Davon abgesehen... wie sieht das bei so einer Privat-Tour mit einem Tonner eigentlich mit den Lenk- und Ruhezeiten aus?
Hier gilt:
2.1 Ausnahmen nach Artikel 4
Artikel 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Beförderungen, die nicht unter die VO (EWG) Nr. 3820/85 fallen
(siehe auch Nr. 2.1.3). Dazu gehören weiterhin insbesondere Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu
8 Fahrgastplätzen (Nr. 1 und 2).
2.1.1 Fahrten für private Zwecke
Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet
werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird. Es muss sich allerdings
um „echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z. B. Fahrten zwischen der Wohnung
des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12.
2.1.2 Beförderungen mit Pkw-Kombifahrzeugen
Entsprechend Artikel 4 Nr. 1 fallen Pkw und Pkw-Kombifahrzeuge unter die VO (EWG) Nr. 3820/85, wenn ihr zulässiges
Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt und die Fahrzeugkombination zur Güterbeförderung eingesetzt
wird. Nichtgewerbliche Güterbeförderungen für private Zwecke (Art. 4 Nr. 12) sind jedoch ausgenommen.
2.1.3 Zusätzliche nationale Rechtsvorschriften
Die in Artikel 4 aufgeführten Beförderungen sind lediglich von der VO (EWG) Nr. 3820/85 und damit auch von der VO
(EWG) Nr. 3821/85 befreit; zusätzliche nationale Vorschriften für die Beförderungen bleiben daher unberührt. Praktische
Bedeutung hat dies für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, sowie für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nach
ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern
und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind. Für diese Verkehre gilt die Fahrpersonalverordnung
(FPersV), die in § 6 Abs. 1 die Anwendung der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der VO
(EWG) Nr. 3820/85 vorschreibt. Die VO (EWG) Nr. 3821/85 findet keine Anwendung. Stattdessen sind handschriftliche
Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten zu
führen (vgl. hierzu auch Muster in der Anlage zu § 6 Abs. 6 FPersV).
Das Arbeitszeitgesetz ist für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zusätzlich zu beachten.
Und, bei Fzg. über 7,5 t, gilt auch die Ferienreiseverordnung:
(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen
(Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten
- 2 -
Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines
Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
Gr, cowy