Das ist nicht korrekt. Nur wenn die Teile in Bezug zu einander stehen. Lenkererhöhung und anderer Lenker z.B.
Würde man denken. Wer aber die ABE`s liesst, kommt es immer auf das Gutachten das der ABE mit dem Verwendungsbereich anhängt an.
Grundsätzlich gilt dieser Passus.
Bei allen übrigen Fahrzeugen wird die Abnahme des Anbaus durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-verständigen bzw. Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO nicht für erforderlich gehalten.
Es kann also auch durchaus jemand bei einer Kontrolle der Meinung sein, dass je nach Reifen (wenn wir mal als Beispiel eine Hinterradabdeckung nehmen) die Abstände durch die unterschiedlichen Profile (170 mm ist nicht immer auch 170 mm bei einem Reifen) zu stark variieren (Vibrationen und damit Formveränderungen -wackelt-) und die HA Abdeckung nur in Verbindung mit einem Reifentyp gefahren werden soll. Und schon wird daraus eine Anbaubescheinigung nach 19/3.
Das findet man auch in den Gutachten.
Dies ist nur dann erforderlich, wenn die Krafträder des Verwendungsbereiches im Einzelverfahren nach §21StVZO in den Verkehr gekommen sind, gekennzeichnet durch “EBE“ in der Spalte ABE/EG‐BE oder wenn entsprechende Hinweise darauf hinweisen sollten, dass eine Anbauabnahme gefordert wird.
Sowie auch das.
Die Abnahme der Anbauteile durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19.3 StVZO wird nicht für erforderlich gehalten.An Fahrzeugen -im Verwendungsbereich- mit Einzelzulassung (EBE) muss nach §19(3) StVZO eine Anbauabnahme durchgeführt werden. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder wenn vorgenommene Änderungen an den im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeugtypen die Verwendung des Teils beeinflussen, sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen.
Das häufigsten findet man aber das was der Andi mit der ABE /Gutachten unter 4.2 eingestellt hat.
Jetzt das leider entscheidene und der Knackpunkt:
Leider gibt es keine Einheitliche Textvorgabe und der jeweilige Prüfing. kann den Text frei gestalten.
Daher kommt es zu diesen, vom Gesetzgeber nicht gewollten, aber durch die Genehmigung des KBA verbindlichen unterschiedlichen Vorgaben.
Letztlich stellt sich der Ing. der das Gutachten geschrieben hat von der Haftung damit frei
Also:
Hat man die Lenkererhöhungen von Wunderlich anstatt von ABM (die haben diesen Passus nicht) verbaut, und nur ein weiteres Teil mit einer ABE (HA Abdeckung) verbaut und führt die ABE von beiden Teilen mit in der in einem das mit dem
ansonsten Serienmäßigem Zustand steht, so ist die BE erloschen.
Wenn der Kontrollbeamte das so sieht oder so sehen möchte.
Das ist der Ansatz für findige Kontollbeamte einem eine Anzeige (teils auch die Weiterfahrt wenn man meint bei der Kontrolle auf sein vermeintliches Recht mit den ABE`S zu pochen, zu untersagen) zu schreiben.