PaterHurtig
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BGH-Urteil: Radfahrer haben auch ohne Helm Anspruch auf Schadensersatz - SPIEGEL ONLINE
Das ist sowas von unfair!!!
Das ist sowas von unfair!!!
Was ist jetzt daran so was von unfair? Ich denke, du meinst, für Motorradfahrer gelte bzgl. Schutzkleidung etwas anderes? Ich denke, das ist nicht so. Wie bei den Radfahrern gibt es auch Oberlandesgerichte, die so entschieden haben, also Mitverschulden. Nur bzgl. Motorradfahrer hat der Bundesgerichtshof soweit ich weiß noch nicht entschieden.Kein Mitverschulden wegen Nichttragens[SIZE=+2]eines Fahrradhelms[/SIZE]Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.
Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13
LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11
OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12
Karlsruhe, den 17. Juni 2014
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76125 Karlsruhe
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da bin ich aber erleichtert.
Die trage ich sogar beim Motorradfahren.man könnte schon mal die anderen schützen, indem man Radlerhosen verbietet
Bitte keine Bilder......Die trage ich sogar beim Motorradfahren.
Aber da hast Du dann ja noch was drüber, neDie trage ich sogar beim Motorradfahren.
Wo ist aber das Risiko zu verunfallen höher?Der BGH unterscheidet hier bei seinem Urteil doch klar zwischen
innerstädtischer Fahrt zur Arbeit und "sportlicher" Freizeitbetätigung.
Ist zwar auch nicht meine Meinung, aber in etwa nachvollziehbar.
Hoffen wir esAber da hast Du dann ja noch was drüber, ne
Frank
Im Gelände hab ich schon häufiger mal Bodenproben genommen. Beim Radrennen nur selten (Massensturz und techn Def) Im normalen Straßenverkehr mit GmbH - Rad (Geh ma Bier Holen) noch nie ( KLOPF AUF HOLZ) Also meiner eigenen Erfahrung nach ist das sportliche Radeln eher gefahrgeneigt....Wo ist aber das Risiko zu verunfallen höher?
unsichtbar, hoffe ichDie trage ich sogar beim Motorradfahren.
Hallo,Der BGH unterscheidet hier bei seinem Urteil doch klar zwischen
innerstädtischer Fahrt zur Arbeit und "sportlicher" Freizeitbetätigung.
Ist zwar auch nicht meine Meinung, aber in etwa nachvollziehbar.
wurde die andere Thematik nicht entschieden. Das liegt aber schon daran, dass der BGH gar nicht das Recht dazu hat, zu entscheiden, Radfahrer könnten ohne Helm NIE ein Mitverschulden treffen. Wenn ein Radler ohne Helm mit 90 km/h einen Berg runter fährt haben wir ein anderes Thema, oder ein Motorradfahrer mit 250 km/h im T-Shirt. Aber auch dann ist es Sache desjenigen selbst, denn wo fängt man an? Ist 40 zu schnell, oder 45? Wird jetzt dann eh spannend, wenn die ganzen Unfälle mit den E-Bikes zunehmen. Menschen, häufig ältere, die mit dem Rad die 15 km/h nicht mehr überschritten haben, brettern nun auf Radwegen mit 30 km/h dahin...Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.
Hallo,@ Christian S
Meines Wissens nach kam vor der gesetzlichen Helmpflicht für Motorradfahrer die Pflicht durch die Hintertür, nämlich durch die Rechtsprechung, die den Fahrern ohne Helm ein Mitverschulden vorwarf.
Das wichtigste in Auszügen:
"Selbst unter Berücksichtigung von Ausmaß und Schwere sämtlicher vom Kläger dargestellten Verletzungen und Folgeschäden erscheint nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,00 € angemessen. ...
