WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Diskutiere WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Hallo! Wäre eine "saubere" Lösung. Wir nur nicht funktionieren da die ersten Leute ab 2020 meckern das sie so alte Pellen nicht wollen :rolleyes:
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Hallo!

Hi
Vermutlich gibt es so lange Moppedreifen aus dem Jahr 2017 zu kaufen bis die Sache geklärt ist :-). Manche Mitarbeiter eines Reifenherstellers in Korea könnten da schusselig sein.
Wäre eine "saubere" Lösung.
Wir nur nicht funktionieren da die ersten Leute ab 2020 meckern das sie so alte Pellen nicht wollen :rolleyes:
 
Hansemann

Hansemann

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Ich bin der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung einschließlich der Übergangsfrist für Motorräder gar nicht gilt!

Es gibt keine Winterreifenpflicht für Motorräder, da sind wir uns ja alle Einig.

Wenn es keine Pflicht gibt, Winterreifen zu haben, kann es natürlich auch keine Ausnahme von der nicht existenten Pflicht geben.
Also gilt eben nur der Satz 1 von §36 StVZO, Reifen müssen den Werten aus dem Fahrzeugschein entsprechen.

Eine Ausnahme davon kann es nur geben, wenn der TÜV entssprechende Reifen einträgt, oder Motorrad- und Reifenhersteller eine entsprechende Freigabe oder Empfehlung erteilen.

Die Übergangsregelung für Reifen mit Herstellung bis 31.12.2017 kann nur für Fahrzeuge gelten, die der Winterreifenpflicht unterliegen und noch "alte" Winterreifen haben. Danach sind Winterreifen nur noch solche mit Alpinesymbol.

Motorräder brauchen gar keine Winterreifen, also muss man auch nicht das "Aufbrauchen" der alten Pellen zuzulassen.

SO, JETZT haben wir mal eine bisher so nicht dargestellte Situation. Ich würde mich freuen, widerlegt zu werden.
 
Larsi

Larsi

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...
Motorräder brauchen gar keine Winterreifen, also muss man auch nicht das "Aufbrauchen" der alten Pellen zuzulassen.

SO, JETZT haben wir mal eine bisher so nicht dargestellte Situation. Ich würde mich freuen, widerlegt zu werden.
Da sage ich jetzt mal:
Motorräder unterliegen zwar keiner Pflicht, dürfen aber Winterreifen (bisher M&S) fahren.
Daher muss auch die Übergangsregelung (zum "Aufbrauchen") für sie gelten.
 
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Hansemann

Hansemann

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Motorräder dürfen alle Reifen fahren, die dem § 36 entsprechen, also Tragfähigkeit und Speedindex sowie die Reifengrößen müssen stimmen.

Das funktioniert mit M+S Reifen (mit Ausnahmen) regelmäßig nicht. Das ging trotzdem, weil man sie als Winterreifen privilegierte.
Jetzt braucht man keine Winterreifen und muss also nicht eine Ausnahme nutzen, um im Winter fahren zu dürfen. Die Ausnahme gilt also für Einspurfahrzeuge nicht, weil es für die gar keine Pflicht gibt, von der man eine Ausnahme machen könnte.

Also noch mal, sofern keine Reifenbindung eingetragen ist, darf man alle Reifen fahren, die den Anforderungen genügen. Gibt es eine Reifenbindung (K25 hat eine!) darf man soundso nur die zugelassenen Reifen fahren oder solche für die es eine Freigabe vom Motorrad- oder Reifenhersteller gibt.

Der TKC80 ist allerdings regelmäßig in der Betriebserlaubnis der K25 enthalten und somit nach wie vor zugelassen. Der Heidenau nicht, der TKC70 hat eine ausreichende Tragfähigkeit und Geschwindigkeitsklasse, da es ein CTA2 mit "Funktionsprofil" ist.
 
