
 
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Intermezzo

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Wobei ich schon sagen muss, dass das Risiko für den Verkäufer doch enorm ist, wenn er noch so viel mit dem Teil herumfährt, ein Ausrutscher und der Deal platzt ! Und dann ? Behält er dann das Fahrzeug, oder verkauft es eben mit Verlust ? Ich denke mal dass du nach einem Sturz kein Interesse mehr an dem Fahrzeug gehabt hättest.
Vergaß. Unfall und sturzfrei ist Bestandteil des Vertrags. Jetzt frage nicht wie ich das bei einer fachmännisch instand gesetzten Machine prüfen soll. Schwierig. Aber ich muss auch nicht jeden für einen Gauner halten Insbesondere nicht bei einem WA mit fester Adresse und nachvollziehbaren Beschäftigungsverhältnissen und einer Fahrzeughistorie die ich über BMW erfahren könnte. Sofern dort repariert.
 
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znark

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Sorry aber das ist ein populärer Rechtsirrtum. Als Zweitkäufer hast du gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer überhaupt keine Rechtsbeziehung und damit auch keine gesetzliche Gewährleistung.
Hast Du auch eine Quelle für diesen Deiner Meinung nach "populären Rechtsirrtum"?

Nach meinem Wissen kann der Erstkäufer seine Gewährleistungsrechte wirkungsvoll an einen weiteren Erwerber abtreten (und das sogar in "Erwerberketten") - und es ist auch juristisch entschieden, dass der "Erst-" Verkäufer dies nicht einschränken darf:

Siehe
https://shop.trustedshops.com/de/re...t-olg-hamm-untersagt-abtretungsklausel-in-agb
https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/aktuelle-urteile/20606-agb-weitergabe-maengelanspruechen
https://www.n-tv.de/ratgeber/Gibt-es-eine-Rest-Garantie--article13695921.html

Somit sehe ich nichts, was in der Beziehung gegen einen Kauf so einer Maschine spricht (was ich auch immer ohne Bedenken machen würde). Und ob ein Motorrad 2000 oder 8000km drauf hat wäre mir völlig egal. Da schaue ich mir die reifen an - udn wenn sie fällig sind wird das in der Preis eingerechnet (oder im Vor-Kaufvertrag festgelegt .. ">x mm Restprofil")

Gruß, Peter
 
Intermezzo

Intermezzo

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Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass BMW die Fahrzeuge an die Mitarbeiter verkauft und dabei die Gewährleistung ausschließen kann.
Das wäre auch irrsinnig. Der Verkauf über Werksangehörige ist bei BMW (aber nicht nur bei BMW) ein guter Absatzweg mit geringen Vertriebskosten. Dazu unterstützt BMW seine WA auch mit entsprechenden Plattformen. Würde BMW sich bezüglich Gewährleistung/Garantie (egal was es nun davon ist) querstellen, wäre das kontraproduktiv was den Absatz über WA anbelangt.

Nebenbei bemerkt, Tankgeber, Benzinpumpenelektronik und Verspannungszahnrad wurden bei unserer von WA gekauften Maschine ohne Diskussionen über unseren frei gewählten Händler getauscht und zu 100 % von BMW bezahlt.

Über technische Aktionen wurden wir auch von BMW angeschrieben (hier: Wegfahrsperre).

Grüße Thomas
 
SimonADV

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Das ist ein OLG Urteil, dass besagt, dass ein Abtretungsverbot von Gewährleistungsansprüchen in einer AGB Klausel den Erwerber übermässig benachteiligt. Mehr auch nicht und es ist auch kein BGH Urteil!
Wenn ich, als Laie das unten lese, dann steht dazu leider nichts zwischen Verkäufer und Zweitkäufer oder ähnliches.
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
 
zyklotrop

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Warum sollte das nicht so sein, innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Jahren? Welche (gesetzliche!) Regelung widerspricht dem?

