Hallo Rainer,
ich fahre den Remus Revolution mit Remus Y-Rohr ohne Kat.
Wenn Du rechtlich auf der sicheren Seite sein möchtest, solltest Du dein Fahrzeug umschlüsseln lassen. Das macht jeder Tüv oder KÜS etc. Ich weiß alerdings nicht welche Kosten da auf einen zukommen.
Ich habe mich letztes Jahr danach erkundigt, nachdem ich umgebaut hatte.
Da der Steuersatz für Motorräder mit und ohne Kat (noch) identisch ist, kann man jedenfalls nicht von einer Steuerhinterziehung ausgehen sollte das Fahrzeug nicht umgeschlüsselt sein. Da es für Motorräder auch keine Umweltplaketten gibt, ist es auch hinterher erlaubt gekennzeichnete Umweltzonen zu befahren.
Hier mal ein Auszug der KFZ-Zulassungsstellen zu dem Thema.
Geht man nach dem ersten Punkt (rot) so sollte man meinen man braucht die Änderung nicht einzutragen und auch das Fahrzeug nicht umschlüsseln lassen.
Geht man nach dem zweiten Punkt (blau) erlischt ohne Umschlüsselung die Betriebserlaubnis.
Hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.
Hendrik
Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert, z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches. Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist. Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:
- Änderung der Fahrzeugart
- Änderung von Hubraum oder Leistung
- Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
- Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
- Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
- Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Wenn die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ist dies auf der entsprechenden Teilgenehmigung vermerkt.
Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie z.B. die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) von der Zulassungsbehörde in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus. Werden Änderungen vorgenommen, durch die
a) die in der (allgemeinen) Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
b) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
c) das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird
erlischt auch die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und ist bei der Zulassungsbehörde neu zu beantragen.
TIPP:
Fragen Sie vor Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.