C-Treiber
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Wie der 8 Zivilsenat des BGH geurteilt hat, fällt die Werkstattbindung für Inspektionen und Wartungen für Kunden mit gebrauchten Fahrzeugen weg.
Die Garantie-Versicherung muß leisten, auch wenn Inspektionen und Wartungen in anderen (freien) Werkstätten durchgeführt wurden.
Der entsprechende Zusatz in den Garantiebedingungen ist unwirksam.
BGH-AZ: VIII ZR 206/12
- - - Aktualisiert - - -
Unten die Presseveröffentlichung des BGH, es bleibt die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten. Aber so wie ich das sehedürfte das alle bestehenden Verträge betreffen, da sich hierbei um die vorformulierten Teile eines Vertrages handelt. (AGB)
Verhandlungstermin: 25. September 2013 VIII ZR 206/12
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2011 – 14 O 476/10
OLG Karlsruhe - Urteil vom 20. Juni 2012 – 13 U 66/11
Der Kläger macht gegen die beklagte Garantiegerberin Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Er kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“.
In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)“.
Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat. Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB* für unwirksam erachtet, weil sie die Leistungspflicht der Beklagten für den Fall, dass der Garantienehmer die Wartungsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* § 307 Abs. 1, Abs. 3 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (…)
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Garantie-Versicherung muß leisten, auch wenn Inspektionen und Wartungen in anderen (freien) Werkstätten durchgeführt wurden.
Der entsprechende Zusatz in den Garantiebedingungen ist unwirksam.
BGH-AZ: VIII ZR 206/12
- - - Aktualisiert - - -
Unten die Presseveröffentlichung des BGH, es bleibt die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten. Aber so wie ich das sehedürfte das alle bestehenden Verträge betreffen, da sich hierbei um die vorformulierten Teile eines Vertrages handelt. (AGB)
Verhandlungstermin: 25. September 2013 VIII ZR 206/12
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2011 – 14 O 476/10
OLG Karlsruhe - Urteil vom 20. Juni 2012 – 13 U 66/11
Der Kläger macht gegen die beklagte Garantiegerberin Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Er kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“.
In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)“.
Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat. Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB* für unwirksam erachtet, weil sie die Leistungspflicht der Beklagten für den Fall, dass der Garantienehmer die Wartungsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* § 307 Abs. 1, Abs. 3 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (…)
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.