Wichtiges Urteil für alle Car-Garantie Kunden

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Wie der 8 Zivilsenat des BGH geurteilt hat, fällt die Werkstattbindung für Inspektionen und Wartungen für Kunden mit gebrauchten Fahrzeugen weg.

Die Garantie-Versicherung muß leisten, auch wenn Inspektionen und Wartungen in anderen (freien) Werkstätten durchgeführt wurden.

Der entsprechende Zusatz in den Garantiebedingungen ist unwirksam.

BGH-AZ: VIII ZR 206/12

- - - Aktualisiert - - -

Unten die Presseveröffentlichung des BGH, es bleibt die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten. Aber so wie ich das sehedürfte das alle bestehenden Verträge betreffen, da sich hierbei um die vorformulierten Teile eines Vertrages handelt. (AGB)


Verhandlungstermin: 25. September 2013
VIII ZR 206/12
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2011 – 14 O 476/10
OLG Karlsruhe - Urteil vom 20. Juni 2012 – 13 U 66/11
Der Kläger macht gegen die beklagte Garantiegerberin Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Er kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“.
In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)“.
Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat. Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB* für unwirksam erachtet, weil sie die Leistungspflicht der Beklagten für den Fall, dass der Garantienehmer die Wartungsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* § 307 Abs. 1, Abs. 3 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (…)
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
 
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Gast20919

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Leider zu spät ....Ich habe damals bezahlt ,trotz CARGARANTIE !!!!

Ich wäre billiger weggekommen wenn ich mir in der Bucht ein gebrauchtes gekauft hätte ,oder Reparieren lassen.
 
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Mit einem kleinen Unterschied wohl doch:

Wer für so eine Zusatzgarantie extra bezahlt, kann seine Werkstatt frei wählen, egal, ob eine Werkstattbindung aufgeführt ist oder nicht.
(es war von unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers die Rede)
Wenn die Zusatzgarantie gratis ist, dann kann der Verkäufer eine Werkstattbindung mit reinschreiben / verlangen.
 
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Mit einem kleinen Unterschied wohl doch:

Wer für so eine Zusatzgarantie extra bezahlt, kann seine Werkstatt frei wählen, egal, ob eine Werkstattbindung aufgeführt ist oder nicht.
(es war von unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers die Rede)
Wenn die Zusatzgarantie gratis ist, dann kann der Verkäufer eine Werkstattbindung mit reinschreiben / verlangen.
Woher weisst du das?

Dies entspricht nicht meinen Erfahrungen.

Anruf bei Car-Garantie (selber bezahlt), was den KD anging, frei oder Vertragswerkstatt

Ergebnis: Immer in der Vertragswerkstatt warten lassen, egal ob die freie Werkstatt nach Herstellerangaben wartet oder nicht

Ich find das Urteil geil, was aber evt zu höheren Tarifen führen könnte...
 
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Zörnie war 16 Minuten später. Ich habe um 15.07 nur mit der Pressemitteilung noch mal aktualisiert (Übersicht)

- - - Aktualisiert - - -

Mit einem kleinen Unterschied wohl doch:

Wer für so eine Zusatzgarantie extra bezahlt, kann seine Werkstatt frei wählen, egal, ob eine Werkstattbindung aufgeführt ist oder nicht.
(es war von unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers die Rede)
Wenn die Zusatzgarantie gratis ist, dann kann der Verkäufer eine Werkstattbindung mit reinschreiben / verlangen.
Nee, es ght nicht darum ob es was kostet, sondern ob es Dich in Deinen Rechten unangemessen benachteiligt.:D Hier geht es ganz alleine darum, ob Du per AGB benachteiligt wirst, obwohl kein Kausalzusammenhang besteht. Fristen zur Wohnungsrenovierung sind ein anderer Fall mit der selben Auswirkung.

Dabei muß noch nicht ein Mal irgendetwas Konkretes vorliegen.

- - - Aktualisiert - - -

Woher weisst du das?
Gute Frage.

Natürlich ist für eine Versicherung ein Entgelt zu zahlen. Eigentlich hat das gar nichts mit Garantie zu tun.

Der Verkäufer des Gebraucht-Fahrzeuges kauft sich mit der Versicherung von seinen Verpflichtungen frei. Der Käufer erwirbt mit dem Fahrzeugkauf die Versicherung, bzw den Leistungsanspruch.

Hier geht es darum, ob die Versicherung ablehnen darf, unabhängig davon, obe die Arbeiten ausgeführt wurden und ursächlich für den Garantiefall sind, nur weil sie in einer freien Werkstatt durch geführt wurden.

Zitat

Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.

Um es mal nach Deutsch zu übersetzen:
Die Versicherung kann nicht deshalb pauschal die Leistung verweigern, nur weil das Fahrzeug in einer freien Werkstat gewartet wurde, sondern muß in jedem konkreten Fall nachweisen, das einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wartung in einer freien Werkstatt und dem Ausfall eines Teiles kam. Sprich, die Versicherung muß, wenn sie nicht leisten will, konkret nachweisen, das die freie Werkstatt für dieses Teil gpfuscht hat.

:)

Die unangemessene Benachteiligung liegt darin, das sich die Versicherung die Deutungshoheit dafür sichert, wann der Anspruchsteller seine vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und wann nicht und zwar unabhängig davon, ob das für die Ablehnung von entscheidender Bedeutung ist.
 
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