KrisderBiker
Ja - man mag nicht glauben, dass so etwas vermeintlich harmloses wie ein Scheinwerfer so kompliziert wird.[...]
Das, was du als "Zusatzlicht" bezeichnest, dürfte auch in Österreich lediglich ein Nebelscheinwerfer sein, für dessen Verschaltung dann die EU-Richtlinie und nicht die StVO von Deutschland greift. Die Werkstatt vor Ort darf dir offiziell nur die richtlinienkonforme Lösung anbieten.
[...]
(@nixwiefort sei geraten, ab hier nicht mehr weiterzulesen - es folgt ab hier nur noch eine Litanei )
Lt. KBA können "Fahrzeugtypgenehmigungen nach nationalen Vorschriften (§ 20 StVZO) oder nach EU-Vorschriften (EU-Verordnungen 167/2013, 168/2013 und 2018/858 sowie noch geltenden Vorläufervorschriften) erteilt werden." Mittlerweile verfahren alle großen Hersteller bei der Typgenehmigung nach EU-Vorschriften.
Der Fahrer muss zusätzlich mit dem zugelassenen Fahrzeug bei der Verwendung der typgenehmigten Scheinwerfer die nationalen Gesetze einhalten. Dies erzeugt eine komplexe Situation.
Ein harmloses Beispiel ist zB StVZO §53 "An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig". Aber lt ECE-R53 darf man 2 Bremsleuchten nach Kategorie S1 und fakultativ eine nach Kategorie S3 verbauen, ergibt in Summe 3 (wie bei der aktuellen 1250er) -> das Fahrzeug ist nach ECE zugelassen, der Fahrer darf herumfahren und muss nur ans Bremsen denken.
Auch bei den Nebelscheinwerfern erfolgt die Zulassung nach ECE-R53, aber eben die Nutzung in D nach STVO § 17 Abs. 3 und in Ö nach § 99 KFG 1967. Mittlerweile hat man innereuropäisch eine Anpassung angestrebt, aber es gibt immer noch (kleinere) Unterschiede - soferne ich hier die aktuellsten Versionen erwischt habe zB
- in D gilt nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch "Nebel, Schneefall oder Regen" dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein (erheblich bedeutet <50m)
- in Ö "Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden"
- In der alten Version stand zusätzlich noch "Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen [...] verwendet werden." - dieser Passus ist mittlerweile gestrichen.
- Für Krafträder gibt es weitere Ergänzungen
Letztlich wird auch die ECE-R53 fortlaufend weiterentwickelt, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen - zB wurde mit der Revision 5 / Amendment 3 01/2023 ein ganzer Schwung an Änderungen zB hinsichtlich des "Adaptive Driving-Beam (ADB)", der Lichtautomatik usw aufgenommen (~10 Seiten).
- Nach 6.16.8.2 gilt zB mittlerweile "The aggregate maximum intensity of the lighting units that can be energized simultaneously to provide the driving-beam lighting or its modes, if any, shall not exceed 430,000 cd, which corresponds to a reference value of 100."
- Des weiteren gibt es Prüfkriterien für die Dimmung ("excessive Flicker") und Abnahmekriterien für die Typzulassung (Nur als Beispiel "The test drive [for ADB] shall be carried out in clear atmosphere [meteorological optical range MOR > 2,000] and with clean headlamp(s)." usw)
- Beim Motorrad wird, soweit ich erkennen kann, dann das zentrale Tagfahrlicht deaktiviert / nur das Begrenzungslicht leuchtet - aber es sind 3 Scheinwerfer aktiv und mancher ist damit glücklich. Mehr als 2400 cd gibt es so oder so nicht.
So gesehen hat @nixwiefort ja Recht: "wer lesen kann, ist klar im Vorteil" - man muss halt nur das Richtige lesen und auch verstehen.