E
eR1200GeeS
Themenstarter
Verwirrung um Action-Cam-Verbot
18.05.2014
Die Nachricht sorgte für Verwunderung: In Österreich sollte es verboten sein, mit Action-Cams vom Motorrad aus zu filmen. Nicht weil es verkehrsgefährdend sei, sondern aus Gründen des Datenschutzes. Wir haben einige Anfragen verschickt und verblüffende Antworten erhalten.
Eine erste Recherche im Netz förderte zahlreiche einschlägige Artikel zu Tage, die sich jedoch ausnahmslos auf die sogenannten Dashcams beziehen, diese Kameras, die sich Autofahrer hinter die Windschutzscheibe klemmen oder aufs Armaturenbrett (Dashboard) pflanzen und damit latent Filmaufnahmen vom Verkehrsgeschehen machen.
In Russland und großen Teilen Osteuropas gehören diese Dashcams inzwischen ebenso selbstverständlich zur Pkw-Ausstattung wie Lenkrad und Handbremse, denn in vielen dieser Länder werden Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht zugelassen.
Die Hersteller dieser digitalen Wächter durften sich dann am 15. Februar 2013 über ein weltweit bis dahin einmaliges und zudem auch noch kostenloses Marketing-Event für ihre Kameras freuen. An diesem Tag ging um 9.20 Uhr morgens der Meteor von Tscheljabinsk nicht nur über dem Ural nieder, sondern auch in die digitalen Geschichtsbücher ein. Nie zuvor gab es so viele Filmaufnahmen von einem so seltenen Naturereignis, allesamt gefilmt von Autokameras und kurz darauf zu bewundern bei YouTube & Co.
Seitdem verbreiten Dashcams sich auch in anderen Ländern, immer mehr Autofahrer filmen inzwischen jede ihrer Fahrten, zumeist aus dem Antrieb heraus, damit im Falle eines Unfalls das tatsächliche Geschehen dokumentieren zu können.
Und tatsächlich ist der Einsatz dieser latent filmenden Kameras in Österreich verboten. Doch nicht nur dort, sondern auch in Belgien, Luxemburg und Portugal. Was aber ist mit Action-Cams? Und wie wird mit diesem Verbot in der Praxis umgegangen? Muss man als Motorradfahrer in Österreich tatsächlich mit einer Strafe von angeblich bis zu 10.000 Euro rechnen, wenn man mit einer Kamera am Motorrad »erwischt« wird?
Das meint der ADAC
Ein erster Reflex ist die Anfrage bei der juristischen Abteilung des ADAC. Die Antwort kommt rasch per E-Mail: »In Österreich unterliegen permanente Videoaufzeichnungen im öffentlichen Bereich der Genehmigungspflicht durch die Datenschutzkommission. Das Aufzeichnen ohne Genehmigung wird mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 25.000 Euro geahndet. Darüber hinaus kommen derartige Videoaufzeichnungen nicht als Beweismittel für polizeiliche Anzeigen in Betracht, da zur Erfassung dieser Daten ausschließlich Straßenaufsichtsorgane (z. B. die Polizei) berechtigt sind. Konkrete Erfahrungen aus der polizeilichen und behördlichen Handhabungspraxis und der Rechtsprechung liegen uns bislang noch nicht vor. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass angesichts der Aktualität dieses Themas künftig ein verstärktes Augenmerk auf diese Problematik gerichtet werden wird und es vermehrt zu entsprechenden Schwierigkeiten bei der Verwendung solcher Kameras, auch außerhalb von Kraftfahrzeugen, kommen kann.«
Anfrage bei der österreichischen Polizei
Hmm. Immerhin eine Antwort, wenn auch keine befriedigende und damit keine Hilfe. Besser mal direkt vor Ort nachhören.
Ich wende mich direkt an die zuständige Ordnungsmacht und sende meine Fragen an die österreichischen Landespolizeibehörden, und zwar an alle neun gleichzeitig.