Der Witz der gesetzlichen Gewährleistung ist ja gerade, dass kein Händler oder Wiederverkäufer diese Gewährleistung aufheben oder ausschließen kann. Anders als eine Garantie erlischt die Gewährleistung (des Händlers!) ja nicht bei privatem Weiterverkauf.

Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass BMW die Fahrzeuge an die Mitarbeiter verkauft und dabei die Gewährleistung ausschließen kann.
Rechtlich ist es genau umgekehrt
 
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HaukeW

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Gewährleistung = der Händler/Verkäufer gewährleistet das der verkaufte Artikel frei von Sachmängeln ist und dies nur gegenüber dem Käufer und zwar nur dem Käufer mit dem er den Vertrag eingegangen ist.

Garantie= der Hersteller eines Artikel garantiert das dieser Artikel ganz bestimmte Eigenschaften aufweisen. Dies Garantiert der Hersteller innerhalb einer von ihm bestimmten Zeit gegenüber jedem auch einem drittkäufer oder beschenkten.
 
gerd_

gerd_

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Hi
Sorry aber das ist ein populärer Rechtsirrtum. Als Zweitkäufer hast du gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer überhaupt keine Rechtsbeziehung und damit auch keine gesetzliche Gewährleistung.
Klingt logisch.
Die Frage ist nur: Besteht die Gewährleistung gegenüber "jemandem" oder einfach für das Objekt (vertreten durch den jeweiligen Besitzer)?
Wenn ich heute ein Auto kaufe, beim Abholen einen Herzinfarkt habe, dann hat meine Witwe keine Gewährleistung mehr (nicht auf mich!!)? Oder wird dann unterschieden zwischen Gütertrennung und gesetzlichem Ehestand? Wird ein PACS anerkannt oder muss dafür das Auto in FR gekauft sein?

Kulanz lassen wir mal einfach weg.
Man kann die Bestimmung so oder so lesen. Interessant wäre eine verbindliche Rechtsauskunft. Das hiesse, dass alle Käufer von WA-Fahrzeugen, logisch, die Gewährleistung vom WA einfordern müssten? Der dann widerum an "das Werk" herantritt weil dieses ja ihm gegenüber noch eine Verpflichtung hat? Nirgendwo steht, dass die Gewährleistung beim Verkauf erlischt.
Uninteressant ist wie grosszügig jemand gegenüber einem anderen ist.

spannendes Gebiet und zumindest einer der hier angemeldeten Rechtskundigen hat dieses WE Besseres vor.
gerd
 
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HaukeW

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Der WA ist (wieder)Verkäufer und hat die Gewährleistungspflicht gegenüber den Käufer. Nun kann man als privater Verkäufer mit den passenden Klauseln zwar die Gewährleistung ausschliessen aber diese Klauseln greifen nicht grundsätzlich. Sind z.B. Sachmängel offenkundig oder durch eine Reparaturhistorie (Vorschaden) belegbar, ist der Ausschluss der Gewährleistung bei einem privaten Handel unwirksam. Dazu gibt es inzwischen auch Urteile.

Edit:
da mich das Thema auch interessierte habe ich gerade mit einem befreundeten Anwalt gesprochen und dieser sagte mir, dasss es durchaus möglich sei bei einem Weiterverkauf die Gewährleistungsansprüche abzutreten oder per Vollmacht in seinem Namen bei dem ursprünglichen Händler geltend zu machen. Allerdings muss der Händler dem zustimmen. Es gibt gerade im Bereich des KFZ Handel einige AGBs die dies ausschliessen. Im Bereich des Gebrauchtfahrzeughandel kommt es wohl häufig vor das ein gekauftes Fahrzeug innerhalb weniger Monate weiter verkauft wird und das sich Händler mit Forderungen von Leuten konfrontiert sahen mit denen sie keine Geschäftsbeziehung hatten. Also vorher Prüfen ob die Niederlassung oder der Händler des WA eine Abtreteung der Gewährleistung zustimmt.
 
