Habe noch einmal freundlich in einer Mail erklärt was ich will und warum ich kein Kurzzeitkennzeichen brauche. Antwort von heute Vormittag:
ich hatte hier einen Denkfehler dring. Ich bitte Sie das Missverständnis zu entschuldigen.
Da das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt ist, können Sie unter Vorlage der Fahrzeugpapiere, einer eVB-Nr. (gültig für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen!), Ihrem Ausweis sowie Ihrer Bankverbindung die Vorabzuteilung eines Kennzeichens beantragen. Einen sog. "Schwebenden Fall".
Sie erhalten die Kennzeichen ohne Zulassungsplaketten und dürfen innerhalb von 5 Tagen lediglichFahrten zum TÜV bzw. evtl. Werkstatt tätigen. Nach erfolgreicher Abnahme einer Hauptuntersuchung erhalten Sie dann die Zulassungsplaketten sowie auf Ihren Namen ausgestellte Fahrzeugpapiere.
Alles Weitere wird Ihnen am Schalter mitgeteilt.
Also so wie ich es wollte bzw. in § 10 Abs 4 Satz 1 beschrieben. Alles Tutti.
Ich drucke die Mail aber lieber aus und nehme sie mit an den Schalter.
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Also irgendwie versteh ich das ganze nicht.
Ich hab meine GS gekauft mit TÜV abgelaufen, hab von der Versicherung die Bescheinigung erhalten, dann zur Zulassungsstelle, dort das Kennzeichen ohne TÜV-Stempel erhalten, zum TÜV gefahren und gut wars.
Was ist daran so kompliziert???
Das die Zulassungsstelle mir als einzige Option ein ein Kurzzeitkennzeichen geben wollte. Das war das Problem.
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Hi
Und Du kennst keine Werkstatt die die mal eine rote Nummer für 1h leiht?
gerd
Leider nur für PKW. Das 06er für PKW ist aber nur für PKW und nicht für Krafträder. Für Krad ist dann keine Versicherung vorhanden.
Meinen Astra habe ich damals mit 06er überführt. Ging weil es ein PKW war.
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Da wäre bei uns der Knackpunkt.
Das Fahrzeug darf nur aus dem eigenen oder Nachbarkreis kommen, sowohl die zu fahrende Strecke und das letzte Kennzeichen muß verbaut sein.
Stimmt so nicht. Außer du meinst am gleichen Tag der Außerbetriebsetzung. Wenn Mitternacht vorbei ist ist seit der Einführung der FEV das Kennzeichen nicht mehr dem Fahrzeug zugeteilt sondern maximal noch reserviert (siehe § 14 FZV).
Allerdings: Laut Lesart eines Anwalts darf man nach der Anmeldung in einem anderen Zulassungsbezirk in eben diesem (und direkt angrenzenden Bezirken) mit dem Fahrzeug fahren. Der Verwaltungsakt der Außerbetriebsetzung wurde ja in eben diesem Kreis vollzogen -> daher gilt dieser als Bezugspunkt und nicht der ursprüngliche Zulassungsbezirk in welchem die Zulassung vollzogen wurde.
Bei mir war es so, daß das letzte Kennzeichen aus dem Nachbar LK nicht mehr da war und so bekam ich einen Schein mit dem ich morgens ein neues "voriges" Kennzeichen beim Schildermacher machen durfte. Die Fahrt aus dem Nachbar LK über die Werkstatt zum TÜV machen war mit dem letztendlich nur 6 Stunden genutzten Kennzeichens dann erlaubt und nachmittags am gleichen Tag habe ich dann eine neue (dann aktuelle) Nummer im eigenen LK bekommen.
Wenn nach FZV wäre das am gleichen Tag der Abmeldung gegangen. Ansonsten war das nicht korrekt.
Bei Dir passt zwar der jetzige Standort des LKs, aber nicht die letzte Zulassung dort und Du hast keine letzten Kennzeichen mehr.
Spielt keine Rolle weil ja bereits ein neues Kennzeichen zugeteilt wird. Die Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug ist vorhanden, der Versicherungsschutz für Fahrten nach § 10 FZV ebenfalls (Grundvoraussetzung für die Zuteilung).
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Jetzt denkt man, dass zuerst ein Kennzeichen für den neuen Halter zugeteilt werden soll, dieser dieses anfertigen lässt, dranschraubt um dann damit zur HU zu fahren.
So und nicht anders. Darum nennt sich das ja auch vorab (!) zugeteilt.
Richtig jedoch ist damit gemeint, wenn dem Kraftfahrzeug durch die Zulassung für den vorherigen Eigentümer eines schon zugeteilt wurde, so muss man mit diesem Kennzeichen die oben erwähnten Fahrten durchführen.
Setzt ja voraus, das die Behörde schon eine Kennzeichen zugeteilt hat(te).
Nein. Entweder es ist ein Kennzeichen zugeteilt oder nicht es gibt kein »ein bisschen zugeteilt« (also so wie es auch kein »ein bisschen schwanger« giibt).
Wenn kein Kennzeichen mehr zugeteilt ist (was z.B. um Schlag 24:00 Uhr am Tag der Außerbetriebsetzung der Fall ist), ist kein Kennzeichen mehr zugeteilt. Dann bleibt nur die Vorabzuteilung. Genau das läuft ja seit es die FZV gibt anders.
Hat man nicht das Kennzeichen auf das das KFZ bis dato zugelassen war, muss dieses wieder zu diesem einen Zweck angefertigt werden , oder ist diese Buchstaben /Zahlenkombination schon wieder vergeben, gilt die FZV § 10 ABS. 4 nicht mehr.
Woher beziehst du diese Information? 24:00 Uhr am Tag der Außerbetriebsetzung -> es ist kein Kennzeichen mehr zugeteilt.
Das alte Kennzeichen wiederzuverwenden würde bedeuten es müsste erneut zugeteilt werden. Daher spielt es keine Rolle ob dieses Kennzeichen noch frei ist oder nicht - außer man will das alte Aluschild wiederverwenden. Dann handelt es sich aber genauso um eine Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern (2,60 Euro) in Verbindung mit einem Wunschkennzeichen, also zusätzlich 10,20 Euro gemäß GebOSt lfd. Nr. 230.
Dann bleibt nur ein Transport per Pedes, mit dem Anhänger oder einer roten 06 Nummer zum Termin mit einer Prüforganisation.
Nein. QED siehe oben in der Mailantwort. Wenn man das was du beschreibst bei dir gemacht hat -> entweder vor Einführung der FZV oder aber man hat genau das gemacht was in § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV steht: Vorabzuweisung eines Kennzeichens (in Verbindung mit einem Wunschkennzeichen).
Was bei deinem Beispiel spannend ist: Wie kann eine Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab zuteilen für welches es sie nicht die zuständige Zulassungsbehörde ist?
Wenn sie das tatsächlich können müsste es z.B. möglich sein in Hechingen (kleine, gemütliche Zulassungsstelle - war schon 2x dort
) ein Fahrzeug welches zuletzt in Berlin zugelassen war wieder ein berliner Kennzeichen zuweisen zu können? Wenn das die Berliner mitbekommen fahren sie jetzt freiwillig nach Hechingen in den Zollernalbkreis weil es dort noch immer inkl. Hin- und Rückfahrt schneller geht als in Berlin selbst.
Wobei... Das Siegel bekommen sie trotzdem erst in Berlin. Könnten aber schon mal 5 Tage lang mit dem Fahrzeug herumfahren.
Grüße, Martin