Wolfgang.A

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@Hansemann: Die Regelung mit dem geringeren Speedindex gilt für Winterreifen und Reifen mit M+S-Symbol gelten in der Übergangsfrist noch als Winterreifen.
Ob für Motorräder eine Pflicht besteht oder nicht spielt da keine Rolle.
 
marss73

marss73

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Ich wüsste weiterhin niemanden, der einen Aufkleber auf dem Tacho gehabt hätte. Das wird sich klären - ohne den K60 kann Heidenau wahrscheinlich dicht machen.
Ich! :-)

K60 auf F800GS und ich habe mir tatsächlich den 190-km/h-Pepper auf den Tacho geklebt ;-)

Gruß Martin
 
Hansemann

Hansemann

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Wolfgang, Du zäumst das Pferd von hinten auf:
36 StVZO Abs. 1: Reifen müssen "stimmen"
Abs 4: winterreifen sind ... Abs4a, Übergangsregelung
Abs.5 Aufkleber und nicht schneller fahren, dann ist Abs. 1 erfüllt.

Du bist der Auffassung, Motorräder müssen nach §2 StVO keine Reifen für winterliche Bedingungen fahren, dürfen das aber.

Dem stimme ich zu.

Da es aber keine Pflicht gibt, kann es auch keine Ausnahme oder Sonderregelung geben. Also Du musst keine Winterreifen fahren, insofern muss man auch keine Ausnahme machen. Solltest Du also Winterreifen fahren wollen, müssen sie Abs. 1 erfüllen.
 
Bergler

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Ist in der Schweiz seit W. Tell schon so, die Reifen müssen für dem max. Speed
des Töffs ausgelegt sein, basta.

Kein Kleber mit max.Speed, keine Einträge in den FZ Ausweis, einfach niGS von
solchen alibi Übungen.

Hab noch nie eine Rennleitungskontrolle erlebt, die scharf auf den Speed Index der Reifen gewesen ist.

AAABER, bei der periodischen MFK Vorführung müssen die korrekten Reifen auf den Felgen montiert sein.

Die sonstigen Kommentare lass ich mal weg ;)..........

........die Kommentare der üblichen Verdächtigen sind hier auch nicht nötig :).
 
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Larsi

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Wolfgang.A

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Da es aber keine Pflicht gibt, kann es auch keine Ausnahme oder Sonderregelung geben. Also Du musst keine Winterreifen fahren, insofern muss man auch keine Ausnahme machen. Solltest Du also Winterreifen fahren wollen, müssen sie Abs. 1 erfüllen.
Es spielt keine Rolle, ob du verpflichtet bist Winterreifen zu nutzen.
Winterreifen sind ab 1.1.2018 nur Reifen mit dem Berg-Schneeflocke-Symbol.
Winterreifen mit M+S-Symbol, die vor diesem Datum hergestellt wurden gelten aber auch danach noch als Winterreifen (Übergangslösung), unabhängig von einer Pflicht.
 
Hansemann

Hansemann

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Es spielt keine Rolle, ob du verpflichtet bist Winterreifen zu nutzen.
Winterreifen sind ab 1.1.2018 nur Reifen mit dem Berg-Schneeflocke-Symbol.
Winterreifen mit M+S-Symbol, die vor diesem Datum hergestellt wurden gelten aber auch danach noch als Winterreifen (Übergangslösung), unabhängig von einer Pflicht.
Hartnäckiger Österreicher :cool: Durch ständiges Wiederholen wird's nicht richtiger.

Mach Dir bitte die Mühe und lies Dir den Gesetzestext durch. Absatz 1 von § 36 StVZO richtet sich an ALLE Fahrzeuge (auch Fahrräder und Anhänger) Absatz 4a mit der von Dir beanspruchten Privilegierung spricht von der EU-Richtlinie 92/23, die davon abgesehen gar nicht mehr in Kraft ist, bzw durch die 2001/43 deutlich geändert wurde. Bei der ECE-R117 wird es dann ganz deutlich, da wird festgelegt, wann ein Reifen ein Winterreifen sein kann. Sogar das Testprozedere wird genau festgelegt, der Reifen muss auf Schnee (2 Schichten die unterschiedlich verdichtet sind, ich hab den Link gesetzt, kann jeder lesen) eine bestimmte Zugkraft leisten. Das entscheidende ist, das gilt für Reifen für Fahrzeuge der Klassen C1, C2, C3.

