Winterreifenpflicht für Motorräder in Österreich? (Aktueller Konsens: Nein)

Diskutiere Winterreifenpflicht für Motorräder in Österreich? (Aktueller Konsens: Nein) im Smalltalk und Offtopic Forum im Bereich Community; Nee, das wird in Anlage 1 geregelt. In Anhang 7 wird das Prüfverfahren für Fahreigenschaften auf Schnee beschrieben. Basta Uli
Uli G.

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Ich vermute nichts, ich habe Fakten. Es ging um Österreich, da ist aktuell die Rechtslage wie von mir beschrieben. Basta.
....
Bezogen auf Hansemanns Beitrag:
Hier wird im Anhang 7 geregelt, wie das Piktogramm Schneeflockensymbol zu gestalten ist und das dieses, wenn der Reifen auch einen M+S Schriftzug aufweist, direkt neben diesem anzubringen ist. Nicht mehr und nicht weniger.
Nee, das wird in Anlage 1 geregelt. In Anhang 7 wird das Prüfverfahren für Fahreigenschaften auf Schnee beschrieben.
Basta

Uli
 
maxquer

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Na, ihr habt Probleme!
Wenn Schnee liegt, fahre ich eh nicht mit dem Moped.
Ist halt ein Einspurfahrzeug und das akzeptiere ich. Dann lieber mit Allrad-PKW.
Aber ein paar Geisteskranke soll es ja geben.😎

Gruss,
maxquer
 
FlowRider

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Schauen wir doch einfach in den österreichischen Gesetzestext
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384

Definition:
Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
  • 1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
  • 1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
  • 1.3. Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
  • 1.4. Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
  • 1.5. Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
2. Kraftwagen, das sind

2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3),

2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),

§102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
  1. 1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
  2. 2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.


Fazit: Einspurige Fahrzeuge sind in Österreich nicht von der Winterreifenpflicht betroffen. QED
 
Klausmong

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@maxquer Vorsicht!

Ich kenne mindestens eine Persönlichkeit, die auch im Winter (fast) täglich auf seinem Moped unterwegs ist.

Unabhängig vom Wetter. :ohnmacht:
Ich auch.

Man muss die Leute ja nicht als "Geisteskranke" beschreiben, nur weil man selbst sich sowas nicht traut
 
KlausB

KlausB

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Ich hatte mal irgendwo gelesen, dass die zur Anbringung der Schneeflocke vorgeschriebene Prüfung bei Motorrädern aus Sicherheitsgründen nicht gemacht werden kann. Eine Vollbremsung auf Schnee dürfte auch mit ABS beim Motorrad überwiegend nicht gut ausgehen, aber vielleicht irre ich mich da. Wenn die Prüfung mit den Reifen auf dem Motorrad generell nicht gemacht werden kann, gibt es die Schneeflocke natürlich auch nicht auf Moppedreifen. Nur kann der Gesetzgeber dann auch solche Reifen nicht vorschreiben.

Hansemann weiß das sicher besser.

Gruß
Klaus
 
SQ18

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Für solche Prüfungen und Versuchsfahrten gibt es Stützräder - auch ABS etc. will getestet werden - in Zukunft macht das die selbstfahrende GS aber alleine ;)
 
Hansemann

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Das Europa Recht ist im Vergleich zu dem, was die einzelnen Nationalstaaten in Jahrhunderten von Rechtsentwicklung hatten, sehr kompliziert und verschachtelt. Da wird in einem Satz auf 2 und mehr andere Rechtsvorschriften verwiesen, die auch Geltung haben.

Vieles was bisher logisch und folgerichtig war, kann jetzt ganz anders sein. Man braucht nicht nur ein Verständnis der Systematik, sondern auch ein großes Wissen über Details, so wie früher in der Schule, man musste auch Vokabeln lernen um mit Fremdsprachen umgehen zu können.

Das macht es für Autodidakten und Google-Benutzer oft sehr schwer, die richtige Lösung zu finden. Wenn man sie dann doch gefunden hat, gibt es für bestimmt 40 % der eigentlich geregelten Fälle wieder Ausnahmen, Übergangsvorschriften und Sonderregeln.

Bei der Winterreifenpflicht ist es so, dass diese nicht für Zweiräder gilt. Gleichwohl gilt in Deutschland der § 2 Absatz 3a, Satz 3 der Straßenverkehrsordnung, ich füg den einfach mal hier ein:
Link: § 2 StVO 2013 - Einzelnorm

Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2. während der Fahrt
a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.


Also einfach mit dem Motorrad fahren ohne zu prüfen, ob nicht doch ein Bus geht ist nicht und falls doch nicht schneller als 50 km/h fahren.
:wavespin:
 
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