Bevor mich eine Antwort per Mail erreicht, kommt ein Anruf – na das ist ja prompt! Und endlich mal was Konkretes! Denn der freundliche Beamte erklärt mir – in diesem wunderschönen Slang, dem ich Tage lauschen könnte –, dass es dieses Verbot tatsächlich gibt. Zwar hätte die Polizei wahrlich genug anderes zu tun, als Fahrzeuge jetzt auch noch auf Kameras hin zu überprüfen, und seines Wissens gäbe es da bei Motorradfahrern noch keinen Präzedenzfall, aber vielleicht gibt es den ja bald. Und dann müsse man weitersehen. Er könne sich allerdings nicht vorstellen, dass dann tatsächlich so hohe Geldstrafen ausgesprochen würden, aber er wisse es natürlich auch nicht. Außerdem könne er auch nichts darüber sagen, wie in den anderen Bundesländern damit umgegangen wird. Dann plaudern wir noch sehr nett übers Motorradfahren und in mir keimt der Wunsch: Sollte ich irgendwann einmal in Österreich von der Polizei angehalten werden, dann doch bitte von ihm. Aber davon ab: Das Kameraverbot ist scheinbar Fakt!
Noch während des Telefonats erreicht mich eine Mail von einer weiteren Landespolizeidirektion: »Da es sich bei Ihrer Anfrage um ein datenschutzrechtliches Problem handelt, werden Sie ersucht, sich zuständigkeitshalber an die Österreichische Datenschutzbehörde in Wien zu wenden …« Die Adresse ist anbei, ich sende also umgehend meine Fragen auch dorthin.
Jetzt rattern die Antworten, eine weitere Behörde meldet sich zurück: »Es gibt bisher nur wenige Entscheidungen betreffend Dashcams, und meines Wissens noch keine über Helmkameras. Ich kann Ihnen daher nicht mehr sagen, als auf unserer Website steht.«
Der Blick ins Web
Ich klicke auf den Link und sehe die Überschrift »Videokameras in Autos«. Darunter eine mehr oder weniger ausführliche Erklärung, was eine Dashcam ist und warum ihr Einsatz im Pkw in Österreich verboten ist. Und die rechtliche Begründung: »In Österreich ist der Betrieb von Dashcams durch Private grundsätzlich nicht zulässig. Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum (…) ist aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nur im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes durch die Sicherheitsbehörden zulässig. Privatpersonen fehlt die hierfür erforderliche gesetzliche Zuständigkeit bzw. rechtliche Befugnis im Sinne des Datenschutzgesetzes. (…) Die Datenschutzkommission hat daher mit dem Bescheid vom 7. November 2012 den Betrieb einer Dashcam untersagt. Dies ist bisher der einzige Bescheid zu Dashcams, die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen.« Aha. Nicht abgeschlossen also. Und nichts zu Action-Cams, nichts zu Motorrädern, wieder nur der Hinweis aus Dashcams und Pkw.
Und noch eine Antwort trifft ein: »Für die betreffende Datenanwendung besteht keine polizeiliche Zuständigkeit. Die beabsichtigte Inbetriebnahme einer Dashcam wäre bei der Datenschutzbehörde zu beantragen. Die Inbetriebnahme einer Action-Cam macht aus datenschutzrechtlicher Sicht keinen Unterschied. (…) Demnach ist in Österreich der Betrieb von Dashcams/Action-Cams durch Private grundsätzlich nicht zulässig und steht daher unter verwaltungsrechtlicher Strafdrohung.« Na, das sind doch mal klare Worte, und dann auch noch von einem Hofrat. Jetzt wissen wir: Ob Dashcam oder Action-Cam – alles das Gleiche! Und alles verboten! Grundsätzlich nicht zulässig! Bei Strafdrohung! Mannomann …
Same, same but different
Dann meldet sich Kollege Sven, der mir eine weitere Antwort der ADAC-Rechtsabteilung weiterleitet, jedoch von einem anderen Mitarbeiter dort:»Der Begriff Dashcam oder auch Dashboardcamera ist letztlich nur ein Überbegriff. Gemeint sind hiermit alle Kameras, die Sie im oder auch am Fahrzeug (im Pkw in der Regel am Armaturenbrett, also dem Dashboard, bei einem Motorrad mangels Innenraum an anderer Stelle) befestigen und die während der Fahrt oder auch beim Parken Aufnahmen machen. Ein fortlaufendes Aufnehmen ist auch nicht erforderlich. Die auf unserer Homepage dargestellte Rechtslage trifft mithin auf sämtlich Kameras, also auch auf Ihre Action-Kamera zu.« Auf der ADAC-Homepage kann ich dann nachlesen, in welchen Ländern diese Kameras verboten sind, in welchen umstritten, in welchen erlaubt. Ziemlich eindeutig, das Ganze.