Schließlich ist auch in gewissem Umfang - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - ein Mitverschulden des Klägers insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979, 980, in einem Fall, in dem der Geschädigte noch vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat). Zu berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst vorliegt, die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie der Gesichtspunkt, was den Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten. Eine Schutzbekleidung hat die primäre Aufgabe, den Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw. diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs ist der Motorradfahrer nicht nur bei Rennveranstaltungen, sondern auch im normalen Straßenverkehr besonders gefährdet. Deshalb empfehlen sämtliche maßgeblichen Verbände, die sich u. a. mit der Sicherheit und im Besonderen auch mit der Motorradsicherheit befassen, einen Schutz bei jeder Fahrt mit sicherer Motorradbekleidung. Entsprechende Empfehlungen findet man z. B. beim ADAC, beim Institut für Zweiradsicherheit (ifz), das zudem eine Statistik veröffentlich hat, wonach die Verletzungshäufigkeit gerade im Bereich der Beine bei etwa 80 % liegt, sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e. V. Letztgenannter hat im Jahre 2008 beschlossen, an die Motorradfahrer zu appellieren, Schutzkleidung einschließlich Protektoren zu tragen. Die meisten Motorradfahrer empfinden es heutzutage als eine persönliche Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren. Jeder weiß, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein um ein vielfaches höheres Verletzungsrisiko in sich birgt, wobei natürlich nicht verkannt werden soll, dass auch mit dem Tragen von Motorradschutzkleidung nicht jeglichen Verletzungsgefahren entgegengewirkt werden kann. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, zu welchen Leistungen das Motorrad letztlich in der Lage ist. Auch für „kleine Maschinen“ kann auf Schutzkleidung zur Vermeidung schwerer Verletzungen nicht verzichtet werden. Dass es ungeachtet von Überlegungen (auch in der EU) zur Einführung einer Tragepflicht von Motorradkleidung noch nicht zu einer entsprechenden normierten Festlegung gekommen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung trägt und er, sofern er darauf verzichtet, bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls eingeht und es deshalb sachgerecht erscheint, im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Verschulden gegen sich selbst schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen (so auch - allerdings ohne Begründung - OLG Düsseldorf NZV 2006, 415 f).
19Vorliegend hat der Kläger auf das Tragen einer Schutzkleidung ausgerechnet an den Beinen (Kopf und Oberkörper waren hinreichend geschützt), also dort, wo die Verletzungsgefahr am Größten ist, verzichtet. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen wie Prellungen und Riss-wunden, die eine umfangreiche chirurgische Wundversorgung erforderten, nicht eingetreten wären, wenn der Kläger auch an den Beinen eine Schutzbekleidung getragen hätte."
Meine unwesentliche Meinung dazu:
1.) Immerhin hat sich der Senat etwas Mühe gegeben, seine Meinung zu begründen. Geprägt ist die Enbtscheidung aber von theoretischem Geschwafel. Ausdrücklich stellt der Senat darauf ab, dass auch für kleine Maschinen nicht auf Schutzkleidung verzichtet werden kann. Mit welchem Motorrad hier der KLäger unterwegs war, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Ganz klar, Vollschutz für Rollerfahrer in der Stadt, da passiert nämlich am meisten!!!
2.) Geradezu eine Frechheit ist es, dass der Senat seine Entscheidung unter Berufung auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 1979 begründet. In dieser Entscheidung wurde das GEGENTEIL festgestellt. Allgemein heißt es zwar, dass ein Verschulden auch denkbar ist, wenn man das nicht tut, was ein ordentlicher und verständiger Mensch tut, ohne dass es ein Gesetz das vorschreibt. Das Urteil der Vorinstanz wurde, mit welchem ein Mitverschulden angenommen wurde, wurde jedoch aufgehoben. Der Motorradfahrer bekam 100 %, weil "...unter solchen Umständen vom Motorradfahrer nicht erwartet werden konnte, dass er als "verkehrsrichtig" weitergehende Maßnahmen zu seiner Sicherheit für erforderlich halten, mithin eine bessere Einsicht haben mußte als die amtlichen Stellen (= der Gesetzgeber)". So liegt der Fall meines Erachtens auch hier.
3.) Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, weil es wohl nicht gemerkt hat, dass es letztlich von der Rechtssprechung des BGH aus dem jahre 1979 abgewichen ist. Gleichwohl bleibt dem Kläger die Möglichkeit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Ich habe in den Veröffentlichungen nicht finden können, ob das Urteil des OLG rechtskräftig wurde. Falls nicht sollte es demnach ein Verfahren vor dem BGH geben, wäre dessen Ausgang sicher hochspannend. Behält der BGH seine Argumentation aus dem urteil aus dem Jahre 1979 bei müßte der Kläger eigentlich recht bekommen.