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moonrisemaroon
- Dabei seit
- 21.12.2010
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Moment...das bedeutet ja, dass ich hinter mein Motorrad irgendeinen billigen Anhänger hängen kann, wenn er nur:Anhänger hinter KrafträdernGesetzliche Grundlagen
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
Nr.: 2 Buchstabe f: einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und
motorisierte Krankenfahrstühlen,
§ 4 FZV Voraussetzung für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe a bis g dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem
genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
-nicht breiter ist als 1m
-ein Rücklicht + 1 dreieckigen Reflektor
-ein nicht gestempeltes Nummernschild
-zul. ges. Gew. 160kg
hat?????? Das ist ja mal erstaunlich einfach wenn ich alles richtig gedeutet habe.