Eine Etage höher
Doch ich bin immer noch unsicher, da kommt schon wieder eine Antwort per Mail: »Der LPD ist Ihr Schreiben zugegangen. Dieses wurde zur zuständigen weiteren Bearbeitung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres zugemittelt.« Schluck. Bundesministerium für Inneres … hoffentlich werde ich nicht zum Verhör geladen: »Warum stellen sie so viele Fragen? Was steckt eigentlich dahinter? Wer sind ihre Auftraggeber?!«
Jetzt haben mir also mehrere Polizeibehörden, ein Hofrat und der ADAC bestätigt, dass die Verwendung von Action-Cams in Österreich untersagt ist. Im Netz finden sich zahlreiche Artikel zu dem Verbot, die erklären, wie das Gesetz zustande kam. Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, Leser und Kollegen zu warnen. Ich schreibe eine kurze Nachricht für TF-online. Klar formuliert, eindeutig in der Aussage – und leider zu früh …
Der Paragraphendschungel
Denn drei Tage nach meiner Anfrage kommt die Antwort der Landespolizeidirektion Tirol, und die ist an Ausführlichkeit und – vor allem – an Korrektheit nicht zu toppen: »Aus verkehrsrechtlicher Sicht gibt es keine Vorschriften, die eine Anbringung der genannten Kameras verbieten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Sache differenziert: Eine Videoüberwachung im Sinn des österreichischen Datenschutzgesetzes liegt vor, wenn systematisch und fortlaufend/permanent Bildaufnahmen angefertigt werden (§§ 50a ff). Videoüberwachung ist in Österreich (bei der Datenschutzbehörde) meldepflichtig. Eine Verletzung dieser Meldepflicht unterliegt der Verwaltungsstrafdrohung (Geldstrafe bis zu 10.000 Euro) des § 52 Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen aus dem Auto (Anmerkung LPD Tirol: oder vom Motorrad herunter) ist eine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes. Es muss daher jeder Autofahrer (Anmerkung LPD Tirol: Motorradfahrer) mit Video-Ausstattung mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 10.000 Euro rechnen. Diese Entscheidung der österreichischen Datenschutzkommission ist als Absage an Privatpersonen, die durch Videoüberwachung "Sheriff" spielen wollen, zu verstehen bzw. als Pro-Privatsphäre-Entscheidung. (…)
Im Urlaub: Als Tourist filmt/fotografiert man nicht ständig alles, was um einen herum geschieht, sondern ausgewählte Motive zur Erinnerung. Aber Achtung: Persönlichkeitsrechte müssen auch hier gewahrt werden.