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znark

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Edit:
da mich das Thema auch interessierte habe ich gerade mit einem befreundeten Anwalt gesprochen und dieser sagte mir, dasss es durchaus möglich sei bei einem Weiterverkauf die Gewährleistungsansprüche abzutreten oder per Vollmacht in seinem Namen bei dem ursprünglichen Händler geltend zu machen. Allerdings muss der Händler dem zustimmen. Es gibt gerade im Bereich des KFZ Handel einige AGBs die dies ausschliessen. Im Bereich des Gebrauchtfahrzeughandel kommt es wohl häufig vor das ein gekauftes Fahrzeug innerhalb weniger Monate weiter verkauft wird und das sich Händler mit Forderungen von Leuten konfrontiert sahen mit denen sie keine Geschäftsbeziehung hatten. Also vorher Prüfen ob die Niederlassung oder der Händler des WA eine Abtreteung der Gewährleistung zustimmt.
So ist es. Das hatte ich ja in dem Thread auch schon geschrieben (http://www.gs-forum.eu/motorrad-all...pro-und-contra-157425/index3.html#post2232821 ) .

Und zur konkreten Frage:

1) Zum einen ist es sehr strittig ob ein Händler in den AGBs eine "Abtreteung der Gewährleistungsansprüche" ausschliessen kann. Zumindest ein OLG hat das schon verneint (BHG Urteil gibt es wohl noch keins) https://shop.trustedshops.com/de/re...t-olg-hamm-untersagt-abtretungsklausel-in-agb

2) BMW (bzw. BMW Händler) hat sowieso keine solchen Ausschluß in den AGBs - daher ist es hier völlig unstrittig, dass ein Werksangehöriger beim Verkauf nach einem halben Jahr die Gewährleistungsansprüche an den Käufer wirksam abtreten kann und BMW das so akzeptiert

3) ..ist diese ganze Diskussion faktisch irrelevant, da es in der Praxis (wir reden hier von neuen BMW Motorrädern) anders gehandhabt wird. Auch wenn ihr ein neues BMW Motorrad von einem Händler in Hamburg kauft (Vertragspartner ist Händler in Hamburg) und 2 Monate später in München einen Gewährleistungsfall mit diesem Motorrad habt wird der Händler in München diesen bearbeiten. Er stellt eine entsprechende Rückfrage / Antrag beim Werk und bekommt einen bestimmten Betrag für diese Repeartur (obwohl ihr keinerlei vertragliche Ansprüche gegen den Münchner Händler habt). Erst wenn ihr etws wollt was "von BMW nicht gedeckt wird", z.B. den ganzen Kauf wandlen wollt, wird man euch an euren Vertragspartner (Händler Hamburg) weiter verweisen.

In Summe: Viel Verwirrung um ein Thema, das keines ist. Auch bei einem Kauf von einem Werksangehörigen ist man bei BMW de facto während der gesetzlichen Gewährleistungszeit um kein bisschen schlechter gestellt.

Gruß,
Peter
 
Classic Sport CS

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Die Praxis hat bei mir gezeigt, niemals hat ein Händler gefragt ob ich Gebrauchtkäufer bin.
Alle arbeiten wurden erledigt, zu einem Händler wo das Motorrad nicht gekauft gekauft wurde, hat selbst der Erstkäufer keine Geschäftsbeziehung, aber auch der muss Garantie/Gewährleistung übernehmen.
Mal alles wieder Theorie und Praxis.
Rechtlich mag es so sein, die Lebenserfahrung sagt was anderes.
 
Intermezzo

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In Summe: Viel Verwirrung um ein Thema, das keines ist. Auch bei einem Kauf von einem Werksangehörigen ist man bei BMW de facto während der gesetzlichen Gewährleistungszeit um kein bisschen schlechter gestellt.

Gruß,
Peter
Was auch mein in #25 aufgeführtes konkretes Beispiel als 2. Halter mit drei Fällen von Gewährleistung innerhalb der Gewährleistungsfrist zeigt.

Grüße Thomas
 
Thema:

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