Gesetzliche Bestimmungen für Deutschland
Anhänger hinter Krafträdern
Gesetzliche Grundlagen
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile:
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,
müssen in einer amtlichen genehmigten Bauart ausgeführt sein:
(1) Nr. 6:
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs.1 StVZO), mit Ausnahme
von
a.) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im
Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an
einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar
sind).
§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter
austauschbarer Ladungsträger (§42 Abs. 3 StVZO) darf die höchstzulässige
Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und
Winterfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
Nr. 3 bei Anhängern hinter Krafträdern…….. 1,00 m.
§ 42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse
und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter
Bedienungseinrichtung für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit
Allradbremse. Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das
Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75
kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg
betragen.
§ 53 StVZO Schlussleuchten, Bremsen, Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend
wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne
Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet
sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die
Sichtlange solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des
Dreiecks muss nach oben zeigen.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet sein.
Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(6) An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und
hinter Krafträdern –auch mit Beiwagen – genügen für die rückwärtige Sicherung eine
Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.
§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeiger
ausgerüstet sein.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Anhängern paarweise
angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
Nr. 5: folgende Arten von Anhängern,
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern.
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
Nr.: 2 Buchstabe f: einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und
motorisierte Krankenfahrstühlen,
§ 4 FZV Voraussetzung für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe a bis g dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem
genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die
Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit
Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II
entsprechend Anwendung.
§ 8 FZV
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu.
§ 10 FZV Ausstattung und Anbringung der Kennzeichen
(6) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den
technischen Vorschriften der Richtlinie 76(760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen
für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von
Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden
Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die
Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(8) Anhänger der § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f (Anmerkung:
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten
Krankenfahrstühlen) und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der
Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines
seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
§ 3 StVO Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten
Umstände
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle
Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
60 km/h.
§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h
gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die Höchstgeschwindigkeit
auch unter günstigsten Umständen
Nr. 2 für Krafträder mit Anhänger 60 km/h,