Fazit: Dash-Cams/Action-Cams sind in Österreich nicht grundsätzlich/an sich verboten. Es kommt auf die Verwendung dieses Geräts an. Verwendet man die Kamera nur, um z.B. eine private Aufnahme einer interessanten Fahrtstrecke, quasi wie ein kurzes Urlaubsvideo, zu machen, spricht nichts dagegen (weil das ja keine systematische und fortlaufende/permanente Überwachung ist). Zu beachten ist jedoch auch hier, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Wenn man ein solches Video anderen bereitstellt/zeigt, müssen alle Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden. Zusätzlich zu den Aspekten des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre könnte bei der durch Dritte nicht genehmigten Weiterverbreitung eines solchen Videos noch das Urheberrecht ins Spiel kommen.«
Leser hat Lösung
Schließlich meldet sich noch TF-Leser Thomas Köhler zu Wort, seine Mail beginnt mit den Worten: »Vielleicht hätten Sie vorher recherchieren sollen.«Und dann ein Hinweis auf eine Abhandlung der »ARGE Daten«, der Österreichischen Gesellschaft für Datenschutz, mit der Überschrift: »Mythen und Fakten zur mobilen Videoüberwachung«. Darin wird dann relativ verständlich und nicht minder eindeutig erläutert, was verboten ist und was nicht. Was dort zu lesen steht, entspricht ziemlich genau der Antwort aus Tirol, hier der entscheidende Absatz: »Auch Touristen filmen nicht ständig alles, was um sie herum geschieht, sondern wählen besondere Sehenswürdigkeiten aus, um diese als Erinnerung festzuhalten. Gleiches gilt für Sportler die mittels Helmkamera Aufzeichnungen durchführen. Für diese ist der Weg z. B. zu einer Skipiste ebenfalls uninteressant, es wird lediglich die spannende Abfahrt gefilmt. Bei diesen Arten von Aufnahmen handelt es sich nicht um Videoüberwachungen im Sinne des Gesetzes - das DSG 2000 kommt nicht zur Anwendung.«
So weit, so gut
Soweit der Stand heute. Demnach scheint die gelegentliche Filmerei schöner Streckenabschnitte auch in Österreich kein Problem zu sein. Aber wer weiß, wann die nächste Antwort kommt und was drin steht.
Vielleicht zum Schluss noch ein Hinweis an den Hofrat: Wenn mal wieder die Auslegung eines Gesetzes aus dem Ruder zu laufen droht, fragen Sie doch einfach unsere Leser …
UB
18.05.2014
Die Nachricht sorgte für Verwunderung: In Österreich sollte es verboten sein, mit Action-Cams vom Motorrad aus zu filmen. Nicht weil es verkehrsgefährdend sei, sondern aus Gründen des Datenschutzes. Wir haben einige Anfragen verschickt und verblüffende Antworten erhalten.
Eine erste Recherche im Netz förderte zahlreiche einschlägige Artikel zu Tage, die sich jedoch ausnahmslos auf die sogenannten Dashcams beziehen, diese Kameras, die sich Autofahrer hinter die Windschutzscheibe klemmen oder aufs Armaturenbrett (Dashboard) pflanzen und damit latent Filmaufnahmen vom Verkehrsgeschehen machen.
In Russland und großen Teilen Osteuropas gehören diese Dashcams inzwischen ebenso selbstverständlich zur Pkw-Ausstattung wie Lenkrad und Handbremse, denn in vielen dieser Länder werden Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht zugelassen.
Die Hersteller dieser digitalen Wächter durften sich dann am 15. Februar 2013 über ein weltweit bis dahin einmaliges und zudem auch noch kostenloses Marketing-Event für ihre Kameras freuen. An diesem Tag ging um 9.20 Uhr morgens der Meteor von Tscheljabinsk nicht nur über dem Ural nieder, sondern auch in die digitalen Geschichtsbücher ein. Nie zuvor gab es so viele Filmaufnahmen von einem so seltenen Naturereignis, allesamt gefilmt von Autokameras und kurz darauf zu bewundern bei YouTube & Co.
Seitdem verbreiten Dashcams sich auch in anderen Ländern, immer mehr Autofahrer filmen inzwischen jede ihrer Fahrten, zumeist aus dem Antrieb heraus, damit im Falle eines Unfalls das tatsächliche Geschehen dokumentieren zu können.
