Schauen wir doch einfach in den
österreichischen Gesetzestext
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384
Definition:
Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
- 1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
- 1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
- 1.3. Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
- 1.4. Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
- 1.5. Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
2. Kraftwagen, das sind
2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse
M1),
2.1.2. Omnibusse (Klassen
M2 und
M3),
2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse
N2),
2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse
N3),
§102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
- 1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
- 2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse
Winterreifen (für die
Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse
M1 oder
N1 oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn
an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
Fazit: Einspurige Fahrzeuge sind in Österreich nicht von der Winterreifenpflicht betroffen. QED