sampleman
Das sollte jetzt auch nicht so verstanden werden. Dennoch dürfen nach meinem Rechtsverständnis Fahrzeuge und Gespanne, die laut StVO nicht schneller als 60 fahren *dürfen*, auch nicht auf die Autobahn, selbst wenn sie schneller fahren *könnten*. Man vergleiche mal diese 62 km/h-Schilder auf den Autokränen mit den 100 km/h-Schildern auf den Wohnwagen: Sie schreiben eine maximal zulässige Geschwindigkeit vor. Und die muss für die BAB eben *über* 60 km/h liegen.Keine Entschuldigung für die Autofahrerin.
Aber nochmal die Frage: Sind Advokaten und/oder Mitglieder des Law Enforcement zugegen, die dazu was Definitves sagen können?
Übrigens: Wenn jemand ohne triftigen Grund auf einer BAB deutlich langsamer als 60 km/h fährt, dann gehe ich davon aus, dass er bei einem Unfall eine Mitschuld bekommt. Ich erinnere mich an entsprechende Urteile.