Und tatsächlich ist der Einsatz dieser latent filmenden Kameras in Österreich verboten. Doch nicht nur dort, sondern auch in Belgien, Luxemburg und Portugal. Was aber ist mit Action-Cams? Und wie wird mit diesem Verbot in der Praxis umgegangen? Muss man als Motorradfahrer in Österreich tatsächlich mit einer Strafe von angeblich bis zu 10.000 Euro rechnen, wenn man mit einer Kamera am Motorrad »erwischt« wird?
Das meint der ADAC
Ein erster Reflex ist die Anfrage bei der juristischen Abteilung des ADAC. Die Antwort kommt rasch per E-Mail: »In Österreich unterliegen permanente Videoaufzeichnungen im öffentlichen Bereich der Genehmigungspflicht durch die Datenschutzkommission. Das Aufzeichnen ohne Genehmigung wird mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 25.000 Euro geahndet. Darüber hinaus kommen derartige Videoaufzeichnungen nicht als Beweismittel für polizeiliche Anzeigen in Betracht, da zur Erfassung dieser Daten ausschließlich Straßenaufsichtsorgane (z. B. die Polizei) berechtigt sind. Konkrete Erfahrungen aus der polizeilichen und behördlichen Handhabungspraxis und der Rechtsprechung liegen uns bislang noch nicht vor. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass angesichts der Aktualität dieses Themas künftig ein verstärktes Augenmerk auf diese Problematik gerichtet werden wird und es vermehrt zu entsprechenden Schwierigkeiten bei der Verwendung solcher Kameras, auch außerhalb von Kraftfahrzeugen, kommen kann.«
Anfrage bei der österreichischen Polizei
Hmm. Immerhin eine Antwort, wenn auch keine befriedigende und damit keine Hilfe. Besser mal direkt vor Ort nachhören.
Ich wende mich direkt an die zuständige Ordnungsmacht und sende meine Fragen an die österreichischen Landespolizeibehörden, und zwar an alle neun gleichzeitig.
Bevor mich eine Antwort per Mail erreicht, kommt ein Anruf – na das ist ja prompt! Und endlich mal was Konkretes! Denn der freundliche Beamte erklärt mir – in diesem wunderschönen Slang, dem ich Tage lauschen könnte –, dass es dieses Verbot tatsächlich gibt. Zwar hätte die Polizei wahrlich genug anderes zu tun, als Fahrzeuge jetzt auch noch auf Kameras hin zu überprüfen, und seines Wissens gäbe es da bei Motorradfahrern noch keinen Präzedenzfall, aber vielleicht gibt es den ja bald. Und dann müsse man weitersehen. Er könne sich allerdings nicht vorstellen, dass dann tatsächlich so hohe Geldstrafen ausgesprochen würden, aber er wisse es natürlich auch nicht. Außerdem könne er auch nichts darüber sagen, wie in den anderen Bundesländern damit umgegangen wird. Dann plaudern wir noch sehr nett übers Motorradfahren und in mir keimt der Wunsch: Sollte ich irgendwann einmal in Österreich von der Polizei angehalten werden, dann doch bitte von ihm. Aber davon ab: Das Kameraverbot ist scheinbar Fakt!
Noch während des Telefonats erreicht mich eine Mail von einer weiteren Landespolizeidirektion: »Da es sich bei Ihrer Anfrage um ein datenschutzrechtliches Problem handelt, werden Sie ersucht, sich zuständigkeitshalber an die Österreichische Datenschutzbehörde in Wien zu wenden …« Die Adresse ist anbei, ich sende also umgehend meine Fragen auch dorthin.
