Die rechtliche Bewertung, die hier vorgenommen werden soll, sollte man den Fachleuten überlassen. Ermittelnden Polizeibeamten, Sachverständigen, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Richtern. Juristisch ausgebildeten Leuten.
Hierzu ist das Spurenbild an der Unfallstelle von Bedeutung, die Auswertung und Rekonstruktion durch den Sachverständigen, die Aussagen von Zeugen, Einlassung des Beschuldigten usw. usf.
Bei so einem Unfall, wie er sich leider häufig ereignet, spielen so viele Faktoren eine Rolle, dass ein online - Zeitungsartikel keine Basis für so eine Debatte sein kann. Das kommt oft vor, dass so ein Thema in Foren emotional präsentiert wird und mir ist kein Fall bekannt, wo etwas Vernünftiges dabei herauskam.
Wenn es um Feinheiten der objektiven Tatbestände des §211 StGB geht, sollte man die zumindest genau kennen und auch die allgemeine Rechtsprechung dazu würdigen und nicht das, was über die "Todesraser" in den Boulevardzeitungen steht.
Vor allem hat eine "rechtliche Bewertung" jegliche Befangenheit und subjektives Empfinden außen vor zu lassen. Dazu kommen subjektive Tatbestände wie Rechtswidrigkeit und Schuld. Ich empfehle, die Debatte nicht weiter zu führen, sondern abzuwarten welche weiteren Erkenntnisse später von dieser website präsentiert werden. Ich weiß es jetzt schon: Keine. Das ist eine Meldung und damit abgehakt.
Ich erinnere mich an den Fall, als ebenfalls der Boulevard sich darüber echauffierte, dass ein Autofahrer, der einen Motorradfahrer mit Sozia absichtlich anfuhr, wobei die Sozia verletzt wurde, nicht wegen gefährlicher KV verurteilt wurde.
Das ursprüngliche Urteil kassierte das LG oder OLG München, weil der Autofahrer die Sozia nicht direkt mit dem Auto getroffen hat, das durchaus ein gefährlicher Gegenstand ist, sondern "nur" das Motorrad.
Nach diesem reißerischen Artikel hat sich die gesamte Motorradwelt wahnsinnig aufgeregt, der Schreiberling hatte sein Ziel erreicht. Maximale mediale Aufmerksamkeit.
Zig Seiten lang haben sich die Hitzköpfe in einem allgemeinen "Bikertreff", die das sogenannte "gesunde Rechtsempfinden" haben, beharkt. Völliger Blödsinn wurde da verzapft. Das "gesunde Rechtsempfinden" ist nämlich bullshit.
Keiner hat sich die Mühe gemacht, die Urteilsbegründung zu lesen, denn das AZ war im Artikel abgedruckt. Keiner? Doch. Einer. Ich.
Zu Recht hatte das (O)LG erkannt, dass die Waffe die Verletzung verursachen muss. Und zwar direkt, nicht indirekt. Soweit kann man sich noch aufregen.
Aber das OLG hat eben auch erkannt, dass diese Vorgehensweise des Autofahrers nach §315b Absatz 3 StGB tatbestandsmäßig ist. (gef. Eingriff in den Straßenverkehr) Das war wohl im Vorfeld dem Staatsanwalt und dem Amtsgericht entgangen.
Während im Falle der gefKV eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu verhängen ist, liegt die bei 315b Abs. 3 (Fälle des §315 Abs 3) bei einem Jahr bis zu zehn Jahren (Verbrechen), in minder schweren Fällen bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Das ist eine rechtliche Bewertung. Alles andere ist Gelaber.
Der Autofahrer wurde nach meiner Kenntnis im zweiten Anlauf wegen gef. Eingriffs in den Straßenverkehr nach §315b Abs 3 i.V.m §315 Abs 3 StGB verurteilt und erhielt eine härtere Strafe. Das hätte alle Gemüter beruhigt. Deshalb wurde das von dem Boulevard-online-Zeitungsfritzen entweder verschwiegen oder nicht erst recherchiert.
So läuft das aber immer