Für Motorräder (Klasse L) gilt 168/2013. Ich weiß, dass es mühsam ist, sich durch die EU-Texte durchzukämpfen.

Also nochmal: Es gibt für Motorräder keine Pflicht Winterreifen zu benutzen. Also wird es Dir auch nicht leichter gemacht, Winterreifen ältere Bauart noch übergangsweise zu nutzen. Diese Ausnahme-Regelungen richten sich an Pkw und Lkw.

Inwieweit man in der Praxis dann dem Verkehrsteilnehmer zugesteht, nicht das wissen zu müssen, worüber sich Juristen nicht einig sind, kann ich nicht abschätzen. Kritisch wird's immer dann, wenn mal das Kind im Brunnen liegt und es um Schadenersatz geht. Dann möchte ich lieber von den Erfahrungen Anderer profitieren, insbesondere, wenn man mit etwas Aufwand selbst ein Quellenstudium hinkriegt.

Die Meinung von Wolfgang.A ist eine mögliche Sichtweise, aber nicht tiefgehend und vor allem ohne Berücksichtigung der Rechtssätze.

Es möge jeder für sich entscheiden
 
Wolfgang.A

Wolfgang.A

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Hartnäckiger Österreicher :cool:
Stimmt, daher versuche ich es noch ein letztes Mal:

1. Für Motorräder besteht keine Winterreifenpflicht, es ist aber zulässig Winterreifen zu verwenden.
2. Für Winterreifen gilt, dass sie auch mit geringerem Speedindex gefahren werden dürfen als eigentlich notwendig wäre.
3. Laut §36 StVZO gelten ab 1.1.2018 nur mehr Reifen mit dem Alpine-Symbol, wobei aber für Reifen die vor diesem Datum produziert wurden und das M+S-Zeichen tragen eine Übergangsfrist bis 2014 gilt.

Woraus ergibt sich jetzt deiner Meinung nach, dass diese Übergangsfrist nur gilt, wenn für das Fahrzeug eine Winterreifenpflicht besteht?
 
Hansemann

Hansemann

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Die Regelung für Winterreifen gilt für PKW Reifen (EU Richtlinie 92/23 und 2001/43)
Für Motorräder gilt 168/2013
 
G

Gast 32829

Gast
Ist in der Schweiz seit W. Tell schon so, die Reifen müssen für dem max. Speed
des Töffs ausgelegt sein, basta.
.
.
AAABER, bei der periodischen MFK Vorführung müssen die korrekten Reifen auf den Felgen montiert sein.
:nein: René, die können das nicht so einfach machen, siehe auch T(r)oll Collect.... :smokerx:

Habe das wie weiter oben schon geschrieben neulich bei der Nachprüfung meiner VFR 750 Jg 93 erlebt,
der Experte kniete sich selber hin um Dimension UND den Speed Index abzulesen,
ich durfte ihm das alles nicht vorlesen, ER müsse das selber machen.

Josef
 
Bergler

Bergler

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:nein: René, die können das nicht so einfach machen, siehe auch T(r)oll Collect.... :smokerx:

Habe das wie weiter oben schon geschrieben neulich bei der Nachprüfung meiner VFR 750 Jg 93 erlebt,
der Experte kniete sich selber hin um Dimension UND den Speed Index abzulesen,
ich durfte ihm das alles nicht vorlesen, ER müsse das selber machen.

Josef

Hoi Josef, genau so hab ich es geschrieben :p.

Die Rennleitung, die Polizei bei Verkehrskontrollen haben noch nie auf den Speed Index
der Reifen geschaut, zumindest bei den Kontrollen die ich geniessen durfte, ausserdem
hat die GS da Vorteile, BMW GS mit TC = seriöser Fahrer ;) und sowieso alles ok.

Bei den periodischen MFK Kontrollen schauen die Experten sehr genau hin, da
müssen die Reifen in Dimension, Tragfähigkeit, Bauart und Speed Index zum Typenschein passen.
 
Thema:

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