Jetzt rattern die Antworten, eine weitere Behörde meldet sich zurück: »Es gibt bisher nur wenige Entscheidungen betreffend Dashcams, und meines Wissens noch keine über Helmkameras. Ich kann Ihnen daher nicht mehr sagen, als auf unserer Website steht.«
Der Blick ins Web
Ich klicke auf den Link und sehe die Überschrift »Videokameras in Autos«. Darunter eine mehr oder weniger ausführliche Erklärung, was eine Dashcam ist und warum ihr Einsatz im Pkw in Österreich verboten ist. Und die rechtliche Begründung: »In Österreich ist der Betrieb von Dashcams durch Private grundsätzlich nicht zulässig. Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum (…) ist aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nur im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes durch die Sicherheitsbehörden zulässig. Privatpersonen fehlt die hierfür erforderliche gesetzliche Zuständigkeit bzw. rechtliche Befugnis im Sinne des Datenschutzgesetzes. (…) Die Datenschutzkommission hat daher mit dem Bescheid vom 7. November 2012 den Betrieb einer Dashcam untersagt. Dies ist bisher der einzige Bescheid zu Dashcams, die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen.« Aha. Nicht abgeschlossen also. Und nichts zu Action-Cams, nichts zu Motorrädern, wieder nur der Hinweis aus Dashcams und Pkw.
Und noch eine Antwort trifft ein: »Für die betreffende Datenanwendung besteht keine polizeiliche Zuständigkeit. Die beabsichtigte Inbetriebnahme einer Dashcam wäre bei der Datenschutzbehörde zu beantragen. Die Inbetriebnahme einer Action-Cam macht aus datenschutzrechtlicher Sicht keinen Unterschied. (…) Demnach ist in Österreich der Betrieb von Dashcams/Action-Cams durch Private grundsätzlich nicht zulässig und steht daher unter verwaltungsrechtlicher Strafdrohung.« Na, das sind doch mal klare Worte, und dann auch noch von einem Hofrat. Jetzt wissen wir: Ob Dashcam oder Action-Cam – alles das Gleiche! Und alles verboten! Grundsätzlich nicht zulässig! Bei Strafdrohung! Mannomann …
Same, same but different
Dann meldet sich Kollege Sven, der mir eine weitere Antwort der ADAC-Rechtsabteilung weiterleitet, jedoch von einem anderen Mitarbeiter dort:»Der Begriff Dashcam oder auch Dashboardcamera ist letztlich nur ein Überbegriff. Gemeint sind hiermit alle Kameras, die Sie im oder auch am Fahrzeug (im Pkw in der Regel am Armaturenbrett, also dem Dashboard, bei einem Motorrad mangels Innenraum an anderer Stelle) befestigen und die während der Fahrt oder auch beim Parken Aufnahmen machen. Ein fortlaufendes Aufnehmen ist auch nicht erforderlich. Die auf unserer Homepage dargestellte Rechtslage trifft mithin auf sämtlich Kameras, also auch auf Ihre Action-Kamera zu.« Auf der ADAC-Homepage kann ich dann nachlesen, in welchen Ländern diese Kameras verboten sind, in welchen umstritten, in welchen erlaubt. Ziemlich eindeutig, das Ganze.
