Hallo !
ich hatte berichtet,daß ich unseren politischen Vertreter im Landtag NRW über diese widersinnige Praxis hier in NRW bzgl. TÜV-Abnahme unterrichtet habe.
Der hat rausgefunden,daß die Gesetzgebung dazu Bundesangelegenheit sei. Dazu hat er mir den Kontakt zum Verkehrsexperten der CDU Fraktion
in Berlin gegeben. Ich habe den angerufen und geriet an seinen Büroleiter,einem Herrn Mitthöfer ! Das Telefonat nahm dan slapstikartige Züge an und endete mit zwei total aufgebrachten Gesprächsteilnehmern !
Ich habe ihm dann noch eine Aussage des Verkehrsministers von Hessen zugeschickt,woraufhin er sich heute wie nachfolgend meldete :Sehr geehrter Herr Rutzen,
vielen Dank für Ihre Nachricht und die Übersendung des Zeitungsartikels. Ich möchte dazu folgende Punkte kurz anmerken:
Selbstverständlich geben wir Ihre Anmerkungen gerne an die zuständigen Stellen weiter. Doch der Bundestag selbst hat hier - wie bereits am Telefon angemerkt - keine Zuständigkeit. Denn die Legislative hat durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG den Regelungsbereich der Zulassungen zum Straßenverkehr seinerzeit der Exekutive übertragen. Davon hat die Bundesregierung durch die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und Straßenverkehrsordnung (StVO) Gebrach gemacht.
Allerdings gibt es in dem Zusammenhang eine aus Ihrer Sicht vielleicht erfreuliche Nachricht: Derzeit wird das Straßenverkehrszulassungsrecht strukturell überarbeitet. Langfristig soll die StVZO durch neue Vorschriften ersetzt werden. Teilweise ist dies im Bereich "Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" durch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bereits geschehen. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass der von Ihnen kritisierte Punkt im Bereich der Fahrzeugzulassung von der Regierung zukünftig anders geregelt wird.
Mit dieser Regelungsart in Form einer Verordnung hängt dann im Übrigen auch die in dem Zeitungsartikel angesprochene unterschiedliche Anwendung der Vorschrift zusammen. Denn zuständig für die Durchführung der StVZO sind die Landesbehörden. Dadurch kann es in der Tat dazu kommen, dass die eine Landesregierung die Vorschrift anders auslegt und von ihren Behörden entsprechend anders anwenden lässt als die andere.
Abschließend möchte ich nochmals betonen, dass der Hintergrund dieser seit 1951 bestehenden Pflicht zur Hauptuntersuchung der Fahrzeuge einzig und allein die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist. Für die Pflicht zur Untersuchung kommt es dabei ausschließlich auf die Frage an, ob ein Fahrzeug angemeldet ist oder nicht. Die Frage der tatsächlichen Nutzung ist völlig irrelevant. Ein zugelassenes Fahrzeug muss für die Dauer der Zulassung durchgängig den Untersuchungszyklus einhalten. Wird ein Fahrzeug also erst verspätet zur Untersuchung vorgeführt, so wird der Untersuchungszeitpunkt in die Vergangenheit gewissermaßen zurückfingiert, damit diese Durchgängigkeit dennoch eingehalten wird. Ähnliches gilt beispielsweise auch für die Versicherungspflicht des Fahrzeuges: Solange das Fahrzeug zugelassen ist, muss ein Versicherungsschutz bestehen. Auch hier ist die Frage der tatsächlichen Nutzung irrelevant. Um Kosten für Hauptuntersuchung, Versicherung und Steuer zu sparen, hilft daher allein die Abmeldung des Fahrzeuges.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit den besten Grüßen aus Berlin
Marc Mithöfer
Der Passus bzgl. KFZ-Versicherung gab mir etwas zu denken - das stimmt nämlich genau so !