Eine Etage höher
Doch ich bin immer noch unsicher, da kommt schon wieder eine Antwort per Mail: »Der LPD ist Ihr Schreiben zugegangen. Dieses wurde zur zuständigen weiteren Bearbeitung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres zugemittelt.« Schluck. Bundesministerium für Inneres … hoffentlich werde ich nicht zum Verhör geladen: »Warum stellen sie so viele Fragen? Was steckt eigentlich dahinter? Wer sind ihre Auftraggeber?!«
Jetzt haben mir also mehrere Polizeibehörden, ein Hofrat und der ADAC bestätigt, dass die Verwendung von Action-Cams in Österreich untersagt ist. Im Netz finden sich zahlreiche Artikel zu dem Verbot, die erklären, wie das Gesetz zustande kam. Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, Leser und Kollegen zu warnen. Ich schreibe eine kurze Nachricht für TF-online. Klar formuliert, eindeutig in der Aussage – und leider zu früh …
Der Paragraphendschungel
Denn drei Tage nach meiner Anfrage kommt die Antwort der Landespolizeidirektion Tirol, und die ist an Ausführlichkeit und – vor allem – an Korrektheit nicht zu toppen: »Aus verkehrsrechtlicher Sicht gibt es keine Vorschriften, die eine Anbringung der genannten Kameras verbieten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Sache differenziert: Eine Videoüberwachung im Sinn des österreichischen Datenschutzgesetzes liegt vor, wenn systematisch und fortlaufend/permanent Bildaufnahmen angefertigt werden (§§ 50a ff). Videoüberwachung ist in Österreich (bei der Datenschutzbehörde) meldepflichtig. Eine Verletzung dieser Meldepflicht unterliegt der Verwaltungsstrafdrohung (Geldstrafe bis zu 10.000 Euro) des § 52 Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen aus dem Auto (Anmerkung LPD Tirol: oder vom Motorrad herunter) ist eine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes. Es muss daher jeder Autofahrer (Anmerkung LPD Tirol: Motorradfahrer) mit Video-Ausstattung mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 10.000 Euro rechnen. Diese Entscheidung der österreichischen Datenschutzkommission ist als Absage an Privatpersonen, die durch Videoüberwachung "Sheriff" spielen wollen, zu verstehen bzw. als Pro-Privatsphäre-Entscheidung. (…)
Im Urlaub: Als Tourist filmt/fotografiert man nicht ständig alles, was um einen herum geschieht, sondern ausgewählte Motive zur Erinnerung. Aber Achtung: Persönlichkeitsrechte müssen auch hier gewahrt werden.
Fazit: Dash-Cams/Action-Cams sind in Österreich nicht grundsätzlich/an sich verboten. Es kommt auf die Verwendung dieses Geräts an. Verwendet man die Kamera nur, um z.B. eine private Aufnahme einer interessanten Fahrtstrecke, quasi wie ein kurzes Urlaubsvideo, zu machen, spricht nichts dagegen (weil das ja keine systematische und fortlaufende/permanente Überwachung ist). Zu beachten ist jedoch auch hier, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Wenn man ein solches Video anderen bereitstellt/zeigt, müssen alle Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden. Zusätzlich zu den Aspekten des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre könnte bei der durch Dritte nicht genehmigten Weiterverbreitung eines solchen Videos noch das Urheberrecht ins Spiel kommen.«
Leser hat Lösung
Schließlich meldet sich noch TF-Leser Thomas Köhler zu Wort, seine Mail beginnt mit den Worten: »Vielleicht hätten Sie vorher recherchieren sollen.«Und dann ein Hinweis auf eine Abhandlung der »ARGE Daten«, der Österreichischen Gesellschaft für Datenschutz, mit der Überschrift: »Mythen und Fakten zur mobilen Videoüberwachung«. Darin wird dann relativ verständlich und nicht minder eindeutig erläutert, was verboten ist und was nicht. Was dort zu lesen steht, entspricht ziemlich genau der Antwort aus Tirol, hier der entscheidende Absatz: »Auch Touristen filmen nicht ständig alles, was um sie herum geschieht, sondern wählen besondere Sehenswürdigkeiten aus, um diese als Erinnerung festzuhalten. Gleiches gilt für Sportler die mittels Helmkamera Aufzeichnungen durchführen. Für diese ist der Weg z. B. zu einer Skipiste ebenfalls uninteressant, es wird lediglich die spannende Abfahrt gefilmt. Bei diesen Arten von Aufnahmen handelt es sich nicht um Videoüberwachungen im Sinne des Gesetzes - das DSG 2000 kommt nicht zur Anwendung.«
So weit, so gut
Soweit der Stand heute. Demnach scheint die gelegentliche Filmerei schöner Streckenabschnitte auch in Österreich kein Problem zu sein. Aber wer weiß, wann die nächste Antwort kommt und was drin steht.
Vielleicht zum Schluss noch ein Hinweis an den Hofrat: Wenn mal wieder die Auslegung eines Gesetzes aus dem Ruder zu laufen droht, fragen Sie doch einfach unsere Leser …
UB